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Anlage 1.0 GfbWBV - A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Leitungsaufgaben in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Hebamme, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder eine der in § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2 und § 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der Aufgaben einer leitenden Fachkraft einer Station oder eines Wohnbereichs sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen. Sie soll es darüber hinaus ermöglichen, die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1
Managementkompetenz

3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

  2. b)

    Budget und Entgeltsysteme,

  3. c)

    Wirtschaftlichkeit,

  4. d)

    Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  5. e)

    Personalbedarf,

  6. f)

    Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

3.1.1.2
Rechtsgrundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    System der Rechtsordnung,

  2. b)

    Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

  3. c)

    Strafrecht,

  4. d)

    Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

  5. e)

    Sozialrecht,

  6. f)

    Gesundheitsrecht,

  7. g)

    Betreuungsrecht,

  8. h)

3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Führungsstile,

  2. b)

    Personalführung,

  3. c)

    Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),

  4. d)

    Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,

  5. e)

    Beratung und Anleitung,

  6. f)

    Gestaltung von Anleitungsprozessen.

3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Grundlagen zum Pflegeverständnis,

  2. b)

    ethisches Handeln in der Pflege,

  3. c)

    Interaktion in der Pflege,

  4. d)

    Pflegeprozess,

  5. e)

    Qualitätssicherung.

3.2
Leitungskompetenz (560 Unterrichtsstunden)

3.2.1
Personalführung (70 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Führungsmodelle, Führungsstile,

  2. b)

    Mitarbeiterführung,

  3. c)

    Führen und Leiten als Prozess,

  4. d)

    Teamentwicklung,

  5. e)

    Bedeutung der Fort- und Weiterbildung,

  6. f)

    Dienstplan, Urlaubsplan,

  7. g)

    Mitarbeiterbeurteilung,

  8. h)

    Personalauswahl.

3.2.2
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen (130 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Betriebsorganisation,

  2. b)

    Arbeitsablaufgestaltung,

  3. c)

    Budgetierung, Budgetverantwortung,

  4. d)

    Entgeltsysteme (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),

  5. e)

    Abrechnungsverfahren, Abrechnungsmethoden,

  6. f)

    Einführung in die betriebliche Kosten- und Leistungserstellung,

  7. g)

    EDV- und Informationssysteme,

  8. h)

    Personalentwicklung, Personalbedarfsberechnung,

  9. i)

    Qualitätsmanagement, Controlling,

  10. j)

    Einführung in die Strategie der Organisationsentwicklung,

  11. k)

    Marketing, Öffentlichkeitsarbeit.

3.2.3
Rechtsgrundlagen (50 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Abmahnung und Kündigung,

  2. b)

    Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,

  3. c)

    Tarifrecht,

  4. d)

    Steuerrecht,

  5. e)

    Haftungsrecht.

3.2.4
Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen (50 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Aufbau und Organisation des Gesundheitswesens,

  2. b)

    Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung,

  3. c)

    Organisation und Prinzipien der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung,

  4. d)

    Aufbau und Prinzipien der Sozialversicherung,

  5. e)

    Kostenentwicklung und Wettbewerb im Gesundheitswesen,

  6. f)

    Stellung der Verbraucher,

  7. g)

    Selbsthilfe, Beratung, Beteiligung,

  8. h)

    Gestaltungsansätze in der pflegerischen Versorgung.

3.2.5
Weiterentwicklung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenz (160 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Grundlagen der Kommunikation,

  2. b)

    Konfliktbewältigung,

  3. c)

    Auseinandersetzung mit der eigenen Person,

  4. d)

    Selbstverständnis und Selbstdarstellung, Karriereplanung (Fortbildung, Weiterbildung, Studiengänge),

  5. e)

    Rollenverständnis im beruflichen Kontext, Teamentwicklung,

  6. f)

    Umsetzung betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,

  7. g)

    Moderationstechniken,

  8. h)

    Vertiefung zu Anleitung und Beratung,

  9. i)

    Motivation, Delegation, Kooperation,

  10. j)

    Supervision,

  11. k)

    Zeitmanagement.

3.2.6
Pflegefachliche Kompetenz (100 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)

    Professionalisierung der Pflege, Kennzeichen der Professionalisierung,

  2. b)

    Pflegeverständnis,

  3. c)

    Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeprozess,

  4. d)

    Pflegediagnosen, Pflegebedarfsermittlung, Pflegeorganisation, Pflegedokumentation, Pflegeüberleitung,

  5. e)

    berufsethische Fragen,

  6. f)

    Pflegeleitbild, Ziele und Methoden der Pflege,

  7. g)

    Pflegeforschung, Umsetzung der Erkenntnisse aus der Pflegeforschung,

  8. h)

    Vertiefung des medizinisch-pflegerischen Wissens u.a. über Geriatrie, Gerontopsychiatrie, chronische Krankheiten, Behinderungen,

  9. i)

    Pflegeberatung, Gesundheitsförderung in der Pflege,

  10. j)

    Sterbebegleitung.

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 770 Stunden; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 192,5 Stunden außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2. Sie sind im ambulanten und im stationären Bereich abzuleisten. Geeignet für die Praktika sind Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser), die

  1. a)

    ein Pflegemanagement betreiben,

  2. b)

    ein Pflegeleitbild haben,

  3. c)

    eine Pflegedokumentation führen,

  4. d)

    Pflegeplanung betreiben,

  5. e)

    Pflegestandards anwenden,

  6. f)

    regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre Besprechungen durchführen,

  7. g)

    Qualitätszirkel eingerichtet haben,

  8. h)

    als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten, Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie

  9. i)

    Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.

5. Facharbeit

In einer Facharbeit sind zu der Weiterbildungseinheit Nummer 3.2 die Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben, die Beratung und Anleitung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Disziplinen anhand konkreter Beispiele darzustellen.