§ 20 NPsychKG - Aufnahmeuntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
1Nach ihrer Aufnahme wird die untergebrachte Person unverzüglich ärztlich untersucht. 2Die Aufnahmeuntersuchung dient insbesondere dazu, die erforderliche weitere Behandlung festzulegen. 3Die Aufnahmeuntersuchung der untergebrachten Person kann auch ohne deren Einwilligung und ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters erfolgen, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist; für körperliche Eingriffe im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung gelten die §§ 21 bis 21b.