§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden.
(2) In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtages einzuholen. In dringlichen Fällen kann das Finanzministerium die Sperre aufheben. Der Landtag ist davon unverzüglich zu unterrichten.