Abschnitt 20 HFR - Reisekosten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Neben der NRKVO und den VV-NRKVO ist bei Dienstreisen insbesondere Folgendes zu beachten:
20.1
Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen einer Zuwendungsempfängerin oder eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben Reisekosten grundsätzlich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
20.2
Reisekostenvergütungen für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit verwiesen, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
20.3
Landeseigene Gästezimmer dürfen an Gäste von Stellen außerhalb der Landesverwaltung nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 52 LHO überlassen werden. Entgelte für Gästezimmer sind in regelmäßigen Zeitabständen - etwa alle zwei Jahre - auf Kostendeckung zu überprüfen und ggf. entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
20.4
Die Befugnisse zur Abrechnung und Zahlbarmachung (einschließlich der Anordnungsbefugnis) der Reisekostenvergütung im Rahmen des Reisemanagementverfahrens (KIDICAP - Reiko) obliegen dem NLBV. Die Verantwortlichkeiten der Stationen "Genehmigungen und Budgetverantwortung" bleiben davon ausgenommen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)