§ 63 NPersVG - Unzulässige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
1Maßnahmen, bei denen
- 1.
die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder
- 2.
bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist,
dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.