Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.04.2008, Az.: 5 B 4/08

Vollziehung der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Dauerverwaltungsakts; Staatliche Erlaubnis als Voraussetzung zum Betrieb eines Glücksspiels; Errichtung eines staatlichen Wettmonopols als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ; Errichtung eines staatlichen Wettmonopols als Eingriff in die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.04.2008
Aktenzeichen
5 B 4/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0410.5B4.08.0A

Verfahrensgegenstand

Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols

Amtlicher Leitsatz

Die Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols darf wegen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Zweifel nicht vollzogen werden.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 1/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 30.11.2007 mit der ihr der Antragsgegner die Vermittlung von Sportwetten für die Firma Happybet Sportwetten GmbH durch den Antragsgegner untersagt hat.

2

Die Antragstellerin betreibt am Standort D. in 38118 Braunschweig seit dem 15.08.2005 eine Annahmestelle, in der sie Sportwetten (ausgenommen Pferdesportwetten) entgegennimmt und an die Firma Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, die über eine vom Amt der Kärntner Landesregierung am 27.01.2005 ausgestellte Buchmacherbewilligung verfügt. Am 16.12.2005 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlaubnis zur Vermittlung privater Sportwetten, der noch nicht beschieden ist.

3

Mit Bescheid vom 30.11.2007 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, Sportwetten für in Niedersachsen nicht konzessionierte Veranstalter oder Anbieter zu vermitteln oder zu bewerben. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 EUR an.

4

Dagegen hat die Antragstellerin am 02.01.2008 Klage erhoben (5 A 1/08) und am 07.01.2008 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

5

Sie trägt zur Begründung vor:

  1. 1.

    Die angefochtene Verfügung verstoße gegen die Übergangsregelung in § 25 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV), wonach bis zum 01.01.2007 erteilte Konzessionen etc. bis zum 31.12.2008 fortgälten. Die Vermittlung der Sportwetten durch die Antragstellerin sei auch in der Vergangenheit nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Lotteriegesetz gewesen, weil die Buchmacherbewilligung aus Kärnten eine behördliche Erlaubnis darstelle. Die vom Antragsgegner vertretene andere Auffassung sei gemeinschaftsrechtswidrig. Im Übrigen hätten reine Vermittlungshandlungen nach altem Recht keiner Konzession bedurft und seien nicht von § 284 StGB erfasst gewesen. Dies müsse auch für das neue Recht gelten.

  2. 2.

    Das gleiche ergebe sich aus der Überleitungsvorschrift des § 27 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG).

  3. 3.

    Die in der angegriffenen Verfügung aus dem Jahr 2007 benannte "alte" Rechtsgrundlage könne heute nicht mehr als Rechtsgrundlage der Verfügung gelten. Damit sei die Verfügung rechtswidrig.

  4. 4.

    Auch nach altem Recht sei die Betätigung nicht illegal gewesen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 -.

  5. 5.

    Die neue, seit dem 01.01.2008 geltende Regelung sei verfassungswidrig. Das derzeitige Monopolsystem sei nicht ausreichend an den Gesichtspunkten des Jugendschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 eine gesetzliche inhaltliche Konkretisierung von Art und Zuschnitt von Sportwetten gefordert. Der Staatsvertrag und das NGlüSpG schränkten demgegenüber Sportwetten nicht ein, sondern ließen begrifflich alle nur denkbaren Arten von Sportwetten zu und überließen die Konkretisierung in unzulässiger Weise einer noch zu erlassenen Verordnung bzw. dem Umfang der Erlaubnis.

    Das Bundesverfassungsgericht verlange eine Auswahl des Vertriebsweges unter Spieler- und Jugendschutzgesichtspunkten. Der Vertrieb erfolge aber weiterhin in gut zugänglichen Einzelhandelsgeschäften in der Nachbarschaft. Demgegenüber gewährleisteten die gegenüber allgemeiner Nutzung geschlossenen Wettbüros den Spieler- und Jugendschutz erheblich besser. Dort sei der Eintritt nur für Erwachsene zulässig und der Vertrieb erfolge über Buchmacher, die eine Schulung nachweisen müssten und einer Kontrolle unterlägen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 28.03.2006 verlangt, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren. Die Regelungen im Staatsvertrag und im Gesetz blieben demgegenüber ohne rechtlichen Gehalt, wenn sie lediglich formulierten, dass die Zahl der Annahmestellen entsprechend den Zielen der Regelung begrenzt werden müsste.

    Auch faktisch habe keine Reduzierung stattgefunden. In Niedersachsen gäbe es derzeit wohl ca. 2.500 Annahmestellen, das bedeute bundesweit ca. 25.500. Es sei darauf hinzuweisen, dass selbst die Post im Rahmen ihres allgemeinen Dienstleistungsauftrages bundesweit nur über 12.000 Poststellen verfüge.

  6. 6.

    Die seit dem 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung sei gemeinschaftsrechtswidrig. Es sei bereits unvereinbar mit Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43 und 46 EGV, wenn von einem anderen EU Mitgliedsland erteilte Konzessionen nicht anerkannt würden; diese Frage sei vom VG Gießen und VG Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden. Außerdem werde gegen die vom EuGH in der Rechtssache Gambelli gefundene Auslegung der genannten Artikel des EGV verstoßen, weil keine systematische und kohärente Wettpolitik vorliege, die an den Zielen der Suchtbegrenzung und des Jugendschutzes gemessen werden könne. Die Kohärenz des Systems sei nicht sektoral zu beurteilen, sondern das System müsste im gesamten nationalstaatlichen Bereich des Glückspiels kohärent sein. Auch diese Frage liege dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Demgegenüber gebe es in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche verschieden behandelte Bereiche alleine der Sportwetten. So gäbe es Pferdesportwetten auf gemeinnütziger und gewerblicher Ebene, Buchmacher mit DDR-Erlaubnissen für die Vermittlung von Sportwetten, die privat organisierte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und die staatlich beherrschten Veranstalter. Auch sei die Regelung insoweit nicht kohärent, als das Verbot der Internetwerbung und des Internetspiels für Pferdebuchmacher und für Inhaber der DDR-Erlaubnisse nicht gelte. In Wahrheit werde durch das Internetverbot die herkömmliche terrestrische Vertriebsstruktur des deutschen Toto-Lotto-Blocks geschützt.

    Das Staatsmonopol finde sich nur in einem Teilbereich des Wettwesens, der sich nicht nach Gefährlichkeit bzw. Suchtpotenzial abgrenzen lasse. Der staatliche monopolisierte Teilbereich sei auch gegenüber dem privaten Bereich klein: Die staatlichen Oddset-Wetten hätten einen Umsatz von etwa 262 Mio. EUR/Jahr. Demgegenüber belaufe sich der private Umsatz bei den Pferdewetten auf 231 Mio. EUR/Jahr und der Umsatz, der auf der Grundlage der alten DDR-Genehmigung durch Buchmacher gemacht werde, werde auf 1,5 Mrd. EUR/Jahr geschätzt.

    Die Differenzierung sei nicht sachgerecht, wenn Kasino- und Automatenwetten expandierten bzw. erleichtert würden und dabei der Gedanke der Suchtprävention missachtet werde. Dies habe auch die EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren festgestellt.

  7. 7.

    Die empirische Grundlage, die auch europarechtlich für eine Differenzierung zu fordern sei, existiere nicht, bzw. es würden aus ihr nicht die richtigen Schlüsse gezogen.

  8. 8.

    Die seit dem 01.01.2008 geltende Neuregelung dürfe nicht an den "weicheren" Kriterien des vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom März 2006 bis zum 31.12.2007 gesetzten Übergangszeitraumes gemessen werden. Vielmehr müsse diese Regelung nunmehr die Anforderung des Bundesverfassungsgerichts an die grundrechtliche Zulässigkeit des staatlichen Monopols unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG in vollem Umfange erfüllen.

  9. 9.

    Es werde nach wie vor Werbung betrieben, die über die reine Aufklärung hinausgehe. Die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten erfolge unter dem Dach von "Lotto" deshalb werde die aggressive Werbung für Lotto ebenso wie die diesbezüglichen Berichte über z.B. große Jackpots vom Publikum auch auf die Oddset-Wetten bezogen.

  10. 10.

    Die Normen des niedersächsischen Gesetzes und des Staatsvertrages seien lediglich Regelungen über die Aufsicht und könnten keine Rechtsgrundlage für eine Untersagungsverfügung der vorliegenden Art darstellen.

6

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 1/08 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 30.11.2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen

8

und führt zur Begründung an:

  1. 1.

    Seit dem 01.01.2008 sei das NGlüSpG in Kraft, das den Staatsvertrag in niedersächsisches Recht transformiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein verfassungsmäßiger Zustand entweder durch ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahr ausgerichtetes staatliches Monopol oder durch kontrollierte Zulassung Privater hergestellt werden. Das Land Niedersachsen habe sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens für das System des staatlichen Monopols entschieden und dieses Monopol verfassungsgemäß und europarechtskonform ausgestaltet.

