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§ 25 NPsychKG - Post- und Fernmeldeverkehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) 1Die untergebrachte Person hat das Recht, briefliche Sendungen, Telegramme oder Pakete frei abzusenden und zu empfangen sowie Telefongespräche frei zu führen, soweit dieses Recht nicht nach Absatz 2 beschränkt ist. 2Der Schriftverkehr mit

  1. 1.

    Gerichten,

  2. 2.

    Staatsanwaltschaften,

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,

  4. 4.

    Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern nach § 317 FamFG,

  5. 5.

    Aufsichtsbehörden,

  6. 6.

    der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,

  7. 7.

    den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,

  8. 8.

    der Europäischen Kommission für Menschenrechte,

  9. 9.

    dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung einschließlich der Besuchskommissionen (§ 30) und

  10. 10.

    der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes ausländischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

darf weder eingeschränkt noch überwacht werden.

(2) Mit Ausnahme des Schriftverkehrs nach Absatz 1 Satz 2 darf der Post- und Fernmeldeverkehr der untergebrachten Person nur überwacht und beschränkt werden, wenn

  1. 1.

    die Weiterleitung in Kenntnis des Inhalts einen Straftatbestand verwirklichen würde,

  2. 2.

    die Weiterleitung die Eingliederung einer untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder

  3. 3.

    der begründete Verdacht vorliegt, dass Suchtstoffe oder Waffen befördert oder Straftaten verabredet werden.

(3) 1Der Post- und Fernmeldeverkehr kann dadurch überwacht und beschränkt werden, dass

  1. 1.

    Absendung und Empfang von brieflichen oder sonstigen Sendungen oder Telefongespräche durch die Einrichtung vermittelt werden,

  2. 2.

    briefliche oder sonstige Sendungen angehalten oder Telefongespräche abgebrochen werden oder

  3. 3.

    ausgehenden brieflichen oder sonstigen Sendungen, die unrichtige Darstellungen enthalten, ein Begleitschreiben beigefügt wird, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.

2Telefongespräche werden dadurch überwacht, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Unterbringungseinrichtung mithört; die untergebrachte Person ist darüber vor Beginn des Gesprächs zu unterrichten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Schreiben und sonstige Sendungen, die innerhalb der Unterbringungseinrichtung gewechselt werden, entsprechende Anwendung.

(5) 1Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 bis 4 ordnet die ärztliche Leitung der Unterbringungseinrichtung an. 2Über die Anordnung ist die untergebrachte Person zu unterrichten. 3Angehaltene Sendungen sind der Absenderin oder dem Absender unter Angabe des Grundes zurückzugeben. 4Soweit dies unmöglich oder aus besonderen medizinischen Gründen nachteilig ist, sind die Sendungen von der Unterbringungseinrichtung zu verwahren.

(6) 1Kenntnisse, die bei Maßnahmen der Überwachung oder der Beschränkung im Sinne der Absätze 2 bis 4 gewonnen werden, dürfen nur weitergegeben oder übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind oder

  2. 2.

    dies zur Wahrung der Sicherheit in der Unterbringungseinrichtung oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen die Kenntnisse nur an die für die Sicherheit der Unterbringungseinrichtung zuständigen Personen weitergegeben oder an die für die Strafverfolgung zuständigen Gerichte und Behörden übermittelt werden.