Abschnitt 11 HFR - Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bei zweckgebundenen Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Gemäß § 37 LHO wird für folgende Fälle allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Zusammenhang mit zweckgebundenen Einnahmen zu leisten:
11.1 Titeln der Obergruppe 98, soweit bei einem Titel der Obergruppe 38 entsprechende Mehreinnahmen eingehen (siehe Nummer 16). Als Einsparung ist der entsprechende Einnahmetitel der Obergruppe 38 zwingend anzugeben.
11.2 Ausgaben aufgrund der Regelungen des NGlüSpG, des NSportFG und des NWohlfFÖG zur Verteilung der Mehreinnahmen aus den Glücksspielabgaben in Höhe der im November jeden Jahres durch das MF mitgeteilten Beträge. Als Einsparung ist die entsprechende Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle 1302 - 122 11 anzugeben.
11.3 Ausgaben der Titel 686 13 und 686 14 im Kapitel 0903 aufgrund von § 7 Abs. 1 RennwLottG zur Zuweisung des zuweisungsfähigen Anteils des Steueraufkommens an niedersächsische Rennvereine. Als Einsparung ist die entsprechende Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle 1301 - 058 11 anzugeben.
11.4 Ausgaben des Titel 883 01 im Kapitel 0307 aufgrund des § 28 NBrandSchG, soweit bei 1301 - 059 11 entsprechende Mehreinnahmen eingegangen sind. Als Einsparung ist die Mehreinnahme im Antrag anzugeben.
Die entsprechenden Mittel sind von den obersten Landesbehörden grundsätzlich im HFS zu erfassen.
Da die allgemeinen Einwilligungen für die Nummer 11.1 nicht technisch abzubilden sind, ist im HFS die technische Einwilligung des MF formlos zu beantragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)