Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2014, Az.: 18 LP 5/14

Verpflichtung eines Wahlvorstands zur Aufforderung der Abgabe oder Ergänzung einer Abweichungsbegründung durch die Vorschlagenden eines Wahlvorschlags bei Nichteinhaltung der Geschlechterparität

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2014
Aktenzeichen
18 LP 5/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0828.18LP5.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 17.02.2014 - AZ: 8 A 2666/13

Fundstellen

  • NZA-RR 2015, 108-110
  • PersV 2015, 19-23

Amtlicher Leitsatz

Verstößt der Wahlvorstand gegen die in § 17 Abs. 2 NPersVG enthaltentene Verpflichtung, die Vorschlagenden eines Wahlvorschlags bei Nichteinhaltung der Geschlechterparität zur Ergänzung bzw. Abgabe einer Abweichungsbegründung aufzufordern und ggf. die Abweichungsbegründung zu veröffentlichen, so führt dies zur Ungültigkeit der Personalratswahl hinsichtlich der betroffenen Gruppe.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 8. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller betreiben die Anfechtung der Wahl zum Personalrat vom 7. Mai 2013.

Unter dem 11. März 2013 bestellte die Gemeinde Nordholz auf Antrag von drei Wahlberechtigten einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand unter Bestimmung eines Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands wurde durch Aushang in der Dienststelle am 12. März 2013 bekannt gegeben.

Am 25. März 2013 schrieb der Wahlvorstand die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl für den 7. Mai 2013 aus. In dem Wahlausschreiben wurde festgelegt, dass insgesamt fünf Personalratsmitglieder zu wählen seien, davon ein/e Beamtin oder Beamter und vier Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, von denen drei Frauen und ein Mann sein müssten. Wählen könne nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen sei. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses und der Wahlordnung lägen zur Einsichtnahme am 26. März 2013 im Rathaus der Gemeinde Nordholz aus. Der Wahlvorstand forderte die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften auf, ihm innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens Wahlvorschläge für jede Gruppe (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) bis zum 16. April 2013 einzureichen. Die Wahlvorschläge der Wahlberechtigten müssten für jede Gruppe von mindestens zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein.

Die Wahlausschreibung wurde am 26. März 2013 im Rathaus der Gemeinde Nordholz ausgehängt.

Der Wahlvorstand gab am 22. April 2013 die Wahlvorschläge für die Wahl des Personalrates bekannt und ließ für die Personalratswahl am 7. Mai 2013 folgende gültige Wahlvorschläge zu:

Für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Vorschlagsliste 1 "F.",

Vorschlagsliste 2 "Miteinander",

Vorschlagsliste 3 "Wir für alle".

In der Bekanntgabe vermerkte der Wahlvorstand zur Vorschlagsliste 1 "F.":

"Zu der fehlenden Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nimmt der Wahlvorstand wie folgt Stellung: Nach der Abgabe des Wahlvorschlags am 28.3.2013 um 17:56 Uhr hat Herr F. einen 4-wöchigen Urlaub mit Auslandsaufenthalt angetreten. Arbeitsbeginn ist für ihn erst wieder am 29.4.2013. Da die Wahl zum Personalrat am 07.05. stattfindet, Briefwahlunterlagen angefordert, verschickt und wieder eingegangen sein müssen, wird von Seiten des Wahlvorstandes auf eine Begründung nach § 17 Abs. 2 NPersVG verzichtet und der Wahlvorschlag für gültig erklärt."

Zur Vorschlagsliste 2 "Miteinander" gab der Wahlvorstand in der Bekanntgabe folgende Stellungnahme ab:

"Die - zunächst - fehlende Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wurde fristgerecht nachgereicht."

Für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten wurde ein Wahlvorschlag bekannt gegeben.

