HFR,NI - Haushaltsführungsrichtlinie

Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 20. 12. 2023 - 17-040 31 -

Vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)

- VORIS 64100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 9. 12. 2020 (Nds. MBl. S. 1645)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Beschl. d. LReg v. 1. 4. 2014 (Nds. MBl. S. 330)
    - VORIS 20480 -

  3. c)

    Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25. 11. 1992 (Nds. MBl. 1993 S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1. 9. 2009 (Nds. MBl. S. 871)
    - VORIS 20411 01 00 00 034 -

  4. d)

    RdErl. v. 17. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1932)
    - VORIS 64100 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeine Hinweise1
Beauftragte für den Haushalt (BfdH)2
Bestellung2.1
Verantwortlichkeiten2.2
Rollen- und Rechteverwaltung2.3
Vorläufige Haushaltsführung3
Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste4
Verteilung der Haushaltsmittel (§ 34 LHO)4.1
Verteilung der Haushaltsreste (§ 45 LHO)4.2
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel5
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit5.1
Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS)5.2
Umsetzungen nach § 50 LHO5.3
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung5.4
Bildung von Haushaltsresten5.5
Öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO)5.6
Grundsätzliches5.6.1
Antikorruptionsrichtlinie5.6.2
Sachverständigenleistungen5.6.3
Zentrale Beschaffungsstellen5.6.4
Veräußerung und Übertragung von Vermögenswerten5.7
Gesellschaften und Stiftungen5.8
Erstattungen für Versorgung und die Landesunfallkasse5.9
Beschaffung von Sehhilfen5.10
Neuordnung der Umsatzbesteuerung durch § 2b UstG5.11
Sondervermögen5.12
Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel6
Korrespondenzvermerke(KV)6.1
Zweckgebundene Einnahmen6.2
Verpflichtungsermächtigungen6.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben6.4
Verfügungsmittel (Gruppe 529)6.5
Globale Mehr-/Mindereinnahmen und -ausgaben6.6
Liquiditätsplanung6.7
Anordnende Dienststellen6.7.1
Landesbetriebe6.7.2
Mittelkontrolle7
Freigaben8
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen9
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben9.1
Grundsätzliches9.1.1
Einsparungen9.1.2
Einsparung durch Vorgriff9.1.3
Einsparung erfolgt später9.1.4
Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS)9.1.5
Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen9.1.6
Verpflichtungsermächtigungen9.2
Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ohne Barmittelansatz9.2.1
Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen mit Barmittelansatz9.2.2
Verpflichtungsermächtigungen zulasten übertragbarer Ausgaben9.2.3
Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben10
Allgemeine Einwilligungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben bei zweckgebundenen Einnahmen11
Außerplanmäßige Kapitel, Titel, Titelgruppen und Haushaltsvermerke12
Erhebung von Einnahmen13
Erstattungen14
Kleinbeträge15
Haushaltstechnische Verrechnungen16
Verwahrungen und Vorschüsse, noch nicht ausgeführte Kassenanordnungen sowie offene Posten17
Budgetierung gemäß § 17a LHO, andere neue Steuerungsinstrumente und Landesbetriebe18
Personalausgaben19
Reisekosten20
Zuwendungen21
Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens22
Schlussbestimmungen23

Abschnitt 1 HFR - Allgemeine Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Haushaltsführung richtet sich insbesondere nach dem HGrG, der LHO, den VV-LHO, den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen (VV-HNds), dem jeweiligen HG einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben, der Richtlinie für die Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers - Bezugserlass zu a) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.

Nachfolgende Regelungen gelten auch für Sondervermögen des Landes. Soweit keine Spezialvorschriften bestehen, sind diese Regelungen auch für Landesbetriebe anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)

Abschnitt 2 HFR - Beauftragte für den Haushalt (BfdH)

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64100

2.1 Bestellung

Die Bestellung von BfdH gemäß VV Nr. 1 zu § 9 LHO ist zu dokumentieren und im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Dies gilt auch für deren Stellvertretung. Sowohl BfdH als auch deren Stellvertretung sind mit ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse (kein Funktionspostfach) in den Stammdaten der Dienststelle im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) zu hinterlegen und stets auf aktuellem Stand zu halten.

2.2 Verantwortlichkeiten

Die BfdH sind für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit erstreckt sich neben dem Kernhaushalt und den Extrahaushalten (z. B. Landesbetriebe, Sondervermögen, Rücklagen) auch auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Buchungsstellen, die nur kassenmäßig abgebildet werden, z. B. Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 15 Abs. 2 LHO.

