§ 21c NPsychKG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 3.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
- 4.
die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Ruhigstellung (Fixierung) durch mechanische Vorrichtungen, durch die Gabe von Medikamenten oder durch mechanische Vorrichtungen in Verbindung mit der ergänzenden Gabe von Medikamenten.
(2) 1Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abgewendet werden kann. 2Eine Fixierung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person durch die Gabe oder die ergänzende Gabe von Medikamenten ist ohne deren Einwilligung abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Fixierung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Dritten erforderlich ist.
(3) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bedürfen der Anordnung durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt und sind durch sie oder ihn zu überwachen. 2Fixierungen (Absatz 1 Nr. 4) bedürfen der Anordnung durch die ärztliche Leitung und sind durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt zu überwachen. 3Eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter der untergebrachten Person ist unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt überprüft fortlaufend, ob die Voraussetzungen der besonderen Sicherungsmaßnahme weiterhin vorliegen.
(4) 1Fixierte Personen sind durchgängig zu beobachten; ihre Vitalfunktionen sind fortlaufend zu kontrollieren. 2Die Beobachtung erfolgt durch die persönliche Anwesenheit einer Pflegekraft bei der fixierten Person. 3Eine mittelbare Beobachtung ist nur zulässig, wenn eine persönliche Anwesenheit der Pflegekraft bei der fixierten Person aus therapeutischen Gründen nicht in Betracht kommt; sie bedarf der Anordnung durch die ärztliche Leitung.
(5) Über die Zulässigkeit einer Fixierung ist unverzüglich nach deren Beginn durch die ärztliche Leitung eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG geltenden Vorschriften finden, auch in Verbindung mit § 151 Nr. 7 und § 167 FamFG, entsprechende Anwendung.
(6) 1Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Gefahr im Sinne des Absatzes 2 abgewendet worden ist. 2Die durchgeführte Maßnahme ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, ihrer Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überprüfungen zu dokumentieren.