§ 28 NPsychKG - Aussetzung der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
1Hat das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, die Vollziehung der Unterbringung ausgesetzt und dies mit der Auflage verbunden, dass sich die betroffene Person in ärztliche Behandlung begibt, so hat die betroffene Person den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes, in deren oder dessen Behandlung sie sich begeben hat, unverzüglich der Unterbringungseinrichtung, in der sie untergebracht war, und dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen. 2Die Unterbringungseinrichtung übersendet der Ärztin oder dem Arzt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst unverzüglich einen Bericht über die bisherige Behandlung.