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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 HFR - Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

21.1 Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen.

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die obersten Landesbehörden ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen.

Soweit die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

21.2 Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung. Damit Empfängerinnen oder Empfänger institutioneller Förderungen oder sich wiederholender Projektförderungen bei Mittelkürzungen zukünftig gegenüber dem Land nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen können, sind sie auf das Finanzierungsrisiko für die folgenden Haushaltsjahre hinzuweisen. Daher ist in diesen Fällen jeder Zuwendungsbescheid um folgenden - ggf. dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden - Hinweis zu ergänzen:

"Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Mietobjekte oder für Personal) zu berücksichtigen."

Auch bei Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, für die Haushaltsmittel künftiger Haushaltsjahre vorgesehen sind, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das besondere Finanzierungsrisiko aufzunehmen.

21.3 Nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Hierbei ist folgender Kriterienkatalog anzuwenden:

21.3.1
Es muss ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegen, aus dem sich das erhebliche Landesinteresse (§ 23 LHO) an dem Vorhaben ergibt. Hiervon kann vor allem dann ausgegangen werden, wenn sich das Vorhaben im Rahmen eines Förderprogramms hält und es bei der nach Nummer 21.3.2 vorzunehmenden Prüfung geeignet erscheint, den mit der Zuwendung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Die Maßnahme darf bei Antragsstellung noch nicht begonnen worden sein.

21.3.2
Nicht erforderlich ist, dass bereits sämtliche Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Der Antrag muss jedoch nach den Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen schlüssig sein. Bei der Schlüssigkeitsprüfung darf sich kein Anhaltspunkt ergeben, der einer Förderung im konkreten Einzelfall entgegenstünde.

21.3.3
Bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben soll sich die Schlüssigkeit aus Plänen, Kostenrechnungen und Erläuterungen ergeben. Hierbei kann sich die Bewilligungsbehörde im Bedarfsfall fachtechnisch beraten lassen. Dies sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

21.3.4
Im Hinblick auf die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn verbundenen faktischen Bindung und Belegung von Haushaltsmitteln kann diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ausreichende Haushaltsmittel für die Bewilligung zur Verfügung stehen werden. Bei einmaligen Maßnahmen oder auslaufenden Programmen ist der Verfügungsrahmen für das laufende Haushaltsjahr maßgeblich. Bei längerfristigen Programmen, mit deren Fortbestand auch für die Folgejahre gerechnet werden kann, können die Bewilligungsstellen von einer entsprechenden Mittelausstattung auch im nächsten Jahr ausgehen. Das gilt vor allem für Programme, die aus wiederkehrenden zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage bei der zuständigen obersten Landesbehörde angezeigt.

21.3.5
Es ist darauf zu achten, dass wegen den faktischen Bindungen, die mit der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn eingegangen werden, der künftige finanzielle Handlungsspielraum nicht unangemessen eingeschränkt und eine einseitige Bevorzugung finanzstarker Antragstellerinnen und Antragsteller vermieden wird. Festgelegte Dringlichkeiten einzelner Projekte sollen nicht geändert werden. Die Bewilligungsbehörde hat mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie damit noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen hat.

21.3.6
Eine nachträgliche Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist nicht zulässig.

21.4 Für die Vergabe von Aufträgen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der dazugehörigen allgemeinen Nebenbestimmungen (Nummer 3 ANBest-I/ANBest-P). Mit den dort im Interesse eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs getroffenen Vorgaben wird das in den Zuwendungsvorschriften enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen konkretisiert.

Die Bewilligungsbehörden haben stets nach Maßgabe der VV Nr. 8 zu § 44 LHO bei der Feststellung von Vergabeverstößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Die erfolgte Ermessensausübung bedarf der Dokumentation durch Nennung der für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in dem zu fertigenden Widerrufsbescheid. Wird von der Erteilung eines Widerrufs und/oder der Rückforderung der Zuwendung abgesehen, sind die dafür im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Prüfung ermittelten Gründe in einem Aktenvermerk darzulegen.

21.5 Werden Zuwendungen von einer Zuwendungsempfängerin oder einem Zuwendungsempfänger, z. B. aufgrund von Rückforderungen, zurückgegeben, sind diese Beträge bei einem Titel der Gruppe 119 zu vereinnahmen. Das gilt auch, wenn die Ausgabeermächtigung, aufgrund derer die Zuwendung geleistet wurde, übertragbar ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)