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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HFR - Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

5.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bei der Mittelbewirtschaftung sind insbesondere die §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Ausgabeansätze einschließlich BV und Stellen sind keine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben, sondern - soweit verfügbar (vgl. z. B. Haushaltssperre) - die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben zur Erfüllung einer Aufgabe geleistet werden dürfen.

Bei der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO). Dies gilt auch für die Gründung oder Umorganisation von Behörden.

5.2 Erfassung im Haushaltsführungssystem (HFS)

Die BfdH der obersten Landesbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37 und 38 LHO sowie nach § 50 LHO umgesetzte Beträge im HFS auf die 000010-Ebene oder ggf. direkt auf eine nachgeordnete MbSt gebucht werden.

5.3 Umsetzungen nach § 50 LHO

Die Umsetzung von Haushaltsmitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen nach § 50 LHO ist von den BfdH der obersten Landesbehörden formlos beim MF zu beantragen. Die daraus resultierende Mittelumsetzung ist im HFS vorzunehmen.

Bei Umsetzungen von Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen übersenden die MF- Haushaltsreferate eine Durchschrift der Einwilligung zusammen mit der Veränderungsanzeige zu BV/Budget/Stellen an das für die Datenpflege in "Puma" zuständige Referat des MF.

5.4 Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Eine "Maßnahme von finanzieller Bedeutung" nach § 40 Abs. 1 LHO liegt vor, wenn die finanziellen Auswirkungen mehr als 250 000 EUR je Jahr betragen.

5.5 Bildung von Haushaltsresten

Bei der Bildung von Haushaltsresten und für die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen sind ergänzende Hinweise des MF zu beachten.

5.6 Öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO)

5.6.1 Grundsätzliches

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss grundsätzlich ein wettbewerbliches, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren vorausgehen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren und die einschlägigen Vergabevorschriften zu beachten.

Die aktuell geltenden Vergabevorschriften (z. B. über die Höhe der EU-Schwellenwerte) und vertiefende Informationen rund um das Vergaberecht sind auf der Internetseite des MW unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Themen > Aufsicht und Recht > Öffentliche Aufträge) veröffentlicht.

Landesvergabegesetzliche Regelungen sind zusätzlich abrufbar unter www.mw.niedersachsen.de (Pfad: Themen > Aufsicht und Recht > Servicestelle zum NTVergG).

5.6.2 Antikorruptionsrichtlinie

Da insbesondere der Arbeitsbereich der Auftragsvergaben als korruptionsgefährdet anzusehen ist, sind die für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe geltenden Bestimmungen der Antikorruptionsrichtlinie (siehe Bezugsbeschluss zu b) zu beachten.

5.6.3 Sachverständigenleistungen

Bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abnahme von Sachverständigenleistungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der LHO, die maßgeblichen Vergabevorschriften sowie die Grundsätze für Gutachten- und Beraterverträge gemäß der Anlage zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO beachtet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sachverständigenleistungen nur in Auftrag gegeben werden dürfen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung des Landes zwingend erforderlich sind, der Einsatz von eigenem Personal hierfür nicht möglich ist und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist strikt zu beachten.

5.6.4 Zentrale Beschaffungsstellen

Bei Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen sind die zentralen Beschaffungsstellen nach Maßgabe der Beschaffungsordnungen zu nutzen. Zentrale Beschaffungsstellen sind:

  • das LZN,

  • der IT.N,

  • das NLBL,

  • das LGLN und

  • die NLStBV mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich.

5.7 Veräußerung und Übertragung von Vermögenswerten

Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RL-Bau in landeseigenen Liegenschaften sind, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird, grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzielen, Vermögenswerte des Landes i. S. des § 64 LHO durch gesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu übertragen, ist das NLBL bereits in der Planungsphase zu beteiligen.

5.8 Gesellschaften und Stiftungen

Bei einer Gründung von Gesellschaften und Stiftungen des bürgerlichen Rechts durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und vom Land ganz oder überwiegend finanziert werden, ist die Unterrichtung des LT vorzusehen. Satz 1 gilt auch für wesentliche finanzielle Transaktionen oder Garantien zugunsten dieser Einrichtungen.

Die für die Aufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts zuständige oberste Landesbehörde hat eine zeitnahe Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sicherzustellen.

5.9 Erstattungen für Versorgung und die Landesunfallkasse

Erstattungen von Stiftungen und Landesbetrieben für Versorgung und die Landesunfallkasse sind (entsprechend der Veranschlagung) pauschal bis zum 30. September des jeweiligen Haushaltsjahres an den Einzelplan 13 vorzunehmen, soweit nicht andere Regelungen getroffen wurden. Die Ressorts haben die Vollständigkeit der Abführungen zu überwachen.

5.10 Beschaffung von Sehhilfen

Ausgaben für die Beschaffung von Sehhilfen, die ausschließlich für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten erforderlich sind, sind beim Titel 443 01 (Fürsorgeleistungen) nachzuweisen.

5.11 Neuordnung der Umsatzbesteuerung durch § 2b UStG

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde durch Einführung des § 2b UStG umfassend neu geregelt. Die Vorschrift des § 2b UStG ist zum 1. 1. 2025 zwingend anzuwenden, sodass spätestens bis dahin sämtliche Tätigkeitsbereiche der Kernverwaltung, Landesbetriebe und Sondervermögen hinsichtlich der Auswirkungen durch die Neuregelung zu überprüfen sind.

Werden Leistungen erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist Sorge dafür zu tragen, dass für die darauf abzuführende Umsatzsteuer eine Ausgabeermächtigung besteht.

Bei der vertraglichen Gestaltung ist zudem darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer zusätzlich erhoben werden kann (sog. Nettovereinbarung).

Die Einnahme aus einer erbrachten Leistung (einschließlich der Umsatzsteuer) ist zeitnah (bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ausführung der Leistung; bei gewährter Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit dem Zahlungseingang) zu buchen, sodass sichergestellt ist, dass die geschuldete Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Ausführung der Leistung/des Zahlungseingangs an das Finanzamt abgeführt wird.

Von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer ist regelmäßig die Vorsteuer in Abzug zu bringen.

5.12 Sondervermögen

Sondervermögen werden - anders als der kamerale Haushalt - in ihrem Bestand bewirtschaftet. Folglich muss jedes Sondervermögen zwei entsprechende Bestandstitel (Leertitel) ausweisen:

Titel 361 01 - Übertrag des Bestands aus dem Vorjahr

Titel 982 01 - Übertrag des Bestands in das Folgejahr

Die Übertragung der Bestände erfolgt automatisiert am Jahresanfang. Manuelle Buchungen dürfen auf diesen Titeln nicht vorgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)