Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.08.2019, Az.: 2 LA 1566/17

Berichterstatter; Fachgebiet; Forschung; Gutachten; Gutachten; Gutachter; Habilitation; Habilitationskommission; Habilitationsschrift; Hochschullehrer; Lehre; Professor; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.2019
Aktenzeichen
2 LA 1566/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.06.2017 - AZ: 6 A 295/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zuständigkeit für die Durchführung eines Habilitationsverfahrens und zu den Anforderungen an die Bildung einer Habilitationskommission.

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 21. Juni 2017 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen

2 LB 637/19

geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger, ein promovierter Diplom-Ingenieur und Diplom-Chemiker mit langjähriger Berufserfahrung in Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet der Ölförderung und insbesondere der Ölfeldchemie, begehrt die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens.

Mit seinem entsprechenden Antrag vom 7. Oktober 2014 legte er der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften der Beklagten eine bereits fertig gestellte und zwischenzeitlich veröffentlichte Habilitationsschrift mit dem Titel „D.“ vor. Nach interner Diskussion lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 30. April 2015 ab, weil sie der Auffassung war, dass die Bereiche Ölfeldchemie und Bohrlochzementation an der Fakultät nicht ausreichend vertreten seien und es insbesondere den Mitarbeitern des der Fakultät zugeordneten Instituts für Erdöl- und Erdgastechnik an Fachkompetenz fehle, die Arbeit sachgerecht zu beurteilen. Diese Entscheidung hob das Verwaltungsgericht Braunschweig mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. März 2016 auf und verpflichtete die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Antrags. Die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die zur Mitwirkung bei der Habilitation berufenen Mitglieder der Fakultät die Arbeit jeweils umfassend und vollständig in allen Teilgebieten beurteilen können müssten. Tatsächlich reiche es aber aus, wenn die Beurteilungskompetenz insgesamt vorhanden sei; dies sei voraussichtlich zu bejahen.

Die Beklagte nahm dieses Urteil zum Anlass, alle Professoren ihrer drei Fakultäten zu befragen, welche Teilbereiche der Arbeit sie fachlich bewerten könnten. Sämtliche Professoren der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften, darunter alle dem Institut für Erdöl- und Erdgasförderung zugeordneten Hochschullehrer, verneinten ihre Kompetenz in Gänze. Ihre Bereitschaft und Kompetenz zur vollständigen bzw. weitgehenden Beurteilung der Arbeit erklärten lediglich zwei Professoren der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften mit den Fachgebieten Elektrochemie bzw. Nichtmetallische Werkstoffe (Bindemittel und Baustoffe). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2016 die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens erneut ab, weil die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften für das Fachgebiet der Habilitationsschrift nicht zuständig und das Fachgebiet dort nicht ausreichend vertreten sei.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Juni 2017 abgewiesen. Die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften sei für die Beurteilung der Habilitationsschrift weder zuständig noch ausreichend kompetent. Sie verfüge nicht über das Personal, das erforderlich sei, um eine den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügende Habilitationskommission zusammenzustellen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er im Schwerpunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und ergänzend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Berufungszulassungsantrag ist ein Erfolg seiner Klage im Berufungsverfahren (mindestens) ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts halten einer Überprüfung aller Voraussicht nach nicht stand. Nach gegenwärtigem Stand sprechen vielmehr die besseren Gründe dafür, dass das Habilitationsverfahren des Klägers - wie von ihm beantragt - zu eröffnen ist.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens ist § 4 der Habilitationsordnung der Beklagten (v. 22.12.1997, Nds. MBl. Nr. 5/1998, S. 175; zuletzt geändert durch Beschl. d. Senats v. 15.7.2008, Mitt. TUC 2008, S. 247) in Verbindung mit § 9a Abs. 3 NHG. Die Vorschrift begründet in Einklang mit höherrangigem Recht bei Erfüllung der dort sowie in den §§ 2 und 3 der Habilitationsordnung statuierten persönlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Rechtsanspruch, ohne dass die Beklagte über einen Entscheidungsspielraum verfügt. Bei der Entscheidung über die Eröffnung sind die auch in § 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 der Habilitationsordnung zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Grenzen des Habilitationsrechts zu beachten. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 NHG besteht das Habilitationsrecht nur in dem Umfang, in dem die Universität über das Promotionsrecht verfügt. Das Promotionsrecht ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG auf die von der jeweiligen Universität vertretenen Fächer beschränkt, soweit sie in diesen universitäre Masterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbietet. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass die Fakultät über die Kompetenz verfügt, die wissenschaftliche Qualität der Arbeit - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung durch weitere Personen - sachgerecht einschätzen und insgesamt feststellen zu können, ob der Bewerber den Nachweis einer herausgehobenen Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG erbracht hat (vgl. zum Sinn und Zweck Epping, in: ders., NHG, 1. Aufl. 2016, § 9 Rn. 11).

