§ 24 NPsychKG - Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) 1Der untergebrachten Person ist die seelsorgerische Betreuung durch eine Religionsgemeinschaft und die ungestörte Religionsausübung in der Unterbringungseinrichtung zu gewährleisten. 2Aus zwingenden Gründen der Sicherheit in der Unterbringungseinrichtung kann die Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen eingeschränkt oder untersagt werden. 3Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll hierzu vorher gehört werden.
(2) Absatz 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.