§ 34 NPsychKG - Unterrichtung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
1Ist anzunehmen, dass eine Person infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 sich oder andere durch das Führen von Kraftfahrzeugen oder durch den Umgang mit Waffen gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Unterbringungseinrichtung die jeweils zuständige Behörde über die getroffenen Feststellungen unterrichten. 2Der betroffenen Person ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern.