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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 HFR - Personalausgaben

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

19.1 Anordnende Dienststelle für Personalausgaben, die vom NLBV berechnet und zahlbar gemacht werden, ist ausschließlich das NLBV.

19.2 Schadenersatzleistungen wegen Fürsorgepflichtverletzungen sind aus dem jeweiligen Personaltitel zu zahlen.

19.3 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines Einzelplans die genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 HG genannten Titel für Kapitel mit PKB einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt für Kapitel, die nach § 17a LHO budgetiert sind.

19.4 In den Fällen der Nummer 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben (Anlage 2 HG) - im Folgenden: Allgemeinen Bestimmungen - ist eine Einsparung für das laufende Haushaltsjahr, bei Zweijahreshaushalten ggf. auch für das folgende Haushaltsjahr zu erbringen. Für Fälle der Nummer 1 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen werden Personalkostenbudgets i. S. des § 6 Abs. 5 HG einzelplanübergreifend zur Deckung herangezogen.

19.5 Zum Ausgleich des finanziellen Mehrbedarfs für die Beschäftigung von Hilfskräften für schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (z. B. Blinde oder Gehörlose), kann die Einsparung auch außerhalb der Hauptgruppe 4 realisiert werden. Sofern hierfür durch das Integrationsamt Geldleistungen erbracht werden, vermindert sich der einzusparende Betrag entsprechend.

19.6 Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist auf die Fälle zu beschränken, in denen dieses zwingend geboten ist und Haushaltsmittel dafür veranschlagt oder über- oder außerplanmäßig bereitgestellt sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. an Bedienstete, die Beschäftigungsentgelte, Entschädigungen usw. aus der Gruppe 427 (z. B. Vertretungs- und Aushilfskräfte, katechetische Lehrkräfte) erhalten, sind aus den Titeln 422 06 und 428 06 zu zahlen. Satz 1 gilt für die Zahlung von Zeitzuschlägen, die aufgrund angeordneter Überstunden unter Gewährung von Freizeitausgleich zu leisten sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. für aus Titelgruppen vergütetes Personal sind in der Titelgruppe nachzuweisen.

19.7 Sofern eine Maßnahme nach § 16d SGB II (Zusatzjobs oder "Ein-Euro-Jobs") bewilligt wurde, sind die Mehraufwandsentschädigungen im jeweiligen Kapitel bei einem Titel der Obergruppe 23 zu vereinnahmen und aus einem Titel der Gruppe 427 zu leisten. Die Höhe der Ausgaben darf die der Einnahmen nicht übersteigen. Sofern erforderlich sind die Titel außerplanmäßig einzustellen. Die Einwilligung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO gilt hiermit als erteilt; es wird hierzu auf Nummer 12 verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Zusatzjobs je Hilfeempfängerin oder Hilfeempfänger grundsätzlich auf sechs Monate befristet ist und die wöchentliche Beschäftigungszeit 30 Stunden in der Regel nicht überschreiten soll.

19.8 Beim Ausscheiden einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers ist zu prüfen, ob ein Dienstfahrzeug weiterhin erforderlich ist und ob die frei gewordene Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) eingespart werden kann, indem das Fahrzeug den Bediensteten zum Selbststeuern zur Verfügung gestellt wird.

Gegebenenfalls ist die Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) bei der nächsten Haushaltsaufstellung als eingespart in Abgang zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)