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§ 13 NPsychKG - Untersuchung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterbringung durch Leistung von Hilfen nicht abgewendet werden kann, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person

  1. 1.

    auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen und diese Ärztin oder diesen Arzt zu ermächtigen, das Ergebnis der Untersuchung dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen, oder

  2. 2.

    zu einer ärztlichen Untersuchung aufsuchen oder laden.

(2) 1Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 16 vorliegen, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person auch ohne deren Einwilligung und ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters ärztlich untersuchen, soweit dies für die Entscheidung über die Beantragung einer Unterbringung oder über die Anordnung einer vorläufigen behördlichen Unterbringung erforderlich ist. 2Dies gilt nicht für Untersuchungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. 3Die betroffene Person kann, falls ein Hausbesuch insbesondere aus therapeutischen Gründen nicht möglich ist, dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorgeführt werden. 4Die Wohnung darf nach Maßgabe des § 24 NPOG zum Zwecke der Untersuchung und der Vorführung betreten und durchsucht werden.

(3) 1Die Ärztin oder der Arzt teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Untersuchung mit. 2Hat die betroffene Person eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist auch dieser oder diesem das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitzuteilen. 3Ist die betroffene Person zuvor regelmäßig von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch dieser oder diesem der Untersuchungsbefund nach Maßgabe des § 33 Satz 2 Nrn. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) mitzuteilen. 4Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung die Aufnahme einer Behandlung angezeigt, so gilt § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.