Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.08.2014, Az.: 2 LA 451/13

Darlegung; Berufungszulassungsverfahren; Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Rügepflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.08.2014
Aktenzeichen
2 LA 451/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.09.2013 - AZ: 6 A 4137/12

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - (Einzelrichter) vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die 19..   in C. geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Benotung im Rahmen der Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen.

Der Beklagte teilte der Klägerin im März 20..   mit, dass sie den ersten Versuch der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht bestanden habe (Hausarbeit und Ausbildungsnote: jeweils mangelhaft). Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (Urteil vom 8.3.2012 - 6 A 4932/11 -). Die (von dem Senat zugelassene) Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg (Sen., Urt. v. 2.7.2014 - 2 LB 376/12 -).

Die Klägerin, die zunächst dem Studienseminar D. und der E.-schule F. zugeteilt war, führte im Rahmen der Wiederholungsprüfung ihre Ausbildung beim Studienseminar G. und der Grund- und Hauptschule H. fort. Die Hausarbeit für die Wiederholungsprüfung beurteilten beide Gutachterinnen mit „mangelhaft (5)“. Die Ausbildungsnote lautete auf „mangelhaft (4,6)“ (Leiterin Pädagogisches Seminar 5,0; Fachseminarleiterin Englisch 5,0; Fachseminarleiterin Textiles Gestalten 4,0). Der Beklagte stellte daher mit Bescheid vom 9. September 20..  fest, die Klägerin habe die Zweite Staatsprüfung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 1 PVO-Lehr II (v. 18.10.2001, Nds. GVBl. 2001, 655, iVm. der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 APVO-Lehr v. 13.7.2010, Nds. GVBl. 2010, 288) endgültig nicht bestanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Anhörung der Gutachter/Ausbilder mit Bescheid vom 4. Juni 20..  zurück. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und in den Gründen ausgeführt, es lägen weder Verfahrensfehler vor, noch seien die Rügen der Klägerin gegen ihre Ausbildungsnote begründet, auch bestünden keine Bedenken gegen die Bewertung der Hausarbeit durch die Zweitgutachterin. Indes sei hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit durch die Erstgutachterin von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen. Ein anderer Gutachter habe die Hausarbeit erneut zu bewerten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Ausbildungsnote und die Benotung der Hausarbeit durch die Zweitgutachterin.

Im Laufe des Zulassungsverfahren ist die Hausarbeit von einer neuen Gutachterin mit „(noch) ausreichend“ bewertet und die Hausarbeit daraufhin gem. § 13 Abs. 6 PVO-Lehr II insgesamt auf „ausreichend (4)“ festgesetzt worden. Nach Mitteilung des Beklagten kann die Wiederholungsprüfung unter Übernahme der Ausbildungsnote (mangelhaft) und mit der insgesamt neu festgesetzten Hausarbeitsnote (ausreichend) fortgeführt werden (Schreiben v. 16.7.2014).

Der - weiter aufrecht erhaltene - Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg. Die im Zulassungsverfahren allein maßgeblichen Äußerungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1.  Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht konnte die Beweisanträge der Klägerin ohne Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) unter Hinweis auf den Verlust des Rügerechts ablehnen, soweit sie sich auf Vorfälle zeitlich vor der Bekanntgabe der Ausbildungsnote am 9. September 20..  bezogen. Ein Prüfling muss etwaige Mängel des Prüfverfahrens nämlich grundsätzlich - auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen, und  zwar in der Regel gegenüber dem Prüfungsamt und/oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Außerdem soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; Sen., Beschl. v. 13.2.2013 - 2 PA 182/12 -; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris, mwN.; Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 348 f.). Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, ihr sei der Verlust des Rügerechtes nicht bewusst gewesen; denn es ist jedem Referendar bekannt, dass die beobachteten und/oder besprochenen Unterrichtsstunden Einfluss auf die Ausbildungsnote nehmen (können). Von daher erschließt es sich von selbst, auf als ungerechtfertigt empfundene Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu reagieren und nicht zunächst spekulativ abzuwarten, wie die Prüfung verläuft und welches Ergebnis letztlich erzielt wird (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 218).

2.  Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Bewertungsfehler bei der Ermittlung der Noten verneint.

Hinsichtlich der Maßstäbe für die Kontrolle von Prüfungsbeurteilungen verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil (v. 2.7.2014 - 2 LB 376/12, UA Bl. 9 ff), um Wiederholungen zu vermeiden. Danach vermag der Senat Bewertungsfehler nicht zu erkennen.

a.  Ausbildungsnote

aa.  Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren erneut auf verschiedene Vorfälle während der Ausbildung Bezug nimmt, und hieraus eine generelle Befangenheit der Ausbilder ableitet, gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend.

bb.  Die Ausbildungsnote im Fach Englisch (St. d. Fachseminarleiters v. 5.9.20.. , mangelhaft) weist keine Bewertungsfehler auf. Die Ausführungen der Fachseminarleiterin sind nicht in sich widersprüchlich.

Sie hat in ihrer Beurteilung im Wesentlichen festgehalten, theoretisch im Seminar erworbene Kenntnisse könne die Klägerin nicht in die Unterrichtspraxis übernehmen, sie durchdringe die notwendigen Planungsebenen von Unterricht nicht zureichend, eine zielgerichtete, stringente Unterrichtsplanung falle schwer, die sprachlichen und fachlichen Aspekte und Ziele des Unterrichts erkenne sie nur oberflächlich, die Lernvoraussetzungen der Schüler könne sie nicht angemessen aufgreifen, Arbeitsaufträge seien oftmals unklar, phasenweise habe sie die Führung an die Schüler verloren, in den Reflexionen habe sie diese Probleme kaum erkannt, häufig habe (überhaupt erst) eine Verständigung über Fachbegriffe und Grundlagenwissen stattfinden müssen, Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung stimmten nicht überein, häufig werde der Fehler bei anderen gesucht. Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag auf die in der Beurteilung auch enthaltenen positiven Wertungen (z.B. sie, die Klägerin, könne aufgrund ihrer sprachlichen Kompetenz im Unterricht flexibel reagieren) und auf eine Unterrichtsbesprechung (v. 25.5.20.. ) verweist, in der ihre methodische Varianz in der Stunde gelobt worden sei, kann sie daraus eine Widersprüchlichkeit nicht ableiten. Nach dem Beratungskonzept des Studienseminars G. sind - worauf die Fachseminarleiterin in ihrer äußerst detaillierten Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchverfahrens (v. 11.4.20.. ) hingewiesen hat - (natürlich) auch die positiven Aspekte eines Unterrichtes, die es nahezu in allen Unterrichtsstunde gebe, zu würdigen, um auch kleinste Stärken wahrzunehmen. Die Gewichtung der besprochenen positiven und negativen Aspekte finde dann jeweils am Ende der Stunde statt. Der von der Klägerin in der Stunde (v. 25.5.20.. ) gezeigte Methodenreichtum sei damals - so die Stellungnahme der Fachseminarleiterin - z.B. durch eine einseitige Sozialformwahl (Stuhlkreis) eingeschränkt und die Klägerin auch hierauf hingewiesen worden. Insgesamt hätten sich festgestellte positive Merkmale nur auf kleine Teilaspekte des Unterrichts bezogen und seien im Ergebnis von gravierenden Mängeln überdeckt worden. Dies sei der Klägerin auch jeweils mitgeteilt worden. Widersprüche innerhalb der Bewertungen liegen mithin nicht vor.

cc.  Der Ausbildungsnote im Fach Textiles Gestalten (St. d. Fachseminarleiterin v. 5.9.20.. , ausreichend) liegen ebenfalls keine Bewertungsfehler zugrunde.

Soweit die Fachseminarleiterin darin ausführt, bei dem ersten Beratungsbesuch (v. 7.6.20  ) habe „nur“ eine Verlaufsplanung vorgelegen, obgleich damals unbestritten auch nur die Vorlage einer Verlaufsplanung gefordert worden war, deutet dies zwar zunächst auf eine ungerechtfertigte negative Komponente hin. Die Fachseminarleiterin hat indes im Rahmen des Widerspruchsverfahrens präzisierend ausgeführt, auch wenn nur eine Verlaufsplanung vorzulegen sei, müsse dennoch gedankliche Klarheit herrschen, was z.B. die Einordnung von Handlungsabläufen, Zielbestimmung, Farbauswahl oder die Unterschiede bei den Stationen anbelange (St. v. April/Mai 20.. ). Damit geht der Vorhalt letztlich dahin, dass diese Klarheit aus der Stunde heraus nicht zu gewinnen gewesen sei. Allerdings hat die Mentorin für Textiles Gestalten an der Schule (Frau I., B 5 ff) deutlich gemacht, dass sie den Unterricht der Klägerin positiv bewerte und von der Fachseminarleiterin erhobene Rügen nicht für gerechtfertigt halte. So habe der Unterrichtsbesuch zeitweilig Realschulniveau gehabt. Dies wird jedoch auch von der Fachseminarleiterin nicht in Abrede gestellt. Wenn sie für ihre Bewertung gleichwohl den oben genannten Kritikpunkten ein stärkeres Gewicht beimisst, unterfällt das ihrem weiten prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.

Bezogen auf den zweiten Unterrichtsbesuch (10.6.20.. , es wurden Stoffe gefärbt) bewerten die Mentorin und die Fachseminarleiterin es unterschiedlich, dass die Klägerin am Ende der Stunde von ihr - der Klägerin - angefertigte (trockene) Stoffe zur Abschlussbegutachtung vorgelegt habe und nicht die (nassen) Arbeiten der Schüler. Wenn die Fachseminarleiterin hierin ein (sinngemäß) „nicht gutes pädagogisches Vorbild“ sieht (St. v. April/Mai 20.. ), bleibt indes auch diese Einschätzung im Rahmen ihres weiten prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, zumal der Mentorin nach der maßgeblichen PVO-Lehr II (v. 18.10.2001 Nds. GVBl. 2001, 655, iVm. der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 APVO-Lehr v. 13.7.2010, Nds. GVBl. 2010, 288) kein eigenständiges Benotungsrecht zusteht. Außerdem hat die Fachseminarleiterin weitere deutliche Kritik an dieser Unterrichtsstunde geäußert. So seien u.a. die Unterschiede in den (Arbeits-)Stationen nicht ersichtlich, die Einteilungen der Schüler nicht verständlich und die Arbeitsanleitungen fehlerhaft gewesen. Warum bestimmte Gegenstände zum Einbinden genommen worden seien und welchen gestalterischen Effekt dies beim Färben habe hervorbringen sollen, sei nicht erkennbar geworden. Auswirkungen methodisch/didaktischer Entscheidungen auf den Unterricht habe die Klägerin nicht zureichend bedacht. Hierauf geht die Klägerin im Zulassungsantrag nicht substantiiert ein.

Soweit die Mentorin zum dritten Unterrichtsbesuch (26.8.20.. ) ausführt, die Schüler hätten sich bewusst für eine Rot/Grün-Färbung entschieden, dies habe die Fachseminarleiterin nicht zureichend zur Kenntnis genommen, hat die Farbauswahl in der schriftlichen Beurteilung durch die Fachseminarleiterin (gar) keine Rolle gespielt. Vorgehalten wird der Klägerin vielmehr erneut eine unzureichende Durchdringung der Stunde („Begriffe werden verwendet, die einer Klärung bedürfen, didaktische und methodische Überlegungen vermischen sich, es fehlen erklärende Übergänge … Alternativen in der Planung und Umsetzung gibt es nicht, sie werden auch nicht angedacht. Den Reflexionen über das pädagogische Tun fehlt es an Tiefe ... Auf der Kommunikationsebene ist die Lehramtsanwärterin kaum zu erreichen“. Auch hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht dezidiert auseinander.

dd.  Es liegt keine widersprüchliche Bewertung durch die Leiterin des pädagogischen Seminars (St. v. 5.9.20.. ) einerseits und der Fachseminarleiterin Textiles Gestalten andererseits vor. Die Ausführungen der Leiterin des pädagogischen Seminars zur Unterrichtsplanung (ein Begründungszusammenhang zwischen den didaktischen und methodischen Entscheidungen sei nur selten erkennbar, der Umgang mit Fachbegriffen sei durchgängig problematisch, ein stimmiges Unterrichtskonzept sei nicht erkennbar) und zur Unterrichtsdurchführung (die Ausrichtung des Unterrichts auf ein präzise formuliertes Schwerpunktziel sei nur in Ansätzen erkennbar, Lernsituationen hätten nicht zu einem Gesamtzusammenhang verbunden werden können, Schüleräußerungen seien unzureichend aufgenommen worden, der Redeanteil der Klägerin sei zu hoch) stimmen vielmehr mit der Beurteilung der Fachseminarleiterin Textiles Gestalten (und auch Englisch) in ihrem wesentlichen Gehalt überein. Die Leiterin des pädagogischen Seminars hat ihre Bewertung zudem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sehr ausführlich begründet und sinngemäß darauf verwiesen, dass die Klägerin nur die ihr genannten positiven Aspekte ihres Unterrichtes verinnerliche, die überwiegenden negativen Aspekte dagegen ausblende, sie Hinweise der Ausbilder ständig relativiere oder negiere und aufgrund fehlenden Basiswissens eine Kommunikation mit ihr nur schwer möglich sei (St. v.10.5.20.. ). Mit diesen detaillierten Ausführungen setzt sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht konkret auseinander.

b.  Zweitgutachten zur Hausarbeit

Die Bewertung der Hausarbeit in dem Fach Textiles Gestalten („ ...                                                       “) durch die Zweitgutachterin hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. Der Senat verweist auf die Ausführungen in dem Urteil, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus:

aa. Soweit pauschal auf die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren/Klageverfahren persönlich erstellten Ausführungen zu dem Erstgutachten verwiesen wird, die wegen der (behaupteten) Ähnlichkeit der Gutachten entsprechend auch für das Zweitgutachten gelten würden und auf die von der Klägerin persönlich im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme zu dem Zweitgutachten, fehlt es bereits an einer zu reichenden Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO); denn es stellt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) dar, wenn auf von der Partei persönlich verfasste Schreiben pauschal Bezug genommen wird (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 -, juris). Im Übrigen ist es erforderlich, sich mit jedem Gutachten individuell auseinander zu setzen. Der Verweis auf die Begründung zu einem anderen Gutachten entspricht daher ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot.

bb.  Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertung in dem Zweitgutachten erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die zurückhaltenden Ausführungen im Gutachten, es fänden sich kaum Fehler im Bereich der Rechtschreibung und Zeichensetzung, stellen keine pauschale Abwertung der Hausarbeit dar. Soweit Mängel im sprachlichen Ausdruck gerügt wurden, haben diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Note gehabt, da die Gutachterin diesen Vorhalt weder in der zusammenfassenden Bewertung in ihrem Gutachten noch in ihrer im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme (v. 21.5.20.. ) aufgegriffen hat.

Dem Vorhalt, die Gliederung der Hausarbeit sei nur bedingt nachvollziehbar, kann die Klägerin nicht mit einem Verweis auf die Gliederung in der Hausarbeit eines Dritten und/oder auf den Leitfaden des Studienseminars begegnen, weil die Hausarbeit und die dazu gehörende Gliederung jeweils einzelfallbezogen zu erstellen und zu bewerten sind. Ebenso kann die im prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum liegende Forderung, Zielformulierungen und Reflexionen auch für die nicht ausführlich in der Hausarbeit behandelten Stunden kurz darzustellen, nicht mit dem Hinweis auf den Aufbau in Hausarbeiten Dritter negiert werden. Es lässt sich auch nicht dem Leitfaden des Studienseminars entnehmen, dass Zielformulierungen und Reflexionen ausschließlich auf die im Einzelnen beschriebenen Stunden zu beschränken sind. Die Klägerin hat mithin die Vorgaben dieses Leitfadens nicht zureichend erfasst.

Die Gutachterin bemängelt weiter, ausweislich des Inhaltsverzeichnisses und des benannten Schwerpunktziels (Erlernen von vier      ...                       -Techniken und Wiederholung von drei Handstichen, Hausarbeit, 2. Kap., S. 6) stehe der gestalterische Aspekt für die Klägerin hinter dem Erlernen textiler Techniken zurück; nur das Erlernen textiler Techniken könne jedoch nicht Ziel der Unterrichtsreihe sein, sondern die Gestaltung textiler Flächen mit Hilfe solcher Techniken. Diesem dem prüfungsspezifischen Bereich zuzurechnenden Vorhalt kann die Klägerin nicht das von ihr in der Hausarbeit benannte übergeordnete Ziel der Unterrichtsreihe „Herstellung einer textilen Frisbee-Scheibe mit verschiedenen    ...                -Techniken durch selbständiges Arbeiten an Lernstationen“ (Hausarbeit S. 22) entgegenhalten; denn in dieser Wortwahl kommt - was die Klägerin nicht erkennt - letztlich ebenfalls der technische Aspekt der Unterrichtsreihe zum Ausdruck. Der gestalterische Aspekt gewinnt auch nicht durch den Verweis der Klägerin auf die Vielzahl der von ihr verwendeten Wörter wie z.B. „Muster“, „Musterungsvielfalt“, „Gestaltung“ an Gewicht. Vergleichbar heißt es im Übrigen in dem dritten Gutachten „Durch das Erkennen von Arbeitsschritten über ein Phasenmodell setzen sich Schüler jedoch nicht primär mit ihrer Gestaltung auseinander, sondern dies beinhaltet zunächst einmal technische Abläufe im Produktionsverfahren“. Soweit die Klägerin sinngemäß vorträgt, sie habe dem Gestalten (doch) einen zureichenden Raum eröffnet, setzt sie ihre Bewertung an die der Gutachterin und möchte letztlich mit ihren umfangreichen Darlegungen erreichen, dass die Gutachterin sich ihrer - der Klägerin - Auffassung annähert. Darauf besteht indes kein Anspruch (vgl. hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rnr. 801).