Im Ausgangspunkt zu Recht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht daher die Frage aufgeworfen, ob das vom dem Kläger bearbeitete Fachgebiet einem der Fächer zuzuordnen ist, das von der Beklagten - und zwar nach der internen Zuständigkeitsordnung von der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften - vertreten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Habilitationsordnung). Nur wenn dies der Fall ist, ist sie zu einer rechtmäßigen Bildung einer Habilitationskommission in der Lage. Von dem beschriebenen Sinn und Zweck der Begrenzung des Habilitationsrechts ausgehend ist ein Fachgebiet - insofern gehen sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht von einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz aus - allerdings nicht erst dann vertreten, wenn die habilitationsberechtigten Mitglieder der Fakultät jedenfalls in ihrer Gesamtheit über die Kompetenz verfügen, die Habilitationsschrift in allen ihren Einzelheiten gutachterlich beurteilen zu können. Die gutachterliche Beurteilung aller Einzelheiten der Arbeit ist nicht die originäre Aufgabe der Mitglieder der Habilitationskommission. Die Möglichkeit der den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügenden Bestellung einer Habilitationskommission gemäß § 4 Abs. 2 der Habilitationsordnung ist vielmehr - dies beachtet das Verwaltungsgericht nicht in ausreichendem Maße - zu trennen von der gemäß § 6 Abs. 2 der Habilitationsordnung durchzuführenden Begutachtung der Arbeit. Bezüglich der Mitglieder der Habilitationskommission ist lediglich zu verlangen, dass diese ihrerseits habilitiert sind bzw. über eine gleichwertige Qualifikation verfügen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Habilitationsordnung) und sie zudem eine grundlegende Fachkunde besitzen. Gemeint sind insofern nicht perfekte Kenntnisse über die Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs, sondern grundlegende fachliche Kompetenzen, die die Mitglieder der Kommission in die Lage versetzen, auf der Basis von Gutachten, die den notwendigen fachwissenschaftlichen Sachverstand vermitteln, über die Annahme der Habilitation zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 27 ff.). Deutlich wird dies in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Habilitationsordnung. Danach „begutachtet“ die Habilitationskommission zwar die Habilitationsschrift. Dies geschieht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Habilitationsordnung jedoch in der Weise, das mindestens vier Berichterstatter zu bestellen sind, die schriftliche Gutachten erstellen. Den Berichterstattern obliegt daher - insgesamt oder für jeweils einzelne Teilbereiche der Arbeit - die Aufgabe, die eigentliche wissenschaftliche Durchdringung der Arbeit zu leisten und auf dieser Grundlage den Mitgliedern der Habilitationskommission den erforderlichen Sachverstand zu vermitteln sowie einen Vorschlag zur Annahme oder Ablehnung der Arbeit zu unterbreiten (vgl. zur Bedeutung der Gutachten BVerfG, Beschl. v. 4.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 31 ff.).

