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§ 15a NPsychKG - Ärztliche Leitung, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Der Vollzug der Unterbringung in Unterbringungseinrichtungen wird von einer Ärztin oder einem Arzt geleitet. 2Grundrechtseinschränkende Maßnahmen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. 3Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. 4Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. 5Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. 6Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten sind nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden; die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Unterbringungseinrichtungen oder im Fall der Aufgabenübertragung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 deren Träger unterliegen bei dem Vollzug der Unterbringung der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke der Unterbringungseinrichtung, auch soweit sie in elektronischer Form vorliegen, zu gewähren. 3Weisungen des Fachministeriums ist Folge zu leisten. 4Dem Fachministerium und den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) ist jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Unterbringungseinrichtung zu gewähren. 5Das Fachministerium darf zur Dokumentation Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen; Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen sind jedoch unzulässig.

(3) 1Das Fachministerium kann den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten Weisungen erteilen. 2Weisungen sollen über die ärztliche Leitung erfolgen; diese hat sie unverzüglich weiterzuleiten. 3Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten können das Fachministerium unmittelbar über Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise eine Verletzung von Rechten untergebrachter Personen zum Gegenstand haben. 4Erfolgt die Unterrichtung über die ärztliche Leitung, so hat diese sie unverzüglich und unmittelbar an das Fachministerium weiterzuleiten.

(4) Im Fall der Aufgabenübertragung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt.