Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 30.01.2004, Az.: 2 A 92/02

Rechtmäßigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen an der Grenze zu den Niederlanden; Zumutbarkeit von Belästigungen und Beeinträchtigungen; Maßgeblichkeit von strengeren niederländischen Vorschriften über die Genehmigung von Windanlagen; Bestehen des Feststellungsinteresses für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
30.01.2004
Aktenzeichen
2 A 92/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 30627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2004:0130.2A92.02.0A

Fundstellen

  • NVwZ 2005, 722-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2004, VIII Heft 12 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Baugenehmigung/Nachbarklage

Prozessführer

1. Herr A.
2. Eheleute B.
3. Eheleute C.
4. Eheleute D.
5. Herr E.
6. Eheleute F.
7. Eheleute G.
8. Herr H.
9. Eheleute I.
10. Herr J.
11. Eheleute K.
12. Herr L.
13. Eheleute M.
14. Eheleute N.
15. Herr O.
16. Eheleute P.
17. Herr Q.
18. Eheleute R.

zu 1-18: Rechtsanwälte Engbers und Partner, Lange Str. 23, 26169 Friesoythe, S.

Prozessgegner

Landkreis Emsland Rechtsamt,
vertreten durch den Landrat, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, T.

Sonstige Beteiligte

U. GmbH & Co. KG, V.

Rechtsanwälte Berghaus und Partner, Julianenburger Straße 31, 26603 Aurich, W.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich sind ausdrücklich privilegiert, so dass optische Beeinträchtigungen zu Lasten der betroffenen Anwohner in gewissem Umfang von vornherein in Kauf genommen werden müssen.

  2. 2.

    Fehlende (Stand-)Sicherheit von Windenergieanlagen und mögliche Gefahren durch Eiswurf können bei nicht unerheblichen Abständen von Grundstücken zu den einzelnen Anlagen kein erhöhtes, über ein gewisses (letztlich unvermeidliches) "Restrisiko" hinausgehendes Gefährdungspotenzial begründen, so dass hieraus keine Verletzung eigener Rechte hergeleitet werden kann.

  3. 3.

    Auch im grenznahen Bereich zu den Niederlanden hat der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, dass die nach der deutschen Rechtsordnung zu seinem Schutz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mädler,
den Richter am Verwaltungsgericht Kohring,
den Richter am Verwaltungsgericht Fister sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau Harding und Frau Hermeler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger - jeweils niederländische Staatsangehörige - wenden sich gegen die der Beigeladenen genehmigte Errichtung von 17 Windenergieanlagen.

2

Am 23.12.1999 erteilte der Beklagte der Beigeladenen - nachdem diese im Genehmigungsverfahren u.a. ein Lärmschutzgutachten und eine Berechnung der Schattenwurfdauer des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz - Dipl.-Ing. X. - (IEL) vorgelegt hatte - in Form von 17 Einzelgenehmigungen die Baugenehmigung für die Errichtung von 17 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-66 mit einer Gesamthöhe von jeweils 131 m (Nabenhöhe: 98 m, Rotorradius: 33 m) und einer Leistung von jeweils 1,5 MW. Die für die Realisierung dieses Vorhabens vorgesehene, im Außenbereich gelegene Fläche reicht bis auf etwa 375 m an die in diesem Bereich verlaufende deutsch-niederländische Staatsgrenze heran und ist in der rechtsverbindlichen 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Y. als "Sonderbaufläche für Windkraftanlagen" dargestellt. In den Genehmigungen wurde der Beigeladenen u.a. jeweils aufgegeben, die Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass der Schallleistungspegel bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe 103 dB(A) nicht überschreite; darüber hinaus sei das Betriebsführungssystem zur Verminderung von Belästigungen durch Schattenwurf so anzupassen bzw. durch Zusatzgeräte auszustatten, dass an den maßgeblichen Immissionsorten Schattenwurf an maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag auftrete (Schattenabschaltung). Im April bzw. Juni 2000 legte eine "Interessengemeinschaft Rust-Ruimte-Recreatie aus Z." Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungen ein; die insoweit vorgelegte Vollmacht war von maximal 6 Personen, zu denen - möglicherweise - die Kläger zu 7) und 9) des vorliegenden Verfahrens gehören, unterzeichnet. Dieser Widerspruch wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems im November 2000 als unzulässig zurückgewiesen; eine daraufhin von den (Einzel-)Klägern zu 1) - 3), 6) - 9), 14), 15) und 18) des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage wies die Kammer mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29.05.2001 (2 A 131/00) ebenfalls als unzulässig ab.