Dieses Verfahren der Berichterstattung reduziert die Anforderungen, die an die Mitglieder der Habilitationskommission zu stellen sind, auf eine grundlegende Fachkunde. Vertreten ist ein Fachgebiet - der gesetzlichen Vorgabe des § 9a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG folgend - daher schon dann, wenn die Beklagte bzw. ihre Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften in diesem Bereich Forschung und Lehre betreibt und ihre habilitationsberechtigten Mitglieder daher über die grundlegende Kompetenz verfügen, sich eine wissenschaftliche Arbeit mit sachverständiger Unterstützung und unter Beteiligung anderer Fakultäten zu erschließen und auf der Basis entsprechender Gutachten und eines entsprechenden Vorschlags über ihre wissenschaftliche „Dignität“ zu befinden (vgl. zum Bewertungsmaßstab Epping, in: ders., NHG, 1. Aufl. 2016, § 9a Rn. 33).

Legt man diese gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten begrenzten Anforderungen an die Mitglieder der Habilitationskommission zugrunde, benennt der Zulassungsantrag des Klägers gewichtige Gründe dafür, dass die Beklagte die Eröffnung des Habilitationsverfahrens nicht verweigern darf.

Zu berücksichtigen ist insoweit erstens, dass die Beklagte, und zwar durch die Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften, den Masterstudiengang „Petroleum Engineerung“ anbietet. Verpflichtender Bestandteil dieses Studienganges ist ausweislich des Modulhandbuchs das Modul 3 „Advanced Production and Well Planning“. Zum „Well Planning“ gehört insbesondere der Bereich des „Cementing“, also der Zementierung von Bohrungen, die Gegenstand der Habilitationsschrift des Klägers ist. Soweit die Beklagte insoweit eingewandt hat, dieser Bereich werde in der Lehre durch externe Mitarbeiter abgedeckt, dürfte das nicht überzeugen. Es mag zwar sein, dass die Beklagte die entsprechende Lehrleistung nicht selbst erbringt. Dennoch trägt sie als Hochschule die Verantwortung für die Konzeption und ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs. Das setzt eine durch hauptamtliche tätige Mitarbeiter gesicherte Grundkompetenz auch im Bereich Zementierung voraus. Der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen, entspricht insofern die Pflicht zu überwachen, ob die Durchführung der Veranstaltungen den Anforderungen der Studienordnung entspricht. Dazu wiederum ist sie nur in der Lage, wenn ihr hauptamtliches Personal über die entsprechenden fachlichen Kompetenzen verfügt. Angesichts der erfolgreichen Akkreditierung des Masterstudiengangs (vgl. insofern den ASIIN-Akkreditierungsbericht zum Bachelorstudiengang Energie und Rohstoffe und zum Masterstudiengang Petroleum Engineering an der Technischen Universität Clausthal mit Stand 1. Juli 2016) spricht nichts dafür, dass die Beklagte dieser grundlegenden hochschulrechtlichen Anforderung nicht genügt. Ist das aber der Fall, ist sie nach der gesetzlichen Wertung der § 9a Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG grundsätzlich auch in der Lage, eine entsprechende Habilitationskommission zu bilden. Zugleich steht damit fest, dass die hochschulinterne Zuständigkeit zur Habilitation (dazu Epping, in: ders., NHG, 1. Aufl. 2016, § 9a Rn. 35) entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften liegt.

Zu Recht weist der Kläger zweitens darauf hin, dass ausweislich der eigenen Internetseite die Themen Bohrungen und Bohrlochintegrität zu den Forschungsschwerpunkten des Instituts für Erdöl- und Erdgasförderung zählen. Das Institut wirbt insbesondere damit, über ein „gut ausgerüstetes Labor und qualifizierte Mitarbeiter“ zu verfügen, deren Schwerpunkte im Bereich der Forschung und Entwicklung in Bezug auf die „Formulierung und Erprobung von Zementsystemen unter Bohrlochbedingungen“ sowie die „Untersuchung der Langzeitbeständigkeit von Zementsystemen unter Einfluss aggressiver Medien, Salz und CO²“ liegen. Das Labor steht ebenso wie das gesamte Institut unter der Leitung eines Direktoriums, das sich nach § 2 der Institutsordnung (Beschluss des Direktoriums des Instituts für Erdöl- und Erdgastechnik vom 31.3 2014, Mitt. TUC 2014, S. 86) aus Angehörigen der Hochschullehrergruppe des Instituts zusammensetzt. Eine derartige Leitung, die insbesondere auch eine auf die Forschung bezogene wissenschaftliche Leitungstätigkeit umfasst, ist ohne eine entsprechende Fachkompetenz auch innerhalb der Hochschullehrergruppe nicht denkbar.

