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§ 19 NPsychKG - Grundsätze der Unterbringung, Rechtsstellung der untergebrachten Person

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit dies der Zweck der Unterbringung, eine Gefahr im Sinne des § 16 abzuwenden, zulässt und die erforderliche Behandlung der untergebrachten Person sichergestellt ist. 2Die untergebrachte Person unterliegt denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. 3Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können der untergebrachten Person diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die unerlässlich sind, um den Zweck der Unterbringung zu erreichen und die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung zu gewährleisten. 4Beschränkungen der Freiheit sind fortlaufend zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 5Wünschen der untergebrachten Person zur Gestaltung der Unterbringung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(2) 1Die untergebrachte Person wird unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. 2Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so soll diese oder dieser Gelegenheit erhalten, an der Unterrichtung teilzunehmen. 3Ist der Vertreterin oder dem Vertreter die Teilnahme nicht möglich, so ist sie oder er unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Die Behandlung und die Betreuung sollen die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren. 2Die Behandlung und die Betreuung sollen die Bereitschaft der untergebrachten Person wecken, selbst daran mitzuwirken, das Ziel nach Satz 1 zu erreichen. 3Zu diesem Zweck fördert die Unterbringungseinrichtung während der Unterbringung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte, wenn gesundheitliche Belange der untergebrachten Person nicht entgegenstehen. 4Die Unterbringungseinrichtung hat dazu mit den entsprechenden Behörden, Stellen und Personen zusammenzuarbeiten. 5Kinder und Jugendliche erhalten während ihrer Unterbringung auch die notwendige Beschulung und Erziehung.

(4) Die Unterbringungseinrichtung soll in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre insbesondere Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickeln und die Ergebnisse für eine verbesserte Gestaltung der Unterbringung nutzbar machen.