3

Nachdem die Beigeladene in der Folgezeit - unter Vorlage einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme des o.g. Ingenieurbüros - einen Änderungsantrag dahingehend gestellt hatte, an Stelle der zuvor genehmigten Windenergieanlagen nunmehr 17 Anlagen des Typs ENERCON E-66 mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m (Nabenhöhe: 98 m, Rotorradius: 35 m) und einer Leistung von jeweils 1,8 MW errichten und die Standorte der acht am westlichsten gelegenen Anlagen etwas weiter in östliche Richtung verschieben zu dürfen, erteilte ihr der Beklagte am 12.12.2000 - unter Aufrechterhaltung der den vorangegangenen Genehmigungen beigefügten Nebenbestimmungen - auch für dieses geänderte Vorhaben entsprechende (Einzel-)Nachtragsbaugenehmigungen. Nach einer in diesem Zusammenhang von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommenen Einmessung sind die Standorte der acht westlichsten Anlagen - bezogen auf die jeweilige Achse der Fundamente - von der niederländischen Grenze nunmehr zwischen rd. 385 und 399 m entfernt.

4

Mit Schreiben vom 21.12.2000 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger u.a. "namens und mit bereits vorliegender Vollmacht von mehreren Einzelanwohnern im Bereich AA. AB. in den Niederlanden" Widerspruch "gegen die 17 Einzelnachtragsbaugenehmigungen" und sodann mit Schreiben vom 16.03.2001 für die Kläger zu 1) - 3), 6) - 9), 14), 15) und 18) Widerspruch "gegen die Baugenehmigungen und die Nachtragsgenehmigungen des Windparks Y." ein, den sie im Wesentlichen mit den weiter unten wiedergegebenen Erwägungen begründete. Anschließend legte sie unter dem 03.04.2002 außerdem einen Kartenauszug, in dem die Lage der Grundstücke ihrer Mandanten verzeichnet war, und eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Kläger des vorliegenden Verfahrens vor; aus dem überreichten Kartenauszug ergibt sich u.a., dass die von den Klägern zu 3) und 9) bewohnten Grundstücke rd. 630 bzw. 500 m von der jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage (WEA 12 bzw. 16) entfernt liegen, während die Abstände zwischen den Grundstücken der übrigen Kläger und der jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage deutlich größer sind, nämlich zwischen rd. 1060 und 1560 m liegen.

5

Mit Bescheiden vom 31.07.2002 wies die Bezirksregierung Weser-Ems die Widersprüche der vorgenannten Kläger zurück und begründete dies unter Auseinandersetzung mit den insoweit im Einzelnen erhobenen Einwänden damit, dass die Kläger durch die angefochtenen Genehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt würden.

6

Parallel zu dem o.g. Widerspruchsverfahren hatten sich die Kläger zu 5), 10) -13) und 16) mit Eingaben an den Nds. Landtag gewandt und sich u.a. darüber beschwert, dass die genehmigten Windenergieanlagen zu geringe Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung einhielten und zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf führten. Diese Eingaben - mit Ausnahme derjenigen der Kläger zu 16) - wurden von der Bezirksregierung Weser-Ems (ebenfalls jeweils unter dem 31.07.2002) dahingehend beantwortet, dass weder aus objektiv-rechtlichen Gründen noch unter Nachbarschutzgesichtspunkten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen bestünden und deshalb auch für etwaige fachaufsichtliche Weisungen an den Beklagten kein Raum sei.

7

Sämtliche Kläger haben daraufhin am 29.08.2002 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die angefochtenen Genehmigungen bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht (mehrfach) fehlerhaft seien. Zum einen hätte, was sich mittlerweile bereits unmittelbar aus dem sog. Artikelgesetz vom 27.07.2001 ergebe, im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen; diese sei außerdem auch deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei dem hier interessierenden Bereich um ein Gebiet von herausragender avifaunistischer Bedeutung handele. Im Übrigen reiche es auch nicht aus, dass die für die Realisierung des Windparks vorgesehene Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Y. als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sei; insoweit wäre vielmehr die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich gewesen, wobei sie ebenfalls zu beteiligen gewesen wären. Auch in materieller Hinsicht sei das Vorhaben unzulässig und verletze sie in eigenen Rechten, weil die genehmigten Windenergieanlagen zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie zu erheblichen optischen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke führten. Nach niederländischem Recht sei es in dem fraglichen Bereich grundsätzlich untersagt, Windenergieanlagen zu errichten, sodass sie - über die den angefochtenen Genehmigungen beigefügten Nebenbestimmungen hinausgehend - einen Anspruch darauf hätten, dass ihre Grundstücke von Schattenwurf und sonstigen optischen Beeinträchtigungen vollständig freigehalten würden. Außerdem müsse in diesem Bereich ein nächtlicher Lärmgrenzwert von 30 dB(A) eingehalten werden; auch dies sei hier offensichtlich nicht gewährleistet, weil sich schon aus den Verfahrensunterlagen eindeutig ergebe, dass dort deutlich höhere Schallpegel zu erwarten seien. Abgesehen davon hätten verschiedene von der Universität AC. durchgeführte und von einem anderen Ingenieurbüro im Ergebnis bestätigte Messungen zu dem Ergebnis geführt, dass die im vorliegenden Verfahren genehmigten Anlagen zumindest unter bestimmten Witterungsbedingungen einen deutlich höheren als den in den Genehmigungen angenommenen Schallleistungspegel von 103 dB(A) erzeugten. Selbst das von der Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro AD. habe inzwischen anlässlich der Vermessung einer der Anlagen festgestellt, dass diese -bei einer Messungenauigkeit von 0,5 dB(A) - einen Schallleistungspegel von 103,2 dB(A) erzeuge. All dies habe der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigungen ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass - was durch Urteil der Rechtsbank AC. zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt worden sei - bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten der vorliegenden Art die insoweit strengeren Gesetze der Niederlande maßgeblich und im Ergebnis auch der deutschen Rechtsordnung gegenüber verbindlich seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das sog. "AE. Traktat" aus dem Jahre 1824 vor, weil die genehmigten Anlagen näher als 376 m an die gemeinsame Staatsgrenze heranreichten. Auch mit der deutschen Rechtslage seien die angefochtenen Genehmigungen nicht vereinbar, weil die streitigen Anlagen die erforderlichen Mindestabstände von 500 m zum nächstgelegenen Wohnhaus bzw. von 5 km zum nächsten Windpark nicht einhielten.

8

Die Kläger zu 2) -18) beantragen,

die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 23.12.1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 12.12.2000 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung AF. vom 31.07.2002 aufzuheben.

9

Der Kläger zu 1), der sein Grundstück im Jahre 2001 - seinen Angaben zufolge mit erheblichem wirtschaftlichen Verlust - verkauft hat, beantragt unter Hinweis darauf, dass er diese Feststellung im Rahmen eines Zivilverfahrens benötige, festzustellen,

dass die vorgenannten Genehmigungen rechtswidrig gewesen sind.

10

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

11

Sie machen - im Wesentlichen übereinstimmend und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Klagevorbringen - geltend, dass die Klagen einzelner Kläger mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens bzw. auf Grund der zwischenzeitlichen Veräußerung des ursprünglichen Grundbesitzes bereits unzulässig seien. Jedenfalls aber seien sämtliche Klagen unbegründet, weil die Kläger durch die angefochtenen Genehmigungen nicht in ihren - allein nach deutschem Recht zu beurteilenden - Rechten verletzt würden; abgesehen davon träfen die insoweit im Einzelnen erhobenen Einwände auch der Sache nach weitestgehend nicht zu.

Entscheidungsgründe

12

Die Klagen der Kläger zu 4), 5), 10) -13), 16) und 17) sind unzulässig, weil es insoweit -und zwar auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - an der zwingend erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) fehlt.

13

Nach § 68 Abs. 1 VwGO ist - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Daran fehlt es hier, was hinsichtlich der Kläger zu 4) und 17) schon daraus folgt, dass diese sich vor Klageerhebung überhaupt nicht -weder mit einem förmlichen Widerspruch noch mit einer formlosen Eingabe, Petition o.ä. -"am Verfahren beteiligt" haben, sondern erstmals in der Klageschrift als Kläger benannt worden sind.

