§ 7 NPsychKG - Sozialpsychiatrischer Dienst, Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben, Aufgabenübertragung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte richten Sozialpsychiatrische Dienste ein. 2Die Sozialpsychiatrischen Dienste erfüllen die in diesem Gesetz genannten Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte können auch andere ihnen nach diesem Gesetz obliegende Aufgaben durch ihre Sozialpsychiatrischen Dienste erfüllen. 4Als Teile der Sozialpsychiatrischen Dienste sollen Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste gebildet werden, soweit dies nach der Anzahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) 1Der Sozialpsychiatrische Dienst eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt wird von einer Ärztin oder einem Arzt mit abgeschlossener psychiatrischer oder kinder- und jugendpsychiatrischer Weiterbildung geleitet. 2Ist eine Besetzung der Leitungsposition nach Satz 1 trotz ernsthafter Bemühungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht möglich, so darf der Sozialpsychiatrische Dienst auch von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin oder einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten geleitet werden, wenn diese Person über eine mindestens zweijährige Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfügt. 3Ist trotz ernsthafter Bemühungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine Besetzung der Leitungsposition weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 möglich, so darf der Sozialpsychiatrische Dienst auch von einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie geleitet werden.
(3) 1Die ärztlichen Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach diesem Gesetz werden von einer Ärztin oder einem Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wahrgenommen. 2Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen die Landkreise oder kreisfreien Städte auch sonstige Ärztinnen oder Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen oder der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen beauftragen, wenn eigene Ärztinnen und Ärzte nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, soll die Ärztin oder der Arzt nach den Sätzen 1 und 2 über eine abgeschlossene psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Weiterbildung verfügen; sie oder er muss zumindest Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie haben.
(4) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte können Anbietern von Hilfen die Wahrnehmung von Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Wege der Beleihung ganz oder teilweise übertragen, wenn diese die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung. 3Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, gilt § 15a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Fachministeriums der Landkreis oder die kreisfreie Stadt tritt, der oder die die Aufgaben übertragen hat. 4Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beschäftigten des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse.