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§ 11 NPsychKG - Mitteilung von Feststellungen, Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Werden bei der Leistung der Hilfen Feststellungen getroffen, die für die Belange der betroffenen Person bedeutsam sein können, so sind ihr diese mitzuteilen, soweit es ärztlich zu verantworten ist. 2Hat sie eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist diese oder dieser über die getroffenen Feststellungen unverzüglich zu unterrichten. 3Ist nach den getroffenen Feststellungen die Aufnahme einer Behandlung angezeigt, so soll der betroffenen Person empfohlen werden, die behandelnde Person oder Einrichtung zu ermächtigen, den Sozialpsychiatrischen Dienst von der Aufnahme der Behandlung zu benachrichtigen. 4Auf eine solche Nachricht teilt der Sozialpsychiatrische Dienst der behandelnden Person oder Einrichtung die getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 mit.

(2) Ist es der betroffenen Person nicht möglich, eine nach den getroffenen Feststellungen erforderliche ambulante Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 aufzunehmen oder fortzusetzen, so hat ihr der Sozialpsychiatrische Dienst eine geeignete Behandlungsmöglichkeit zu vermitteln und die Aufnahme der Behandlung zu unterstützen.