Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2014, Az.: 18 LP 3/14

Ermittlung des zuständigen Mitbestimmungsorgans beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eines Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2014
Aktenzeichen
18 LP 3/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0828.18LP3.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 04.02.2014 - AZ: 10 A 5/13

Fundstelle

  • PersV 2014, 453-456

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Besteht neben dem örtlichen Personalrat bei einer im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG von der Stammdienststelle verselbständigten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser nach § 80 Abs. 1 NPersVG bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in einer Angelegenheit tätig wird, die zwar nur eine verselbständigte Dienststelle betrifft, ihm aber die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Die Kompetenzverteilung zwischen dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat bestimmt sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung.

  2. 2.

    Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes iSd. § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG liegt in der Hand des Leiters der Gesamtdienststelle. Der Leiter des für die Feuerwehr zuständigen Fachbereichs, einer verselbständigten Dienststelle iSd. § 6 Abs. 3 NPersVG, ist insoweit nicht entscheidungsbefugt. Damit ist im Hinblick auf diese Maßnahme der Gesamtpersonalrat, nicht der örtliche Personalrat der Feuerwehr zu beteiligen. Der örtliche Personalrat ist von der Mitbestimmung insoweit vielmehr ausgeschlossen.

  3. 3.

    Wird die endgültige Entscheidung von einer anderen Stelle getroffen, kommt die Mitbestimmungspflichtigkeit einer vorbereitenden Maßnahme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihr mindestens teilweise Verbindlichkeit für die endgültige Entscheidung zukommt. Letzteres ist bei einer innerdienstlichen Stellungnahme im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 1 NBG nicht der Fall, mit welcher der betroffenen Dienststelle lediglich Gelegenheit gegeben wird, die aus ihrer Sicht erheblichen Gesichtspunkte gegenüber der Leitung der Gesamtdienststelle zur Sprache zu bringen.

  4. 4.

    Es ist nicht erkennbar, dass das im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz vorgesehene Regelungsgefüge zu Informations- und Unterrichtungsansprüchen den Anforderungen der Richtlinie 2002/14/EG nicht genügt und deshalb eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie erforderlich wäre.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist örtlicher Personalrat der Berufsfeuerwehr der Stadt Braunschweig.

Der Hauptbrandmeister (HBM) F. beantragte am 13. Februar 2012 die Verlängerung seiner Dienstzeit um ein Jahr. Der für die Berufsfeuerwehr zuständige Fachbereich 37 der Stadt Braunschweig teilte mit Schreiben vom 10. April 2013 mit, dass aus seiner Sicht der Verlängerung der Dienstzeit keine dienstlichen Interessen entgegenstünden. Der für die Personalbetreuung der Beamten zuständige Fachbereich 10 - Zentrale Dienste - der Stadt Braunschweig bat mit Schreiben vom 19. April 2013 den Gesamtpersonalrat, den Beteiligten zu 2), dem Hinausschieben des Ruhestandes des HBM F. um ein Jahr zuzustimmen. Dieses Schreiben leitete er dem Beteiligten zu 2) über den Antragsteller zu. Als Rechtsgrundlage gab er "§ 36 Nr. 2 NBG" an. Der Antragsteller war der Ansicht, dass er zu beteiligen sei. Er beschloss in seiner Sitzung vom 26. April 2013, die Zustimmung zu verweigern und führte zur Begründung an, die weitere Beschäftigung führe zu negativen Auswirkungen auf die Personalentwicklung, denn dadurch würden die Beförderungsmöglichkeiten der Kollegen eingeschränkt. Am 30. April 2013 stimmte der Beteiligte zu 2) dem Hinausschieben des Ruhestandes hingegen zu. Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 schob der Fachbereich 10 daraufhin den Eintritt des HBM F. in den Ruhestand für die Dauer eines Jahres bis zum 30. Juni 2014 hinaus.

Am 28. Juli 2013 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die ohne seine vorherige Beteiligung abgegebene Stellungnahme des Fachbereiches 37 sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung. Da dem Fachbereich 10 bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes kein Ermessen eingeräumt sei, sondern ein Rechtsanspruch bestehe, sei die Stellungnahme bereits weichenstellend. Eine Abweichung von der Stellungnahme des Fachbereiches 37 könne der Fachbereich 10 in der Realität nicht begründen. Im Übrigen sei auch der Beteiligte zu 2) nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, denn in dem Schreiben vom 19. April 2013 sei als Rechtsgrundlage § 36 Nr. 2 NBG angegeben worden. Die richtige Rechtsgrundlage sei dagegen § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zunächst beantragt,

den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Mai 2013 zurückzunehmen.

Er hat den Antrag insoweit zurückgenommen und beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) sein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG verletzt hat,

sowie festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, in Fällen des Hinausschiebens der Altersgrenze von Beamten des Amtes 37 nach § 36 Abs. 1 S. 1 NBG das Mitbestimmungsverfahren mit ihm durchzuführen und seine Zustimmung einzuholen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Stellungnahme des Fachbereiches 37 sei keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Diese Stellungnahme habe den internen Willensbildungsprozess nicht abgeschlossen, denn es habe weiterhin beachtet werden müssen, ob aus zentraler Sicht dienstliche Bedenken bestünden.

Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

Mit Änderungsbescheid vom 1. August 2013 hat der Beteiligte zu 1) den Bescheid vom 6. Mai 2013 dahingehend berichtigt, dass der Eintritt von Hauptbrandmeister F. in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014 hinausgeschoben wurde.

Einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 6/13 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 25. November 2013 - 18 MP 5/13 -, ab.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hatte, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Mai 2013 zurückzunehmen. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Sie seien zwar zulässig. Es bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die behauptete Verletzung des Mitbestimmungsrechtes noch andauere, weil HBM F. noch nicht in den Ruhestand getreten sei und davon ausgegangen werden müsse, dass derartige Fälle auch in Zukunft aufträten. Die Anträge seien aber unbegründet. Allein der Beteiligte zu 2) als Gesamtpersonalrat sei im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 1 NPersVG zur Mitbestimmung im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG berufen. Die Kompetenzverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat bestimme sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung. Demnach sei der Antragsteller nicht zu beteiligen gewesen, da die Behördenleitung und nicht der Leiter des Fachbereichs 37, der Einsatzdienststelle des HBM F., befugt gewesen sei, über das Hinausschieben des Ruhestandes zu entscheiden. Auch die Stellungnahme des Fachbereichs 37 vom 10. April 2013 habe nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen, weil diese die Entscheidung des Fachbereichs 10 über das Hinausschieben des Ruhestandes nicht vorweggenommen bzw. festgelegt habe. Diese Stellungnahme sei bereits keine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG, sondern eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG gewesen. Die Stellungnahme sei nicht - auch nicht teilweise - bindend gewesen, da ausschließlich die Dienststellenleitung über die Rechtsfrage des Entgegenstehens dienstlicher Interessen - unabhängig von der Einschätzung des Fachbereichs 37 - zu entscheiden gehabt habe. Es sei der Behördenleitung nicht nur möglich gewesen, den bestehenden Bewertungsspielraum anders auszufüllen als der Fachbereich 37, sondern sie habe auch die über den Fachbereich 37 hinaus gehenden Interessen des Gesamtbereichs der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller geltend mache, der Beteiligte zu 2) sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, sie dieser Gesichtspunkt von den gestellten Anträgen nicht umfasst, da diese ausschließlich die Mitbestimmungsbefugnisse des Antragstellers beträfen. Dieser sei darüber hinaus auch nicht befugt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Rechte Dritter geltend zu machen.

Gegen diesen ihm am 17. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. März 2014 Beschwerde eingelegt.

Die Feststellung fehlender, dem Hinausschieben des Ruhestandes des HBM G. entgegen stehender Interessen durch den Fachbereich 37 in seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 stelle eine weichenstellende Vorentscheidung von erheblichem Eigengewicht und damit eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 NPersVG dar. Dies werde schon daran erkennbar, dass sich der Fachbereich 10 trotz ausführlichen Vortrags des Antragstellers über diese Stellungnahme gerade nicht hinweggesetzt habe. Die Stellungnahme des Fachbereichs 37 sei mit der Weisung zur ärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu vergleichen. Schon diese Stellungnahme löse den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG aus bzw. gerate in die Nähe einer Einstellungsentscheidung. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestehe ein Bedürfnis nach kollektivem Schutz der Dienstkräfte durch die Personalvertretung. Die Einordnung der Stellungnahme des Fachbereichs 37 als schlichte Vorbereitungshandlung sei auch nicht mit Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/14/EG zu vereinbaren, weil es dem Antragsteller bei dieser Betrachtungsweise nicht möglich sei, sich an dem Entscheidungsprozess über das Hinausschieben des Ruhestands in angemessener Weise zu beteiligen. Der Beteiligte zu 2) sei im Zusammenhang mit der Entscheidung des Fachbereichs 37 vom 10. April 2014 ersichtlich unzuständig, betreffe diese doch ausschließlich den Bereich der Berufsfeuerwehr als Dienststelle mit der Folge der Zuständigkeit des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 NPersVG.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Februar 2014 zu ändern und

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) sein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG verletzt hat,

sowie festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, in Fällen des Hinausschiebens der Altersgrenze von Beamten des Amtes 37 nach § 36 Abs. 1 S. 1 NBG das Mitbestimmungsverfahren mit ihm durchzuführen und seine Zustimmung einzuholen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Aufforderung an einen Beamten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei mit der internen Stellungnahme des Fachbereiches 37 nicht vergleichbar. Durch diese Stellungnahme habe die Rechtsstellung des HBM F. keine Veränderung erfahren. Zudem sei er - anders als bei einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung - nicht Adressat dieser Stellungnahme. Die Stellungnahme sei lediglich Teil einer verwaltungsinternen Meinungsbildung gewesen, die mit der Stellungnahme noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14/EG sei nicht ersichtlich. Diese sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Stadt Braunschweig nicht um ein Unternehmen im Sinne des Art. 2a der Richtlinie handele. Darüber hinaus sei selbst bei Anwendbarkeit der Richtlinie davon auszugehen, dass die entsprechenden Rechte im Rahmen des NPersVG gewährleistet würden. Auch sei der Beteiligte zu 2) vom Beteiligten zu 1) hinreichend angehört und unterrichtet worden.

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Anträge sind zulässig. Das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht fort. Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten im Hinblick auf dessen objektiven Einschlag nicht die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO und § 256 Abs. 1 ZPO festlegen. Wie in jedem gerichtlichen Verfahren muss aber auch in diesem Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Loseblatt, Stand Mai 2014, § 83, Rdnrn. 64, 68). Der Antragsteller muss darlegen, dass ihm personalvertretungsrechtliche Rechte zustehen und die Rechtsverletzung fortdauert (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Aufl. 2013, § 83, Rdnr. 31). Dies setzt voraus, dass zumindest noch die Möglichkeit weiterer Rechtsbeeinträchtigungen besteht. Ist hingegen der Vorgang beendet und nicht anzunehmen, dass sich die streitige Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. November.1989 - 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 29. September 2011 - 18 LP 7/09 -, [...], Rdnr. 28). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall vom Fortbestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Unabhängig davon, dass der Ruhestand des HBM F. nach Auskunft der Beteiligten zwischenzeitlich um ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Streitigkeiten um die Beteiligung des Antragstellers bei Entscheidungen über das Hinausschieben des Ruhestandes auch künftig auftreten werden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Mitwirkungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Ruhestandes des HBM F. nicht verletzt worden sind und der Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet ist, bei künftigen Entscheidungen über das Hinausschieben des Ruhestandes die Zustimmung des Antragstellers einzuholen.

Zuständiges Beteiligungsorgan war im vorliegenden Fall der Gesamtpersonalrat. Besteht neben dem örtlichen Personalrat bei einer im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG von der Stammdienststelle verselbständigten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, so ist dieser nach § 80 Abs. 1 NPersVG bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle in einer Angelegenheit tätig wird, die zwar nur eine verselbständigte Dienststelle betrifft, ihm aber die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Die Kompetenzverteilung zwischen dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat bestimmt sich nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung (vgl. BAG, Urt. v. 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - [...]. Rdnr. 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 80, Rdnr. 1; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 80, Rdnr. 1; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl v. 24. Juni 2006 - 6 P 4.05 -, [...], Rdnr. 13 zu § 82 BPersVG und § 87 SächsPersVG). Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG lag in der Hand des Beteiligten zu 1) als Leiter der Gesamtdienststelle. Intern waren diese Aufgaben an den Fachbereich 10 - Zentrale Dienste - delegiert, aber weiterhin dem Beteiligten zu 1) zuzurechnen. Der Leiter des für die Feuerwehr zuständigen Fachbereichs 37, einer verselbständigten Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG, war insoweit nicht entscheidungsbefugt. Damit war im Hinblick auf diese Maßnahme der Gesamtpersonalrat, nicht der örtliche Personalrat der Feuerwehr zu beteiligen. Der örtliche Personalrat war von der Mitbestimmung insoweit vielmehr ausgeschlossen (vgl. für das Verhältnis zwischen Personalrat und Stufenvertretung: BVerwG, Beschl. v. 2. September 2009 - 6 PB 22.09 -, [...], Rdnr. 6). Dieser ist vom Gesamtpersonalrat nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 79 Abs. 4 Sätze 1 und 3 NPersVG vor der Beschlussfassung anzuhören. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Ein eventuelles Versäumnis des Gesamtpersonalrats wäre dem Beteiligten zu 1) ohnehin nicht zuzurechnen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass auch die Stellungnahme des Fachbereichs 37 vom 10. April 2013 als solche nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Es handelte sich dabei nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG. Danach ist eine Maßnahme eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung versteht, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. November 2010 - 6 P 18.09 -, [...], Rdnr. 11, m.w.N.). Letzteres ist in § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NPersVG ausdrücklich festgehalten. Wird die endgültige Entscheidung von einer anderen Stelle getroffen, kommt die Mitbestimmungspflichtigkeit einer vorbereitenden Maßnahme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihr mindestens teilweise Verbindlichkeit für die endgültige Entscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2008 - 6 PB 21.08 -, [...], Rdnr. 10). Das ist hier nicht der Fall.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG ist auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Stehen dienstliche Interessen nicht entgegen, so hat der Beamte hinsichtlich dieses Verlängerungszeitraums einen Anspruch auf Dienstzeitverlängerung (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, § 36 NBG, Rdnr. 5; Loseblatt, Stand November 2013; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 6, § 36 NBG, Rdnr. 12, Loseblatt, Stand März 2014). Der Begriff der dienstlichen Interessen ist ein grundsätzlich uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der allerdings hinsichtlich einzelner organisatorischer und personalwirtschaftlicher Aspekte einen Bewertungsspielraum enthält (vgl. Krümmel, a.a.O., Rdnr. 9; Plog/Wiedow, a.a.O., Rdnr. 16). Er umfasst alle personellen, organisatorischen, haushaltswirtschaftlichen und verwaltungspolitischen Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen, um die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der einer Verwaltung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (vgl. Kümmel, a.a.O., Rdnr. 7). Die abschließende Entscheidung über die dienstlichen Interessen und die Ausübung des Bewertungsspielraums oblag dem Beteiligten zu 1). An die Stellungnahme des Fachbereichs 37 war er weder rechtlich noch faktisch gebunden. Diese innerdienstliche Stellungnahme sollte lediglich die Arbeit des vom Beteiligten zu 1) intern mit der Entscheidung über die Verlängerung betrauten Fachbereichs 10 erleichtern, indem sie der Leitung der Feuerwehr als betroffener Dienststelle Gelegenheit gab, die aus ihrer Sicht erheblichen Gesichtspunkte gegenüber der Leitung der Gesamtdienststelle zur Sprache zu bringen. Unabhängig davon, dass der Fachbereich 10 der Stellungnahme des Fachbereichs 37 eine hohe Bedeutung beigemessen hat, wie aus der Diskussion im Vorfeld der getroffenen Entscheidung hervorgeht, lag die Entscheidungskompetenz jedoch weiterhin bei dem für den Beteiligten zu 1) handelnden Fachbereich 10. Dieser hatte nicht nur die Berechtigung, andere Aspekte bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen des Fachbereichs 37 in den Vordergrund zu rücken als die Dienststellenleitung der Feuerwehr, sondern auch die Aufgabe, die die Gesamtdienststelle darüber hinaus betreffenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmungsbedürftigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Mit der Anordnung des Dienststellenleiters gegenüber dem Beschäftigten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und damit der Rechtsstand des Beschäftigten einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung ist verbindlich; ihre Nichtbeachtung kann unter Umständen für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie greift erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein und ist daher mitbestimmungsbedürftig. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats kann einen beachtlichen Beitrag dazu leisten, dass die Anordnung nach Möglichkeit nur in den Fällen ergeht und befolgt wird, in denen die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und die Anordnung wegen erheblicher Belange der Dienststelle unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen des Beschäftigten gerechtfertigt ist. Angesichts dessen erweist sich die Untersuchungsanordnung als weichenstellende Vorentscheidung, jedenfalls aber als Entscheidung mit einem Eigengewicht, welches den kollektivrechtlichen Schutz des Beschäftigten erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. November 2010, a.a.O., Rdnr. 12). Eine derartige Bedeutung kam der Stellungnahme des Fachbereichs 37 nicht einmal ansatzweise zu. Er diente lediglich der internen Willensbildung, griff in keiner Weise in die Rechte des betroffenen Beamten ein, erlegte ihm insbesondere keine Verhaltenspflicht auf und entfaltete auch keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Dienststellenleitung.

Aus diesen Gründen geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung an der Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers fehl. Mit einer solchen Entscheidung werden in abstrakt-genereller Weise die Bedingungen festgelegt, nach denen sich die Auswahl der Bewerber im Einzelfall zu vollziehen hat. Daher kommt einer derartigen Entscheidung eine über die konkrete Auswahl weit hinausreichende selbständige Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 6 P 16.01 -, [...], Rdnr. 19). Nichts davon gilt für die Stellungnahme des Fachbereichs 37. Weder kommt dieser eine Bindungswirkung im konkreten Fall zu, noch legt sie gar abstrakt-generelle Kriterien für zukünftig zu treffende Verlängerungsentscheidungen fest.

Ein Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80/29) ist nicht ersichtlich. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz vorgesehene Regelungsgefüge zu Informations- und Unterrichtungsansprüchen den Anforderungen der Richtlinie 2002/14/EG nicht genügt und deshalb eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie erforderlich wäre.

Darüber hinaus gehört der vorliegende Fall auch nicht zum Regelungsbereich der Richtlinie 2002/14/EG. Voraussetzung dafür wäre nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie, dass es sich bei der Dienststelle um ein "Unternehmen" handelt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder um einen "Betrieb" im Sinne einer Unternehmenseinheit, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Beide Alternativen erfordern demnach, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben ist. Davon kann weder im Hinblick auf die Gesamtdienststelle der Stadt Braunschweig, noch auf die verselbständigte Dienststelle der Feuerwehr ohne weiteres ausgegangen werden. Zudem betreffen die in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie angesprochenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte ihrem Inhalt nach nicht den vorliegenden Fall. Die Fallkonstellationen, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sein sollen, sind in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie abschließend aufgeführt. Sie sind grundsätzlicher und über den Einzelfall hinausreichender Natur. Das Hinausschieben des Ruhestandes eines einzelnen Mitarbeiters gehört nicht dazu. Insbesondere ist der Richtlinie keinerlei Aussage zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat zu entnehmen. Insgesamt garantiert die Richtlinie nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in den genannten bedeutsamen Fällen, nicht aber darüber hinausgehende Beteiligungsrechte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Letztlich ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er eine fehlende Beteiligung bei der Stellungnahme des Fachbereichs 37 ohnehin nicht gegenüber dem Beteiligten zu 1) rügen könnte. Erblickte man entgegen den vorstehenden Ausführungen in dieser Stellungnahme eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG, so wäre diese eine Maßnahme der verselbständigten Dienststelle Feuerwehr (Fachbereich 37). Gegenüber dem Leiter dieser verselbständigten Dienststelle, nicht gegenüber dem Leiter der Gesamtdienststelle hätte der örtliche Personalrat sein Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Der Beteiligte zu 1) wäre in diesem Verfahren nicht passivlegitimiert.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.