§ 20 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Stirbt ein Abgeordneter, der dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat, so erhalten sein überlebender Ehegatte, seine leiblichen und die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder das Übergangsgeld, das sich aus § 15 ergibt. Stirbt ein früherer Abgeordneter in der Zeit, für die ihm ein Übergangsgeld zusteht, so erhalten die in Satz 1 genannten Hinterbliebenen den noch ausstehenden Teil des Übergangsgeldes.
(2) § 15a und § 19 Abs. 2 gelten entsprechend.