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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 HFR - Erhebung von Einnahmen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

13.1 Nach § 34 Abs. 1 LHO sind die Einnahmen des Landes rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Verwaltungsstellen müssen in jeder nur möglichen Weise zu einer schnellen Erhebung und Einziehung der Forderungen des Landes beitragen.

Die Erhebung umfasst die frühestmögliche Erteilung der Annahmeanordnung, das Anfordern der Beträge und die Annahme der Einzahlungen einschließlich der Zuordnung im Landeshaushalt und der Buchung auf der dafür vorgesehenen Haushaltsstelle.

13.2 Für den Fall der Nichtzahlung wird die zwangsweise "Einziehung" (Vollstreckung) nach Maßgabe des in der Annahmeanordnung erfassten Mahnschlüssels eingeleitet und durchgeführt.

13.3 Ferner sind Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung in allen Bereichen zu überprüfen und auszuschöpfen, z. B. durch

  • Anpassung/Erhebung von Gebühren, Miet- oder Pachteinnahmen sowie Betriebskostenerstattungen externer Dritter (z. B. bei der Verpachtung von Kantinen) oder

  • Optimierung der Zahlungsweise (Vorkasse, Zug um Zug, Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme).

13.4 Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z. B. §§ 58, 59 LHO) zulässig. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung von Gebühren, bei der grundsätzlich einheitliche Kriterien zugrunde zu legen sind. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehören die Geltendmachung von Verzugszinsen und ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens.

13.5 Es ist unzulässig, Kassenmittel des Landes - wenn auch nur vorübergehend - auf ein privates Girokonto einzuzahlen.

13.6 Beträge einschließlich Vorauszahlungen, die Zahlungspflichtige einzahlen, sind unverzüglich und unmittelbar dem Landeshaushalt zuzuführen oder auf der für die Vereinnahmung vor gesehenen Haushaltsstelle zu buchen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)