Abschnitt 14 HFR - Erstattungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
14.1 Erstattungen gemäß § 10 Abs. 1 HG sind von den Ausgaben abzusetzen. Anderenfalls sind die Erstattungen bei den entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen. Sieht der Haushaltsplan keinen entsprechenden Einnahmetitel vor, sind die Einnahmen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Titel 119 01 nachzuweisen.
14.2 Schadenersatzleistungen Dritter sind grundsätzlich bei Einnahmetiteln zu vereinnahmen. Das gilt auch bei Schadenersatzleistungen für Personalausgaben.
14.3 Pauschalierte Erstattungen für die Nutzung von Dienstwohnungen, die zusammen mit Dienstwohnungsvergütungen erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungsgründen zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungen vereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann abgesehen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)