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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 HFR - Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß § 37 LHO wird unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 LHO für folgende Fälle allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten:

10.1
Überschreitung des Ansatzes bis zu 100 EUR je Titel und bei Deckungskreisen bis zu 100 EUR für den gesamten Deckungskreis. Von einer Erfassung im HFS kann abgesehen werden.

10.2
Zahlungen für bereits vorhandenes Personal außerhalb von Titelgruppen bei

10.2.1
besoldungs- oder versorgungsrechtlichen sowie tarifvertraglichen Neuregelungen (einschließlich Erhöhung von Anwärterbezügen),

10.2.2
den Titeln der Gruppe 427, soweit für Praktikantinnen und Praktikanten Mehrausgaben aufgrund tarifvertraglicher Beschäftigungsentgelte, abweichender Hebesätze oder etwaiger Nachentrichtung höherer Pflichtbeiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entstehen,

10.2.3
den Titeln der Gruppen 441, 446 und im Kapitel 0601 bei den Titeln 685 07 und 685 08 sowie

10.2.4
den Titeln der Gruppe 453, soweit die Zusage von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen zwingend notwendig ist.

Von einer Erfassung im HFS kann abgesehen werden.

10.3 Ausgaben bei

10.3.1
den Titeln 427 39 und 682 39 für die Beschäftigung von Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzes von Landesbediensteten; dies gilt nicht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie für Personal in Titelgruppen,

10.3.2
den Titeln der Gruppe 443, soweit Zahlungen an Bedienstete des Landes erfolgen,

10.3.3
Titel 459 10 in den Kapiteln 1116 bis 1118 (Entschädigungen an Vollstreckungsbeamte),

10.3.4
den Titeln der Gruppe 532,

10.3.5
Titel 546 02 (Entschädigungen und Ersatzleistungen an Dritte) und Titeln der Gruppe 697 (Zuführungen an Landesbetriebe für Aufwendungen zum Ausgleich von Inanspruchnahmen bei Schadensfällen Dritter) bis zur Höhe von 5 000 EUR je Schadensfall,

10.3.6
Titel 698 11 in den Kapiteln 1116 bis 1121 (Entschädigungen an Beschuldigte in Strafsachen),

10.3.7
Titel 698 02 (Zinsen bei Insolvenzanfechtung) im Kapitel 0406,

10.3.8
Titel 542 01 (Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX) im Kapitel 1399,

10.3.9
Titel 633 62 und 681 62 im Kapitel 0840 für rechtsverpflichtete Wohngeldzahlungen sowie

10.3.10
Titel der Gruppe 863, soweit es sich um die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Rahmen des Rechtsschutzes von Landesbediensteten gemäß der zunächst weiterhin anzuwendenden VV zu § 87 NBG in der bis zum 31. 3. 2009 geltenden Fassung (siehe Bezugserlass zu c) handelt. Rückflüsse sind bei einem Titel der Gruppe 182 (Rückflüsse aus Darlehen an Landesbedienstete für Rechtsschutz) im jeweiligen Kapitel zu vereinnahmen.

Die entsprechenden Mittel sind von den obersten Landesbehörden im HFS zu erfassen, sodass sie mit eingeschalteter Mittelkontrolle bewirtschaftet werden. Ein Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel ("ohne Kontrolle mit Anzeige") ist nur zulässig, wenn die Mittelverteilung zu einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen würde.

Von Einsparungen an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplans kann abgesehen werden. Die Einsparung wird über den Gesamthaushalt (Haushaltsstelle: 1302 - 000 00) erbracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)