§ 26 NPsychKG - Form der Unterbringung, Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Die Unterbringung soll in gelockerter Form durchgeführt werden, wenn dies der Behandlung der untergebrachten Person dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.
(2) 1Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung ist dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorab mitzuteilen.
(3) 1Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. 2Der untergebrachten Person kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen.
(4) Die Beurlaubung kann jederzeit und insbesondere dann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht befolgt werden.
(5) Die ärztliche Leitung der Unterbringungseinrichtung trifft die Entscheidungen über die Form der Unterbringung sowie über Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 möglichst im Einvernehmen mit der untergebrachten Person.