In der Wahlniederschrift vom 7. Mai 2013 hielt der Wahlvorstand fest, dass von den 53 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 38 Personen Stimmzettel abgegeben hätten, von denen 36 gültig gewesen seien. Auf die Vorschlagsliste 1 "F." seien zwei Stimmen, auf die Vorschlagsliste 2 "Miteinander" 16 Stimmen und auf die Vorschlagsliste 3 "Wir für alle" 18 Stimmen entfallen. Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den Listen zugefallen waren, durch 1, 2, 3 usw. geteilt. In der Wahlniederschrift wurde folgende Ergebnisübersicht festgehalten:

Liste123
geteilt durch 1216 (2)18 (1)
geteilt durch 218 (4)9 (3)
geteilt durch 30,6666675,33333 (6)6 (5)
geteilt durch 40,544,5 (7)
geteilt durch 50,43,23,6
geteilt durch 6

Weiter heißt es dazu in der Wahlniederschrift, dass die Reihenfolge der für die Zuteilung von Sitzen in Betracht kommenden Höchstzahlen sich aus den eingeklammerten Zahlen ergebe.

Nach der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Vorschlagslisten seien demnach gewählt:

aus Liste Nr.die Bewerberinnendie Bewerber
3G., H.
2I., J.
3K., L.
2M., N.

Auf den Wahlvorschlag in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten seien vier Stimmen auf den einzigen Wahlvorschlag O., P. entfallen.

Der Personalrat bestehe aus folgenden Personen: als Vertreterin der Beamtinnen und Beamten: O., P.;

als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: G., H.; I., J.; K., L.; M., N..

Am 14. Mai 2013 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit und auf Einladung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes eine Sitzung statt, zu der alle in der Wahlniederschrift festgestellten Personalratsmitglieder eingeladen wurden und von denen bis auf die erkrankte Frau G. alle übrigen Personalratsmitglieder erschienen waren. Ein Ersatzmitglied wurde nicht geladen. Nachdem Herr I. zum Vorsitzenden des Personalrats und Frau M. zu seiner Stellvertreterin gewählt worden waren, verließ der Vorsitzende des Wahlvorstands die Sitzung des Personalrats.

Am 14. Mai 2013 übergaben Frau M., Frau O. und Frau Q. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes einen Antrag, mit dem sie die Einberufung zu einer erneuten konstituierenden Sitzung des Personalrats begehrten, um den Formfehler der ersten konstituierenden Sitzung wegen des fehlenden Ersatzmitglieds zu heilen.

Am Nachmittag des 14. Mai 2013 um 14:27 Uhr erhielt der Vorsitzende des Wahlvorstands ein vom Antragsteller zu 1) unter dem 13. Mai 2013 gefertigtes Schreiben, mit dem der Antragsteller zu 1) beim Wahlvorstand die Berichtigung des Wahlergebnisses wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragte. Es sei bei der Berücksichtigung von Frauen und Männern in den Vorschlagslisten darauf zu achten, dass der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz dabei den Frauen bzw. den Männern wegen ihres höheren Beschäftigungsanteils in der Gruppe zugeordnet werden müsse. Erst danach sei im Wechsel der Geschlechter zuzuordnen. Die Berücksichtigung von Herrn I. sei offenbar unrichtig.

Auf seiner Sitzung am 15. Mai 2013 berichtigte der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl hinsichtlich der in den Personalrat gewählten Vertreter und berichtigte die Wahlniederschrift wie folgt:

aus Liste Nr.die Bewerberinnendie Bewerber
3G., H.
2M., N.
3R., S.
2Q., T.

Zur Begründung wurde angeführt, dass zur Berücksichtigung von Frauen und Männern innerhalb der Vorschlagslisten die nach § 7 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 WO-PersV errechnete Zahl von Sitzen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach § 30 Abs. 1 WO-PersV innerhalb jeder Vorschlagsliste den Geschlechtern im Wechsel zugeordnet worden sei. Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz sei dabei den Frauen bzw. den Männern wegen ihres höheren Beschäftigtenanteils in der Gruppe zugeordnet worden.

Der Personalrat bestehe aus folgenden Personen: als Vertreterin der Beamtinnen und Beamten: O., P.;

als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: G., H.; M., N.; R., S.; Q., T..

Unter dem 21. Mai 2013 wiederholten Frau M., Frau O. und Frau Q. ihren Antrag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes, eine erneute konstituierende Sitzung des Personalrats einzuberufen, um den Formfehler der ersten konstituierenden Sitzung wegen des fehlenden Ersatzmitglieds zu heilen.

Mit einem am 21. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den Wahlvorstand zu verpflichten, die konstituierende Sitzung für den durch die Berichtigung vom 15. Mai 2013 festgestellten Personalrat einzuberufen. "Ersatzweise" haben sie beantragt festzustellen, dass die Personalratswahl vom 7. Mai 2013 aufgrund wesentlicher Mängel ungültig ist.

