§ 1 KOVerm - Erhebung von Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Amtliche Abkürzung
- KOVerm
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. 2Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich
- 1.
aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und
- 2.
für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2.
3Die Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die als hochwertige Datensätze im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S.43) aufgeführt sind, ist gebührenfrei.
(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.
(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.