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§ 12 NPsychKG - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für Schutzmaßnahmen das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).

(2) 1Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sind nach Maßgabe des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und der nachfolgenden Vorschriften berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit es für die Durchführung einer Schutzmaßnahme erforderlich ist; die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen. 2Im Übrigen können, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Bedienstete von Verwaltungsbehörden und Krankentransportunternehmen entsprechend den Vorschriften des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

(3) 1Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten bestellten Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten sind während der Zuführung einer eingewiesenen Person in die Einrichtung, in der die Unterbringung vollzogen werden soll, auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs berechtigt, unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zuführung zur Unterbringungseinrichtung durchzuführen. 2Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen.