Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.08.2014, Az.: 7 LC 16/13

Kostentragung beim Antrag auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.08.2014
Aktenzeichen
7 LC 16/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0819.7LC16.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 06.02.2013 - AZ: 5 A 57/11

Fundstelle

  • DÖV 2014, 988

Amtlicher Leitsatz

Beantragt der Bevollmächtigte eines Beigeladenen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung, entspricht es nicht der Billigkeit, nach Rücknahme der Beschwerde allein der Antragstellung wegen dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

Tenor:

Das Verfahren über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 28. Mai 2014 wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Rücknahmeerklärung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 140 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung).

Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist. Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26. 10. 2011 - 10 LB 115/09 - und OVG MV, Beschl. v. 8. 1. 2013 - 1 L 27/09 -, [...], Langtext, Rnrn. 3 und 4, m. z. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, der Klägerin oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil das nicht der Billigkeit entspräche. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und zu 3) ergibt sich dies schon daraus, dass beide in dem Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben und damit (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen sind. Die Beigeladene zu 2) hat zwar mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In den Fällen, in denen der Bevollmächtigte eines Beigeladenen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - bereits vor deren Begründung beantragt, entspricht es aber ebenfalls nicht der Billigkeit, allein dieser Antragstellung wegen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BVerwG, Beschl. v. 18. 8. 1998 - BVerwG 7 KSt 12.98 -, [...]).

Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG). Sie entspricht der Streitwertangabe (§ 61 GKG) in der Klageschrift. Diese Angabe orientiert sich am erwarteten Jahresmindestgewinn der Klägerin aus dem angestrebten eigenen Betrieb der umstrittenen Strecke Nr. 1963 (vgl. Bl. 4 GA).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).