Am 21. Mai 2013 kamen um 16:20 Uhr der Vorsitzende des Wahlvorstands sowie folgende Personen: Frau O., Herr I., Frau K., Frau M. und der Antragsteller zu 1) als Ersatzmitglied für Frau G. in einer Sitzung zusammen. Auf dieser Sitzung wählten die Mitglieder des Personalrates mit Ausnahme des Antragstellers zu 1), der die Sitzung vorzeitig verließ, Herrn I. einstimmig zum Vorsitzenden des Personalrates und Frau M. zur stellvertretenden Vorsitzenden sowie zur Schriftführerin des Personalrates.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 - 8 B 2662/13 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, dass die begehrte einstweilige Verfügung bereits daran scheitere, dass der Wahlvorstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom Gericht nicht mehr verpflichtet werden könne, weil das Amt des Wahlvorstands mit der rechtswirksamen Wahl des Personalrats erloschen sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob das Mandat des Wahlvorstands bereits mit der ersten konstituierenden Sitzung am 14. Mai 2013 oder mit der weiteren konstituierenden Sitzung am 21. Mai 2013 beendet war.

Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 18 MP 3/13 - zurück.

Zur Begründung ihrer verbliebenen Wahlanfechtung haben die Antragsteller angeführt, dass bei der Wahl zum Personalrat gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden sei. Es sei ein Personalrat eingesetzt worden, der nicht dem gültigen Wahlergebnis entspreche. Es sei eine Person zum Vorsitzenden des Personalrats gewählt worden, die aufgrund der Berichtigung gar nicht mehr im Personalrat vertreten sei. Der Wahlvorschlag "F." hätte nicht zugelassen werden dürfen, denn es fehle gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG an einer zulässigen Begründung. Die Gültigkeit könne nicht durch eine Begründung zum Fehlen einer Begründung hergestellt werden. Die vom Wahlvorstand angegebene Begründung treffe zudem auch den falschen Adressaten. Nicht der Vorgeschlagene hätte zur "Nachlieferung" der Begründung aufgefordert werden müssen, sondern vielmehr die Vorschlagenden, die nicht ortsabwesend gewesen seien.

Die Wahlvorschläge "F." und "Miteinander" hätten angezeigt, dass diese für die Gruppe der "Beschäftigten" vorgeschlagen werden sollten. Beschäftigte seien jedoch Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zusammen. Insoweit hätte eindeutig jeweils die Zuordnung für "Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer" vorgenommen werden müssen.

Es reiche auch nicht aus, dass in der Bekanntgabe vom 22. April 2013 unter der Vorschlagsliste 2 "Miteinander" lediglich dargelegt worden sei, dass die - zunächst - fehlende Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG fristgerecht nachgereicht worden sei, denn die nachgereichte Begründung hätte inhaltlich aufgeführt sein müssen. Durch diese Verstöße sei das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst worden.

Die Antragsteller haben beantragt

festzustellen, dass die am 7. Mai 2013 durchgeführte Wahl des Personalrats der Gemeinde Nordholz für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungültig ist.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller lägen die Voraussetzungen nicht vor, den Wahlvorschlag "F." für ungültig zu erklären. Bezüglich der fehlenden Begründung nach § 17 Abs. 2 NPersVG handele es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die den Wahlvorschlag dann nicht als Ganzes ungültig mache, wenn es aus Gründen, die weder der Wahlvorstand noch die Vorgeschlagenen zu vertreten hätten, nicht möglich sei, die Begründung nachzureichen. Dem Wahlvorstand sei es nicht möglich gewesen, den Wahlvorschlag "F." mit der Aufforderung zurückzugeben, die Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu ergänzen bzw., wenn dies nicht möglich sei, die Gründe hierfür schriftlich nach § 12 Abs. 5 der Wahlordnung darzulegen, weil der Listenvertreter "F." einen vierwöchigen Urlaub mit Auslandsaufenthalt angetreten habe.

Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift liege darin nicht, zumal sich dieses Begründungserfordernis in vergleichbaren Regelungen nicht finde. Voraussetzung für die Anfechtung der Wahl sei aber, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei. Wesentliche Vorschriften seien dabei alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung, nicht hingegen die Ordnungsvorschriften und in der Regel auch nicht die Sollvorschriften.