Die Ausführungen in dem Gutachten, das Färbeverfahren „    ...                “ werde (im 3. Kap.) kurz mit dem Hinweis vorgestellt, dass es sich um eine Methode der Stoffmusterung handele, es folge ein kurzer Abriss des kulturhistorischen Hintergrundes, enthalten - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Textpassage ergibt - keine Abwertung. Soweit die Gutachterin bemängelt, die Klägerin erwähne bereits bei dieser allgemeinen Darstellung der   ...               -Technik und der dafür verwendeten Materialien auch die konkret im Unterricht verwendeten Materialien (Hausarbeit, 3.3 Kap., S. 9/10), trifft diese Aufbaukritik zu. Der weitere Vorhalt, die Klägerin gehe bei den allgemeinen Ausführungen nicht zureichend auf Gestaltungsfaktoren ein wie Farbe, Flächenaufteilung und Musterungsmöglichkeiten, unterfällt dem weiten prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum und kann nicht durch den Verweis der Klägerin auf ihre Ausführungen in der Hausarbeit (3.2 Kap., Bl. 9, „Stoffe und Musterung“) und ihren Hinweis, eine exakte Musterung und Flächeneinteilung gebe es bei diesem Verfahren (sowieso) nicht, in Frage gestellt werden. Nicht zielführend ist auch der weitere Hinweis der Klägerin, sie sei in der Hausarbeit (3.2 Kap., Bl.10) ausführlich auf das Färben eingegangen; denn der Vorhalt der Gutachterin zielt nicht auf eine etwaige unzureichend dargestellte Färbetechnik ab, sondern darauf, dass in der Hausarbeit „kein Augenmerk auf den Bereich der Farben in Verbindung mit den entstehenden Mustern/Formen gelegt wird“ (Gutachten S. 3). Auf diesen wesentlichen Vorhalt geht die Klägerin nicht substantiiert ein, sondern greift mit ihren Einwendungen lediglich Einzelaspekte losgelöst voneinander auf.

Soweit die Klägerin in der Hausarbeit an anderer Stelle (6.1 Kap., S. 14 ff, „Information zur Sache“) verschiedene Musterungsmöglichkeiten erwähnt, ist dies von der Gutachterin gesehen, jedoch bemängelt worden, die Klägerin gebe in diesem Kapitel auch dort nicht hingehörende methodische Hinweise. Auch dieser Vorhalt begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus dem Leitfaden des Studienseminars, dass methodische Hinweise bereits unter dem Gliederungspunkt „Information zur Sache“ zu diskutieren sind. Ziel dieses Gliederungspunktes ist nach dem Leitfaden vielmehr (nur), den fachwissenschaftlichen Hintergrund des Unterrichtsgegenstandes zu beschreiben, also auch für den Fachfremden darzustellen, „wie das Thema im Zusammenhang mit dem inhaltlichen Schwerpunkt der Stunde zu verstehen ist“. Auch zu diesem Aspekt hat die Klägerin mithin den Leitfaden nicht zureichend erfasst.

Der Feststellung, die Klägerin strukturiere ihre didaktischen und methodischen Überlegungen nicht klar, setzt die Klägerin erneut nur ihre eigene abweichende Auffassung entgegen, verbunden mit dem nicht tragenden (vgl. dazu unter c) Verweis auf von ihr vorgelegten Gutachten Dritter. Damit legt die Klägerin keinen prüfungsspezifischen Bewertungsfehler dar. Auch in dem dritten Gutachten wird zudem - hierauf sei ergänzend hingewiesen - festgehalten, dass bereits in dem 6.3 Kapitel („Didaktische Entscheidung“, Hausarbeit S. 22) Unterrichtsmethoden erwähnt werden, die erst in dem nachfolgenden 6.4 Kapitel („Methodische Entscheidung“) abzuhandeln gewesen wären.

