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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 HFR - Freigaben

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

8.1 Gemäß § 38 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung zur Inanspruchnahme von VE erteilt, sofern der im Haushaltsplan ausgebrachte Betrag 1 Mio. EUR nicht übersteigt.

8.2 Bei der Haushaltsstelle 1302 - 422 12 (Nachversicherungen für aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete) dürfen Ausgaben bis zur Höhe des unabweisbaren Bedarfs geleistet werden. Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten als zugewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)