Die Rüge der Antragsteller, dass die Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG der Vorschlagsliste 2 "Miteinander" inhaltlich hätte aufgeführt werden müssen, berücksichtige nicht, dass dieses Erfordernis in § 12 Abs. 5 der Wahlordnung nicht vorgesehen sei. Erforderlich sei lediglich, dass die Gründe schriftlich darzulegen seien. Dies sei unstrittig erfolgt, so dass der Wahlvorschlag ebenfalls gültig gewesen sei.

Selbst wenn die abgegebenen Stimmen unzutreffend ausgezählt worden seien, führe dies nicht zur Ungültigkeit der gesamten Wahl. Vielmehr sei die Wahl der Beamtenvertreterin zutreffend erfolgt, auch rechtfertige ein Fehler bei der Auszählung nicht eine Neuwahl, sondern allenfalls eine Korrektur des Wahlergebnisses.

Praktisch habe die fehlende Begründung den Wahlausgang nicht beeinflusst, da sich die überwiegende Zahl der Wahlberechtigten für die Formalien kaum interessiert hätten. Vielmehr seien für die Wahlentscheidungen die auf den jeweiligen Listen stehenden Personen von Bedeutung gewesen. Selbst bei einer erneuten Wahl käme es zu ähnlich zusammengesetzten Listen. Bei den angesprochenen vermeintlichen Verstößen handele es sich allesamt um reine Formvorschriften.

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz am 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungültig ist. Es sei in mehrfacher Weise gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden. Die Vorschlagsliste 1 "F." habe nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG entsprochen, da sie nicht so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten habe, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. Eine schriftliche Begründung für die Abweichung habe der Wahlvorschlag nicht enthalten. Der Verzicht des Wahlvorstandes auf diese Begründung widerspreche der Regelung des § 12 Abs. 5 der Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV). Die Pflicht, eine Abweichung gegenüber den Wählern schriftlich zu begründen, solle insbesondere der Selbstkontrolle der Vorschlagenden dienen und diese dazu bringen, sich ihr Verhalten genau zu überlegen und sich über seine Rechtfertigung gegenüber der gesamten Wählerschaft schlüssig zu werden. Der Wahlvorstand habe auch die zwingende Verpflichtung des § 17 Abs. 2 Satz 4 NPersVG, wonach die Begründung mit der Abweichung zu veröffentlichen sei, hinsichtlich des Wahlvorschlags "Miteinander" missachtet. Die von einem der vorgeschlagenen Kandidaten nachgereichte Begründung sei nicht mit der Bekanntmachung des Wahlvorschlags veröffentlicht worden. Es sei offensichtlich, dass diese mehrfachen Verstöße gegen § 17 NPersVG das Wählerverhalten beeinflusst haben könnten. Es handele sich um Verstöße gegen wesentliche, da zwingende, Vorschriften über das Wahlverfahren. Bei § 12 Abs. 5 Satz 1 WO-PersV handele es sich ebenfalls nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Dies ergebe sich auch aus der Sanktion des § 12 Abs. 5 Satz 3 WO-PersV, wonach ein nicht fristgerecht ergänzter oder mit einer Abweichungsbegründung versehener Wahlvorschlag insgesamt ungültig sei. Die aufgezeigten Verstöße führten bereits zur Ungültigkeit der Wahl des Personalrats in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nur insoweit sei die Wahl - wie beantragt - für ungültig zu erklären. Die Prüfung weiterer Verstöße erübrige sich daher.