Soweit die Gutachterin die Ausführungen zur Frisbee-Scheibe (Hausarbeit, 4. Kap.) als „losgelöst“ von den vorangegangenen Kapiteln bezeichnet, weil eine Verbindung zwischen der gewählten Technik der Flächengestaltung (  ...                ) und dem ausgewählten Flugobjekt (Frisbee-Scheibe) fehle und sie zudem Darlegungen zu dem Einfluss der Bewegung des Flugobjekts auf die Wirkung der Musterung vermisst, liegt dieser - naheliegende - Vorhalt ebenfalls im Rahmen des der Gutachterin einzuräumenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums und kann nicht allein mit der subjektive Wertung der Klägerin, diese Aspekte gehörten nicht zum Thema der Hausarbeit bzw. beträfen den Physikunterricht, in Frage gestellt werden.

Die Kritik der Gutachterin, in der Hausarbeit würden zwar Methoden beschrieben, indes hierfür keine Begründungen abgegeben, so werde z.B. nicht erklärt, warum arbeitsteilige und arbeitsgleiche Stationen eingerichtet worden seien, trifft zu. Die Klägerin verweist für ihre gegenteilige Behauptung zwar u.a. auf ihre Hausarbeit, S. 27. Auch dort wird indes eine Begründung für die unterschiedlichen Stationen nicht genannt.

Soweit die Klägerin (erst) in ihrer Gesamtreflexion den fachlichen Schwerpunkt im Bereich des Nähens benannt (Wiederholung von Stichen und Schulung der Feinmotorik) und als teilweise erreicht angesehen hat, hat die Gutachterin präzisierend in ihrer im Widerspruchsverfahren ergangenen Stellungnahme u.a. darauf hingewiesen, für eine Hausarbeit seien eine klare Zielsetzung und deren Begründung geboten; beides sei aus der Hausarbeit bezüglich des Nähens nicht zureichend ersichtlich. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander.

Die Rüge der Gutachterin: „Die (von der Klägerin) einzig genannte Möglichkeit zur Optimierung der Unterrichtseinheit ist der Hinweis auf eventuell zu verkürzende Blitzrunden statt ausführlicher Reflexionen durch die Schüler“, hat die Klägerin ebenfalls nicht zutreffend erfasst. Die Gutachterin hat damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht deren Ausführungen in der Hausarbeit (9. Kap., „Gesamtreflektion“, S. 49 zu den Blitzrunden) missverstanden. Wie die nachfolgenden Darlegungen der Gutachterin („In der Gesamtreflektion erfolgt die Analyse des Unterrichtsgeschehens nur oberflächlich und es werden … die gemachten Erfahrungen … nicht ausgewertet“) zeigen, rügt sie vielmehr, dass die Klägerin das Unterrichtsgeschehen insgesamt zu knapp reflektiert und weitergehende Optimierungsmöglichkeiten als die Verkürzung auf eine Blitzrunde (gar) nicht erwägt.

Zureichende Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit der Zweitgutachterin sind schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Gutachterin in die Ausbildung der Klägerin nicht eingebunden war.

c.  Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten Dritter (z.B. Prof. Dr. J., Universität K., GA 155, L., Fachbereichsleiter Gestaltung der Fachoberschule Gestaltung in F. rechtfertigen schon deswegen keine andere Bewertung, weil den Verfassern eine vergleichende Erfahrung mit Hausarbeiten anderer Lehramtsanwärter und damit der für eine Bewertung erforderliche Bezugsrahmen fehlt. Unabhängig davon ist allen wertenden Entscheidungen die Möglichkeit einer erheblichen Notenbandbreite immanent.

Die Stellungnahmen von M. sind unerheblich, weil er nicht über zureichende fachlich/pädagogischen Kenntnisse verfügt.

Dahinstehen kann, wie die formalen Abläufe Ende August/Anfang September 20..  an der Ausbildungsstelle waren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einfluss auf die Notengebung hatten.

3.  Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverhalt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die aufgeworfenen Fragen bewegen sich vielmehr im Rahmen dessen, was generell bei Anfechtungen von Prüfungsentscheidungen zur Diskussion gestellt wird.

Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren, weil das Begehren aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG iVm dem Streitwertkatalog (dort Ziff. 36.2.).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).