14

Dasselbe gilt im Ergebnis für die Kläger zu 5), 10) -13) und 16), weil diese sich lediglich mit entsprechenden Eingaben an den Nds. Landtag gewandt haben, die dann von der Bezirksregierung AG. - möglicherweise vor dem Hintergrund, dass etwaige Widersprüche im Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Eingaben (Januar/ Februar 2002) bereits verfristet gewesen sein dürften - "formlos beschieden" worden sind. Letzteres ergibt sich ohne weiteres sowohl aus der Form (keine Entscheidungsformel, keine Kostenentscheidung, keine Rechtsbehelfsbelehrung) als auch aus dem Inhalt der jeweiligen Antwortschreiben vom 31.07.2002; insbesondere ist dort ausdrücklich und offenbar ganz bewusst zwischen den hier betroffenen Klägern einerseits und denjenigen Klägern andererseits unterschieden worden, die das vorgesehene (förmliche) Widerspruchsverfahren gegen die fraglichen Baugenehmigungen durchgeführt haben. Der im Schriftsatz der Kläger vom 22.07.2003 enthaltene Hinweis, "sämtliche Kläger dieses Verfahrens hätten einen Widerspruchsbescheid von der Bezirksregierung erhalten", trifft demgemäß ebenso wenig zu wie die in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 02.09.2003 aufgestellte Behauptung, "die Bezirksregierung habe (in den entsprechenden Antwortschreiben) bei den Klägern den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um Widerspruchsbescheide handele und insoweit ausdrücklich auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen, die eine Klage vorsehe". Angesichts dessen können die an die Kläger zu 5), 10) -13) und 16) gerichteten Schreiben der Bezirksregierung vom 31.07.2002 nicht mit - tatsächlich anhängige Widerspruchsverfahren förmlich abschließenden und entsprechende Klagemöglichkeiten eröffnenden - Widerspruchsbescheiden gleichgesetzt werden, was zur Unzulässigkeit der diesbezüglichen Klagen führt.

15

Soweit es den vom Kläger zu 1) nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag betrifft, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an dessen Zulässigkeit. Das für einen solchen Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse könnte sich hier - ungeachtet dessen, dass es in dieser Form nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht worden ist - zwar grundsätzlich aus einem vom Kläger zu 1) beabsichtigten, ernsthaft zu erwartenden und nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten ergeben, würde allerdings dann zu verneinen sein, wenn sich -wofür angesichts der Tatsache, dass der Kläger sein Grundstück bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2001 verkauft hat und seinerzeit offenbar auch schon von dort weggezogen ist, manches spricht - das Verfahren bereits vor Klageerhebung erledigt hätte; denn dann hätte sich der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch unmittelbar an das zuständige Zivilgericht wenden müssen. Ob im vorliegenden Fall allein deshalb etwas anderes zu gelten hat, weil - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung (ohne dies allerdings zu belegen) hat vortragen lassen - die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Rechtsnachfolger erst nach Klageerhebung erfolgt sein soll, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch offen bleiben; denn jedenfalls kann die Klage des Klägers zu 1) - ebenso wie diejenigen der Kläger zu 2), 3), 6) - 9), 14), 15) und 18) - in der Sache keinen Erfolg haben.

16

Insoweit verweist die Kammer zur Begründung zunächst in vollem Umfang auf ihren - den Verfahrensbeteiligten bekannten - Beschluss vom 20.08.2003, mit dem sie den Antrag des Klägers zu 8) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und im Einzelnen ausgeführt hat, dass die behaupteten Verfahrensfehler (fehlende Umweltverträglichkeits-Prüfung, fehlender Bebauungsplan) wie auch ein Teil der in materieller Hinsicht erhobenen Einwände (Verstöße gegen das "AE. Traktat" und gegen die niedersächsischen Abstandsempfehlungen gegenüber Wohnhäusern bzw. anderen Windparks) rechtlich von vornherein unbeachtlich seien und der Kläger auch nicht mit unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf oder mit unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen zu rechnen habe.