Gegen diesen ihm am 21. März 2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) Beschwerde eingelegt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe der hinsichtlich des Wahlvorschlags "F." festgestellte Verfahrensverstoß nicht zur Ungültigkeit der Personalratswahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WO-PersV um zwingende Vorschriften über das Wahlverfahren handele. Das Begründungserfordernis betreffe nicht den Kern des Wahlverfahrens und sei beispielsweise der Wahl-ordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz fremd. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass sich der Verstoß auf das Wahlergebnis habe auswirken können. Bei der eingereichten Vorschlagsliste "F." habe es sich um eine Liste mit einem einzigen Kandidaten gehandelt. Dass eine solche Liste die Regelung zur Einhaltung des Geschlechterproporzes nicht einzuhalten vermöge, liege in der Natur der Sache. Daher sei auch ausgeschlossen, dass der Wahlvorschlag nach Rückgabe an die vorschlagenden Mitarbeiter geändert worden wäre. Ihnen sei es gerade darum gegangen, allein den von ihnen favorisierten Herrn F. zur Wahl vorzuschlagen, ohne dass ihnen weitere geeignete (weibliche) Kandidaten bekannt oder verfügbar gewesen seien. Eben diese Begründung wäre von ihnen auch gegeben worden. Es sei als ausgeschlossen anzusehen, dass diese Begründung zum Wahlvorschlag die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten im Geringsten beeinflusst hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es im Ergebnis auch unschädlich, dass der Wahlvorstand die Abweichungsbegründung zur Liste "Miteinander" nicht mit seinem gesamten Wortlaut veröffentlicht habe. § 17 Abs. 2 Satz 4 NPersVG lasse sich dahingehend verstehen, dass die Begründung für die ausnahmsweise Zulassung entgegen der vorgesehenen Geschlechterquote veröffentlicht werden müsse. Dies entspreche auch dem Sinn der Bekanntgabe der Wahlvorschläge. Entscheidend sei allein, dass erkannt werden könne, dass von der gesetzlich als Normalfall gedachten Quote abgewichen werde. Eine wörtliche Wiedergabe der Begründung sprengte ggf. auch den Rahmen einer Wahlbekanntmachung. Zudem handele es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe um eine erklärende Ordnungsvorschrift und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Jedenfalls habe die Abweichung auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt. Soweit der Senat zu dem Ergebnis gelange, dass § 30 Abs. 3 WO-PersV dazu führe, dass die Bewerber R. und U. anstelle der Bewerber I. und K. zum Zuge kämen, könne eine solche bloße Berichtigung eines rechnerisch fehlerhaften Wahlergebnisses vom Gericht selbst vorgenommen werden.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die nunmehr nachgeschobene Begründung sei nicht geeignet, die zwingenden Verfahrensvorschriften einzuhalten. Eine Berichtigung des fehlerhaften Wahlergebnisses sei nicht ausreichend und könne vom Gericht nicht vorgenommen werden. Der fehlerhaft zusammengesetzte Personalrat habe zahlreiche Beschlüsse gefasst, welche aufgrund der bevorstehenden Fusion der Gemeinde Nordholz mit einer Nachbargemeinde kritisch betrachtet werden müssten. Die Antragsteller hätten daher mit einem weiteren Antrag vom 25. Juni 2014 - 8 A 1148/14 - beim Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Personalrats der Gemeinde Nordholz seit dem 7. Mai 2013 nichtig seien, und hilfsweise den Antrag gestellt festzustellen, dass die Personalratswahl für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtig sei.

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge über die Personalratswahl Bezug genommen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Wahl des Personalrats der Gemeinde Nordholz in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Recht für ungültig erklärt.

Nach § 21 NPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle binnen einer Frist von 14 Tagen, von dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen worden ist und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist in mehrfacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden.

Die Vorschlagsliste 1 "F." entsprach nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG. Nach dieser Bestimmung müssen die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. Dieses nach § 15 NPersVG zu bestimmende Verhältnis hat der Personalrat für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zutreffend mit drei Frauen und einem Mann ermittelt. Der Listenvorschlag 1 "F." beschränkte sich auf den Vorschlag, den männlichen Kandidaten F. zu wählen und enthielt keinen Vorschlag für wählbare Arbeitnehmerinnen. In einem solchen Fall hat der Wahlvorstand nach § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG den Wahlvorschlag nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen (§ 17 Abs. 2 Satz 4 NPersVG). § 12 Abs. 5 Satz 1 WO-PersV schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG vorgeschriebene Mindestzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nicht enthalten, mit der Aufforderung zurückzugeben hat, die Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu ergänzen. Ist aus der Sicht der Vorschlagenden eine Ergänzung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich darzulegen (§ 12 Abs. 5 Satz 2 WO-PersV). Hinsichtlich der Liste 1 "F." ist weder eine Ergänzung des Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand gefordert noch von den Vorschlagenden eine schriftliche Begründung für die fehlende Ergänzung abgegeben worden. Vielmehr hat der Wahlvorstand ausweislich der Wahlbekanntmachung im Hinblick auf die mehrwöchige Urlaubsabwesenheit des Kandidaten F. und die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorbereitungen ausdrücklich auf eine Begründung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 3) NPersVG verzichtet und den Wahlvorschlag für gültig erklärt, ohne die zunächst von den Vorschlagenden, nicht dem Kandidaten, zu fordernde Ergänzung um weibliche Bewerber (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juni 2002 - 18 L 4453/00 -, [...], Rdnr. 2) überhaupt in den Blick zu nehmen. Weder das NPersVG noch die Wahlordnung ermächtigen den Wahlvorstand zu diesem Handeln. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung zur Ergänzung der Liste des Wahlvorschlags entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG vorgelegt, so ist der betreffende Wahlvorschlag nach § 12 Abs. 5 Satz 3 WO-PersV insgesamt ungültig. Es liegt angesichts dieser eindeutigen Regelung nicht in der Hand des Wahlvorstands, den Wahlvorschlag ohne Erfüllung der genannten Voraussetzungen für gültig zu erklären.

