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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 HFR - Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

12.1 Außerplanmäßige Titelgruppen und Kapitel werden - auf formlosen Antrag der/des BfdH der obersten Landesbehörden - durch das MF eingerichtet. Danach kann das Ressort die dazugehörigen außerplanmäßigen Einnahme- und Ausgabetitel sowie etwaige Deckungs- und Korrespondenzkreise über das Antragsverfahren des HFS einrichten.

12.2 Außerplanmäßige Einnahmetitel sind von den obersten Landesbehörden selbständig im HFS einzurichten und stehen sofort für Buchungen zur Verfügung. Ein Begründungstext sowie eine technische Einwilligung des MF sind nicht erforderlich.

12.3 Bei außerplanmäßig zufließenden zweckgebundenen Einnahmen muss neben dem Einnahmetitel ein entsprechender Ausgabetitel mit einem außerplanmäßigen Korrespondenzvermerk über das Antragsverfahren des HFS eingerichtet werden, damit diese Einnahmen zweckentsprechend verausgabt werden können.

Zuvor ist bei AusgabetiteIn, die nicht zur Hauptgruppe 7 oder 8 gehören, ein außerplanmäßiger Übertragbarkeitsvermerk auszubringen. Dies gilt für Titelgruppen entsprechend. Die Einrichtung muss von den obersten Landesbehörden formlos beim MF beantragt werden.

12.4 Außerplanmäßige Korrespondenz- oder Deckungsvermerke nach den Nummern 12.1 und 12.3 sind nach der Einrichtung im HFS zusätzlich formlos beim MF zu beantragen. Sie stehen erst nach der technischen Einwilligung des MF für Buchungen zur Verfügung.

Dies gilt auch für außerplanmäßige Ausgabetitel, die aus haushaltssystematischen Gründen in Deckungskreisen eingerichtet und nicht zusätzlich dotiert werden, weil die Mehrausgaben innerhalb des Deckungskreises erwirtschaftet werden.

12.5 Nachgeordnete Dienststellen haben die Einrichtung bei den zuständigen obersten Landesbehörden zu beantragen. Die Zweckbestimmung ist den jeweiligen Mittel bewirtschaftenden Dienststellen bekannt zu geben.

12.6 In aufeinanderfolgenden Jahren dürfen gleichlautende außerplanmäßige Titel nur mit identischer Zweckbestimmung ausgebracht werden.

12.7 Bei der Einrichtung außerplanmäßiger Titel ist Folgendes zu beachten:

12.7.1
Die Gruppennummern sind im Gruppierungsplan (GPl) abschließend aufgezählt. Die Bildung von Titelnummern aus Gruppen, die im GPl nicht vorgesehen sind, ist daher nicht zulässig, auch wenn innerhalb des Dezimalsystems noch freie Gruppen vorhanden sind.

12.7.2
Bei Einzeltiteln sind die vierte und die fünfte Stelle - vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Rahmen der Haushaltsaufstellung - durch die Zahlen 11 bis 59 zu belegen. Die Zahlen 01 bis 09 bleiben Festtiteln, die Zahl 10 budgetierten Bereichen und die Zahlen 61 bis 99 Titelgruppen vorbehalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)