17

Die insoweit im Einzelnen angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die übrigen Kläger, weil deren Grundstücke zum Teil sogar weiter von der jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt sind als das des Klägers zu 8) und im Übrigen - soweit dies (insbesondere hinsichtlich der Kläger zu 3) und 9)) nicht der Fall ist - die Abstände zur jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage jedenfalls nicht so gering sind, dass mit unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Schattenwurf etc. zu rechnen ist. Dies ist sowohl hinsichtlich des Schattenwurfs - soweit in Einzelfällen die maßgeblichen Orientierungswerte für die astronomisch mögliche Schattenwurfdauer (maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag) überhaupt überschritten werden sollten - als auch hinsichtlich des Lärms jedenfalls durch die den Genehmigungen beigefügten Auflagen (Ausstattung der Anlagen mit einer Abschaltautomatik; Festlegung des maximal zulässigen Schallleistungspegels der Anlagen) sichergestellt. Abgesehen davon ergibt sich sowohl aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose des IEL als auch aus den Untersuchungen der Universität AC. - denen die Kammer aus den im Beschluss vom 20.08.2003 näher dargelegten Gründen allerdings grundsätzlich nicht folgt und deren "wissenschaftliche Seriosität" in Fachkreisen ohnehin angezweifelt wird (vgl. die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme des niederländischen Ingenieurbüros LBP vom 13.02. 2003, von der die Prozessbevollmächtigte der Kläger, ohne dies in der gebotenen Weise zu belegen, lediglich behauptet hat, sie sei durch eine spätere Stellungnahme desselben Büros "überholt") -, dass der nach deutschem Recht maßgebliche Immissions-richtwert von 45 dB(A) nachts hier überall (auch auf dem unmittelbar an der Grenze und am nächsten zu den streitigen Windenergieanlagen gelegenen Grundstück der Kläger zu 9)) sicher eingehalten wird. Angesichts der tatsächlichen Entfernungen zwischen den Grundstücken der einzelnen Kläger und den jeweils nächstgelegenen Windenergieanlagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb der genehmigten Anlagen zu unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen für die Kläger führt, zumal insoweit - worauf in dem erwähnten Beschluss vom 20.08.2003 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist - gebührend in Rechnung zu stellen ist, dass der deutsche Gesetzgeber die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ausdrücklich privilegiert und damit zu Lasten der betroffenen Anwohner optische Beeinträchtigungen in gewissem Umfang von vornherein in Kauf genommen hat. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend auf die fehlende (Stand-)Sicherheit von Windenergieanlagen und auf mögliche Gefahren durch Eiswurf hingewiesen haben, kann daraus angesichts der nicht unerheblichen Abstände ihrer Grundstücke zu den einzelnen Anlagen ebenfalls kein erhöhtes, über ein gewisses (letztlich unvermeidliches) "Restrisiko" hinausgehendes Gefährdungspotenzial und damit keine Verletzung ihrer eigenen Rechte hergeleitet werden.

18

Demgegenüber können die Kläger nicht verlangen, dass die Frage einer etwaigen Verletzung ihrer Nachbarrechte auf der Grundlage der (in dieser Hinsicht strengeren) niederländischen Vorschriften beurteilt wird; vielmehr haben sie insoweit - worauf die Kammer in ihrem Beschluss vom 20.08.2003 unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75,285; Nds. OVG, B. v. 28.07. 2003 - 7 ME 262/02 -) ebenfalls bereits hingewiesen hat - lediglich einen Anspruch darauf, dass die nach der deutschen Rechtsordnung zu ihrem Schutz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden. Daran ist ungeachtet der von den Klägern nach wie vor (zuletzt im Schriftsatz vom 20.01.2004) vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach in derartigen Fällen die strengeren niederländischen Vorschriften "für deutsche Behörden und Gerichte bindend" sein sollen, jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Rechts - im Zivilrecht mag dies auf Grund entsprechender Zuständigkeitsregelungen des internationalen Privatrechts (vgl. z.B. Art. 27 ff., 40, 42, 44 EGBGB) anders sein - festzuhalten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Klägern für sich reklamierten, offensichtlich in einem Zivilprozess ergangenen Urteil der Rechtsbank AC; denn selbst wenn dort tatsächlich eine Aussage des o.g. Inhalts enthalten sein sollte -was sich im vorliegenden Verfahren nicht weiter überprüfen lässt, weil die Kläger das entsprechende Urteil nicht vorgelegt haben -, wäre sie jedenfalls für die Kammer (oder andere deutsche Gerichte) rechtlich nicht verbindlich.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420.000 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer an der Rechtsprechung der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. B. v. 19.04.1996 - 6 M 334/96 - u. v. 02.01.2002 -1 O 3404/00 -) orientiert, wonach der Wert einer "pauschal" - d.h. ohne Differenzierung nach einzelnen Windenergieanlagen - gegen einen Windpark erhobenen Nachbarklage in der Regel mit 45.000 DM zu bemessen ist, und diesen Wert auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Währungsumstellung geringfügig erhöht bzw. angepasst. Demgemäß entfällt auf jede der von den Klägern zu 2) -18) erhobenen Klagen ein Wert von 24.000 EUR, wobei in den Fällen, in denen Eheleute klagen, der jeweilige Ehepartner nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden ist. Für den Kläger zu 1), der seine Klage nunmehr auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, ist entsprechend Ziff. 19 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Nds. VBl. 2002, 192) lediglich die Hälfte des o.g. Wertes angesetzt worden.

Mädler,
Kohring,
Fister