Im Hinblick auf die Vorschlagsliste 2 "Miteinander" hat der Wahlvorstand ebenfalls gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 NPersVG i.V.m. § 12 Abs. 5 WO-PersV verstoßen. Dieser Listenvorschlag enthielt lediglich zwei anstelle der erforderlichen drei weiblichen Kandidaten. Die am 18. April 2013 offenkundig auf Veranlassung des Wahlvorstands eingegangene Abweichungsbegründung ist lediglich von einem der Kandidaten unterzeichnet, nicht aber von den Vorschlagenden. Die Ergänzung ist aber von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags vorzunehmen, nicht von den vorgeschlagenen Kandidaten. Dies ergibt sich bereits aus der Verantwortlichkeit der Vorschlagenden für ihren Wahlvorschlag und ist in § 12 Abs. 5 Satz 2 WO-PersV nochmals ausdrücklich festgehalten. Danach kommt es für die Frage der Unmöglichkeit der Ergänzung auf die Sicht der Vorschlagenden an. Damit erfüllt die übersandte Begründung schon nicht die Mindestanforderungen an eine Abweichungsbegründung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG. Der Wahlvorstand hätte auch diesen Wahlvorschlag nach § 12 Abs. 5 Satz 3 WO-PersV als ungültig zurückweisen müssen.

Darüber hinaus hätte der Wahlvorstand selbst bei Annahme einer Abweichungsbegründung diese nach § 17 Abs. 2 Satz 4 NPersVG zusammen mit dem Wahlvorschlag veröffentlichen müssen. Die Annahme des Beteiligten zu 1), es reiche aus - wie geschehen - die Begründung des Wahlvorstandes für die Zulassung des Wahlvorschlags zu berücksichtigen, findet im Gesetz keine Stütze. Dem Wahlvorstand ist keinerlei Ermessen darüber eingeräumt, welche Wahlvorschläge mit einer nicht ausreichenden Anzahl an weiblichen oder männlichen Kandidaten er als gültig zulässt. Vielmehr ist es Aufgabe der Vorschlagenden, über die Gründe der Abweichung öffentlich Rechenschaft abzulegen (vgl. LT-Drs. 12, 4370, S. 12; Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thomas, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 3. Aufl. 2010, § 17, Rdnr. 3) und den Wählern auf diese Weise die Berücksichtigung dieser Begründung bei ihrer Wahlentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung des Wahlvorstands für die rechtlich determinierte Zulassung eines Wahlvorschlags ist demgegenüber unerheblich.

Es handelt sich bei diesen offensichtlichen Fehlern auch um Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Wesentliche Vorschriften in diesem Sinne sind grundsätzlich alle zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Aufl. 2013; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Loseblatt, Stand Mai 2014, § 21 Rdnr. 14, m.w.N.). Dazu gehören auch die Verstöße gegen § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NPersVG und § 12 Abs. 5 WO-PersV (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. Juni 2002, a.a.O; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 17, Rdnr. 31), die letztlich die Gültigkeit eines Wahlvorschlags und damit den Kernbereich des Wahlverfahrens betreffen. Der Umstand, dass vergleichbare Bestimmungen dem Personalvertretungsrecht auf Bundesebene fremd sind, hindert den niedersächsischen Landesgesetz- und Verordnungsgeber nicht daran, der Einhaltung des Geschlechterproporzes eine erhöhte Bedeutung für die Gültigkeit von Wahlvorschlägen beizumessen, wie er dies in der Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 3 WO-PersV zum Ausdruck gebracht hat.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die mehrfachen Verstöße gegen § 17 Abs. 2 NPersVG das Wählerverhalten und damit das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Dabei ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses genügt, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht für eine begründete Wahlanfechtung, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26. November 2008 - 6 P 7.08 -, [...] Rdnr. 20, m. w. N.).

