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  • ab 29.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 21b NPsychKG - Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Abwehr gegenwärtiger erheblicher Gefahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Eine Behandlung der untergebrachten Person ist gegen ihren natürlichen Willen auch zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 vorliegen. 2Die Behandlung bedarf der Anordnung durch die ärztliche Leitung und ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen. 3Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die Behandlung ist zu beenden, wenn die Gefahr im Sinne des Satzes 1 abgewendet worden ist. 5Die durchgeführte Behandlung ist unter Angabe der maßgeblichen medizinischen Gründe für ihre Anordnung, des Zwangscharakters der Behandlung, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.

(2) 1Absatz 1 gilt für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend. 2Eine zwangsweise Untersuchung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, darf durch die ärztliche Leitung auch zum Gesundheits- oder Hygieneschutz angeordnet werden.