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§ 6 NPsychKG - Arten und Ziele der Hilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Hilfen sind insbesondere die Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung.

(2) Ziel der Hilfen ist es, der betroffenen Person ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben mit Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen und eine erstmalige oder wiederholte Unterbringung zu vermeiden.

(3) 1Durch die Hilfen soll die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nach einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer Unterbringung vorbereitet und erleichtert werden. 2Der Sozialpsychiatrische Dienst hat in Zusammenarbeit mit der stationären Einrichtung nach Satz 1 und der weiterbehandelnden Ärztin oder dem weiterbehandelnden Arzt sicherzustellen, dass eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung der betroffenen Person rechtzeitig eingeleitet wird.

(4) 1Die Hilfen sollen auch darauf gerichtet sein, bei denjenigen, die mit der betroffenen Person in näherer Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der betroffenen Person zu wecken und die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung ihrer Schwierigkeiten zu fördern und zu erhalten. 2Die Hilfen sollen die nahe stehenden Personen auch in ihrer Fürsorge für die betroffene Person entlasten und unterstützen.

(5) 1Die Hilfen sind wohnortnah und soweit wie möglich ambulant zu leisten, sodass die betroffene Person in ihrem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, dass Angebote der nichtklinischstationären, der teilstationären und der ambulanten Versorgung, einschließlich der Hilfen in Krisensituationen, der Prävention und Rehabilitation sowie der sozialen und pädagogischen Dienste in Anspruch genommen werden können.