Abschnitt 16 HFR - Haushaltstechnische Verrechnungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Nach den Zuordnungshinweisen zum GPl. müssen die Einnahmen der Obergruppe 38 den Ausgaben der Obergruppe 98 entsprechen. Folglich ist zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Dies gilt für Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln, für Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben mit zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z. B. Versorgungsausgaben) sowie für durchlaufende Posten. Um das zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:
16.1 Für haushaltstechnische Verrechnungen ist im Bereich 100 eine Umbuchungsanordnung "U33" zu erstellen.
16.2 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, die in Deckungskreisen veranschlagt sind, dürfen nicht für Mehrausgaben bei den übrigen Titeln des Deckungskreises verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.
16.3 Haushaltstechnische Verrechnungen mit dem Einzelplan 13 sind bis zum 30. September eines jeden Haushaltsjahres durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen wurden.
Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen HVS-Dienststellen der Landesverwaltung aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen (interne Verrechnung, § 61 LHO).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)