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§ 15 NPsychKG - Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung, Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Die Unterbringung wird in psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenhäusern oder in psychiatrischen oder kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen. 2Die Unterbringungseinrichtungen müssen personell und sächlich so ausgestattet sein, dass der Zweck der Unterbringung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 durch eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der untergebrachten Personen abgestimmte Behandlung und Betreuung erreicht und die Beachtung der weiteren Grundsätze der Unterbringung nach § 19 sichergestellt werden kann. 3Die Unterbringungseinrichtungen müssen die Voraussetzungen für eine Unterbringung in geschlossener Form, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sowie in gelockerter Form bieten.

(2) 1Der Vollzug der Unterbringung ist Aufgabe des Landes. 2Das zuständige Fachministerium kann die Aufgabe des Vollzugs der Unterbringung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Wege der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Kommanditgesellschaft als Träger einer nach Absatz 1 für die Unterbringung geeigneten Einrichtung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Recht zur Kündigung übertragen.