Abschnitt 22 HFR - Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Es ist sicherzustellen, dass Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unterbleiben.
Bei Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MF ist stets zu prüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob Regress geltend gemacht werden kann. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die obersten Landesbehörden haben dem MF über das Ergebnis der Regressprüfung zu berichten, soweit die unzulässigen Haushaltsüberschreitungen 500 EUR übersteigen. Der Bericht entfällt, wenn das Ergebnis der Regressprüfung noch in der Haushaltsrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestellt werden kann.
Die oder der BfdH ist gemäß § 9 LHO zu beteiligen.
Alle in Betracht kommenden Bediensteten sind durch die Leiterinnen oder Leiter der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststellen auf die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Versäumnissen in der Aufsicht und bei Verstößen gegen die Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens müssen die verantwortlichen Landesbediensteten damit rechnen, dass sie zum Ersatz eines etwaigen Schadens herangezogen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)