2.3 Rollen- und Rechteverwaltung

Die BfdH der jeweiligen Dienststellen haben den verantwortlichen und befugten Personen die korrespondierenden Rollen/Bearbeitertypen im HWS entsprechend der Dokumentationen über die Rollen- und Rechteverwaltung zuzuweisen. Die Berechtigungen sind durch die Benutzerverwaltung einzurichten und in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu überprüfen und ggf. anzupassen oder zu löschen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)

Abschnitt 3 HFR - Vorläufige Haushaltsführung

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64100

Bis zur Erteilung der Bewirtschaftungsermächtigung durch das MF (Nummer 4.1.1) oder bis zur Verteilung der Haushaltsmittel auf nachgeordnete Dienststellen durch die obersten Landesbehörden (Nummer 4.1.2) sind die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung analog anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)

Abschnitt 4 HFR - Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste

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64100

4.1 Verteilung der Haushaltsmittel (§ 34 LHO)

4.1.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG verteilt das MF die freigegebenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (VE) auf die BfdH-Ebene der obersten Landesbehörden (Mittel bewirtschaftende Stelle [MbSt] "000010").

VE ab einem Ablaufbetrag von 1 Mio. EUR werden automatisiert gesperrt und verbleiben auf der - nur vom MF - zu bewirtschaftenden MbSt "000000".

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE auf der BfdH-Ebene ist den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach VV Nr. 1.1 zu § 34 LHO und § 34 Abs. 4 LHO erteilt.

Die für die obersten Landesbehörden maßgebenden Einzelpläne mit der Übersicht über das Beschäftigungsvolumen (BV), das Budget und die Stellen (BBS) stehen im Haushaltsplanungssystem (HPS) als Druckdokument bereit.

4.1.2 Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen verteilen die Haushaltsmittel, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf andere oberste Landesbehörden oder auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen, indem sie die Einnahmen, Ausgaben und VE im Haushaltsführungssystem (HFS) oder Haushaltsvollzugssystem (HVS) bereitstellen und ihnen eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und VE, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten BV und Stellen übersenden.

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE und der Übersendung der Zusammenstellung ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach den VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu § 34 LHO erteilt.

Sofern das NLBV die Personalausgaben dienststellengenau verbucht, sind die Mittel für Personalausgaben an die nachgeordneten Dienststellen zu verteilen.

Die obersten Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oder im Haushaltsplan gesperrten Ausgaben - einschließlich BV und Stellen - nicht verteilen (§ 36 LHO). Bei haushaltswirtschaftlichen Sperren nach § 41 LHO haben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haushaltsmittel zurückzuziehen.

4.1.3 Die umgehende Mittelverteilung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Bewirtschaftung. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel nach § 34 LHO rechtzeitig vor dem Einschalten der Mittelkontrolle an die nachgeordneten Behörden verteilt werden.

4.1.4 Einnahmeansätze der Korrespondenzvermerke (KV) KV 3 (Mehreinnahmen für Mehrausgaben) und KV 4 (Mehr-/Mindereinnahmen für Mehr-/Minderausgaben) sind zwingend auf die für die Ausgaben zuständige MbSt zu verteilen. Eine Nichtverteilung kann zu Haushaltsüberschreitungen führen, die in Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässig nachzuweisen sind.

4.1.5 Schriftlich verfügte Bewirtschaftungsermächtigungen oder -einschränkungen sind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.

Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schriftlichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwandelbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

TitelBetrag der Zuweisung
EUR
Betrag der Zurückziehung
EUR
Insgesamt zugewiesene Haushaltsmittel
EUR

4.1.6 Die Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 gelten auch für Nachträge zum Haushaltsplan.

4.2 Verteilung der Haushaltsreste (§ 45 LHO)

Dienststellen, die Ausgabereste bewirtschaften, müssen für Ausgabereste eine - nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung getrennte - "Reste-MbSt" einrichten. Dies gilt auch für Ausgabereste, die bei den obersten Landesbehörden zur Bewirtschaftung verbleiben.

Ausgenommen sind Ausgabereste bei Titeln:

  • mit dem KV 1,

  • mit dem Finanzplanungskennzeichen 7 (Lotto-/Totomittel),

  • mit dem Finanzplanungskennzeichen 9 (Spielbankmittel) oder

  • eines Bereichsbudgets gemäß § 17a LHO.

Die "Reste-MbSt" setzt sich aus der Dienststellennummer und der Kennzeichnung "HR + HJ." zusammen (z. B. für einen Rest aus dem Haushaltsjahr 2023: XXXXX-HR23). Wird bei einer Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Einrichtung mehrerer "Reste-MbSt" erforderlich, ist die Kennzeichnung wie folgt zu erfassen: XXXXXAHR23, XXXXXBHR23, XXXXXCHR23.

Die Mittel stehen nach ihrer Freigabe auf der 000010-Ebene zur Verfügung. Die obersten Landesbehörden verteilen Ausgabereste, die sie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf andere oberste Landesbehörden oder auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Dabei sind die Ausgabereste getrennt nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung auf die "Reste-MbSt" zu verteilen.

Auf einer "Reste-MbSt" sind nur Auszahlungen zu buchen, für die Ausgabereste gebildet und übertragen wurden.

Die Einrichtung einer "Reste-MbSt" für Einnahmereste ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)