Der Frage der Geschlechterparität kommt im Arbeitsleben eine zunehmende Bedeutung zu. Die Aufforderung zur Ergänzung der Liste des Wahlvorschlags und insbesondere zur Begründung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben soll insbesondere der Selbstkontrolle der Vorschlagenden dienen und diese dazu bringen, sich ihr Verhalten genau zu überlegen und sich über ihre Rechtfertigung nicht nur gegenüber dem Wahlvorstand, sondern gegenüber der gesamten Wählerschaft schlüssig zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juni 2002, a.a.O; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 17, Rdnr. 14). Wie bereits ausgeführt, ist es Aufgabe der Vorschlagenden, über die Gründe der Abweichung öffentlich Rechenschaft abzulegen (vgl. LT-Drs. 12, 4370, S. 12; Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thomas, a.a.O., § 17, Rdnr. 3) und den Wählern auf diese Weise die Berücksichtigung dieser Begründung bei ihrer Wahlentscheidung zu ermöglichen. Dementsprechend kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Auswahl der Bewerber entsprechend dem oder abweichend vom Geschlechterproporz und die Begründung der Vorschlagenden für eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe auch Einfluss auf das Wählerverhalten haben. Dies gilt auch und insbesondere für die Vorschlagsliste 1 "F.". Hätte der Wahlvorstand den Vorschlagenden dieser Liste die Möglichkeit zur Ergänzung der Liste bzw. zur Abgabe einer Begründung für die Abweichung gegeben, so hätte dies zu einer Änderung des Wahlverhaltens zugunsten oder auch zulasten dieses Wahlvorschlags und damit zu einem abweichenden Wahlergebnis führen können. Dies gilt um so mehr, als die Frage des Geschlechterproporzes für die Wahlberechtigten deutlich sichtbar thematisiert worden wäre, und diese bei ihrer Wahlentscheidung der Befolgung bzw. bewussten Nichtbefolgung der gesetzlichen Proporzvorgaben einen höheren Stellenwert hätten zumessen können. Die Argumentation des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren geht von einem festgelegten Wählerverhalten aus, das weder durch eine Ergänzung der Liste noch durch eine Abweichungsbegründung zu beeinflussen ist. Dies widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung, sondern ersichtlich auch den Vorstellungen des Normgebers. Denn ohne die Möglichkeit der Beeinflussung des Wählerverhaltens liefe die Pflicht zur Abgabe einer Abweichungsbegründung ins Leere.

Angesichts dieser nicht heilbaren Fehler kommt eine schlichte Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Senat nicht in Betracht. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten nach Durchführung der erforderlichen Neuwahl weist der Senat jedoch darauf hin, dass nicht das am 7. Mai 2013 festgestellte, sondern das am 15. Mai 2013 verspätet und damit nicht wirksam (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Oktober 2013 - 18 MP 3/13 -) berichtigte Wahlergebnis den Vorgaben der Wahlordnung entspricht. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WO-PersV ist der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz dem Geschlecht zuzuordnen, das den größten Beschäftigungsanteil in der Gruppe stellt. Die weiteren Sitze werden nach § 30 Abs. 3 Satz 3 WO-PersV den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bis die für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. Die Listen waren in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Höchstzahlverfahren in folgender Reihenfolge zum Zuge gekommen: Liste 3, Liste 2, Liste 3, Liste 2. Danach war zunächst die erste Bewerberin der Liste 3, dann die erste Bewerberin der Liste 2, sodann der erste Bewerber der Liste 3 gewählt. Da damit das "Männerkontingent" ausgeschöpft war, entfiel der letzte Sitz auf die zweite Bewerberin der Liste 2. Das entspricht dem am 15. Mai 2013 berichtigten Wahlergebnis.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).