Der Selbsteinschätzung der bei der Beklagten tätigen Professoren dürfte demgegenüber aus zwei Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Erstens - auch das rügt der Kläger zu Recht - war die Abfrage vom 3. Juni 2016 darauf gerichtet, die Fähigkeit zur Begutachtung der Habilitationsschrift zu ermitteln. Dieser Ausgangspunkt war - wie ausgeführt - mit Blick auf die Aufgabe der Habilitationskommission unzutreffend, sodass die Antworten schon deshalb nur geringe Aussagekraft aufweisen. Sowohl die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag als auch die Äußerungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weisen - über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus - vielmehr darauf hin, dass die erforderlichen Grundkenntnisse der Bohrlochzementierung vorhanden sein dürfen. Zweitens dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Beurteilungsspielraum der einzelnen Professoren dahingehend bestehen, dass diese ihre fachliche Kompetenz zur Abnahme einer Prüfung bei nur eingeschränkter gerichtliche Überprüfbarkeit selbst definieren können. Ob eine ausreichende Fachkompetenz vorhanden ist, ist keine Frage nicht gerichtlich kontrollierbarer Wertungen, sondern richtet sich nach den Vortätigkeiten und Veröffentlichungen des einzelnen Hochschullehrers. Anhand dessen ist dem Gericht eine Nachprüfung - erforderlichenfalls mit sachverständiger Hilfe - durchaus möglich. Sowohl mit Blick darauf, dass das Vorhandensein einer ausreichenden Fachkompetenz zu den grundlegenden prüfungsrechtlichen Anforderungen gehört, als auch darauf, dass die Abnahme von Prüfungen - darunter die Mitwirkung bei der Habilitation - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG zu den Dienstaufgaben jedes Professors zählt, ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es gebieten könnte, die rechtliche wie tatsächliche Fähigkeit zur Mitwirkung an einer Prüfung in die Definitionshoheit eines jeden einzelnen Hochschullehrers zu legen. Dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedingten Ausnahmecharakter eines Beurteilungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rn. 75 ff.) dürfe die Sicht des Verwaltungsgerichts daher nicht entsprechen.

Schließlich weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Habilitationskommission keineswegs nur aus Mitgliedern der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften bestehen muss, sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Habilitationsordnung auch habilitationsberechtigte Mitglieder anderer Fakultäten einbeziehen darf. Das ist in diesem Fall in besonderem Maße geboten, weil die Arbeit des Klägers einen Schwerpunkt im Bereich der Chemie und damit interdisziplinären Charakter aufweist. Vor diesem Hintergrund haben bereits zwei Professoren der benachbarten Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften ihre Kompetenz zur Beurteilung der Arbeit in Gänze bzw. in weiten Teilen erklärt. Dass einer der beiden seine Bereitschaft - soweit ersichtlich ohne Angabe von Gründen - später zurückgezogen hat, ist mit Blick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG voraussichtlich ohne Belang.

Dürfte die Beklagte daher nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens in der Lage sein, eine den Anforderungen ihrer Habilitationsordnung entsprechende Habilitationskommission zu bilden, sieht der Senat nach Lage der Akten keine Grundlage für die Ablehnung, das Habilitationsverfahren zu eröffnen. Nur ergänzend merkt er insofern an, dass die zwischenzeitlich erfolgte Veröffentlichung der Arbeit (vgl. insofern zur Promotion Epping, in: ders., NHG, 1. Aufl. 2016, § 9 Rn. 16) schon nach Maßgabe der Habilitationsordnung ebenso wenig einen Grund für die Nichteröffnung darstellt wie das Alter des Klägers, die mit dem Habilitationsverfahren verbundene Arbeitsbelastung der Fakultät und ihrer Mitglieder oder ein aus Sicht der Beklagten fehlendes Habilitationsbedürfnis. All diese Gesichtspunkte können schon mangels normativer Grundlage dem subjektiven Recht des Klägers nicht entgegengehalten werden.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).