  2. 2.

    Die Verfügung vom 30.11.2007 gelte trotz der zum 01.01.2008 erfolgen Rechtsänderung als Dauerverwaltungsakt fort und sei jetzt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu bewerten.

  3. 3.

    Die rechtliche Beurteilung müsse demgemäß nach neuer Rechtslage erfolgen. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei danach jetzt § 22 NGlüSpG.

    Es handele sich auch nach bisheriger Rechtsprechung um ein Glücksspiel, dies entspreche jetzt der Definition in § 3 GlüStV. Der Erlaubnisvorbehalt ergebe sich aus § 4 NGlüSpG und § 4 GlüStV. Die Antragstellerin verfüge nicht über die notwendige Erlaubnis zur Vermittlung nach § 4 Abs. 5 NGlüSpG. Die vermittelte Veranstaltung müsse in Niedersachsen erlaubt sein. Über eine solche Erlaubnis verfüge zurzeit nur TLN. Die Konzession aus einem anderen EU-Land ersetze diese Erlaubnis nicht, sie reiche auch nicht für die Vermittlungstätigkeit aus (Nds. OVG B. v. 02.05.2007 - 11 ME 106/07). Aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich auch keine Anerkennungspflicht nach EU-Vorgaben, denn die Sportwetten seien aus dem Sekundärrecht, wie zum Beispiel der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich ausgenommen worden (Nds. OVG a.a.O.).

    Die Übergangsregelungen aus § 27 NGlüSpG seien vorliegend nicht einschlägig, weil diese voraussetzten, dass die Tätigkeit bisher erlaubt bzw. zu erlauben gewesen sei. Das sei nach der Rechtsprechung in Niedersachsen und auch der erkennenden Kammer nicht der Fall gewesen.

  4. 4.

    Die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügungen nach altem Recht, §§ 14, 3 Abs. 2 Niedersächsisches Lotteriegesetz i.V.m. dem Staatsvertrag sei eine Ermessensnorm gewesen. Jetzt sei die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine gebundene Entscheidung. Wenn die Ermessensentscheidung für die Untersagung als Dauerverwaltungsakt nach niedersächsischer Rechtsprechung zum alten Recht bereits als rechtmäßig angesehen worden sei, müsse dieses "erst recht" bei den aktuellen gebundenen Entscheidungen gelten.

  5. 5.

    Das niedersächsische Gesetz verstoße nicht gegen die EU-Notifizierungs-vorschriften z.B. aus der Informationsverfahrensrichtlinie. Diese gelte nur für technische Vorschriften, die speziell auf die Dienste in der Informationsgesellschaft abzielten. Das vorliegende Gesetz ziele darauf nicht ab, es ergäben sich allenfalls Nebeneffekte auf diese Dienste. Im Übrigen müsse das niedersächsische Gesetz nicht erneut bei der EU-Kommission notifiziert werden, weil der Staatsvertrag notifiziert worden sei. Das Vertragsverletzungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

  6. 6.

    Die neue Rechtslage sei auch materiell verfassungsgemäß. Die verfassungskonformen Ziele der gesetzlichen Regelung ergäben sich nunmehr aus der Formulierung des Gesetzes und des Staatsvertrages. Die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts seien erfüllt. Es gebe konkrete Regelungen über die Werbung in § 5 GlüStV und § 4 NGlüSpG. Der Staatsvertrag enthalte in einem Anhang Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht. Die Veranstalter hätten die Pflicht, Sozialkonzepte zu entwerfen, die Kunden aufzuklären und Maßnahmen des Jugendschutzes zu ergreifen (§§ 6,7,4 GlüSpV), außerdem gebe es einen Fachbeirat, der bereits seine Arbeit aufgenommen habe (§ 10 GlüSpV). Im Übrigen sei inzwischen ein Sperrsystem eingeführt worden, das verhindere, dass Jungendliche spielten und das außerdem dazu geeignet sei, die Sperrung für Spielsüchtige durchzuführen. Außerdem bestünden die Regelungen über die Unzulässigkeit der Verknüpfung von Werbung und Spiel mit Sportereignissen. Die Kundenidentifikationskarte sei eingeführt, es gebe Testkäufe und keine weitere Expansion von Annahmestellen. Es habe insbesondere auch eine Beschränkung der Live-Wetten gegeben.

    Damit würden in Niedersachsen schrittweise die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Im Übrigen sei der Antragsgegner für die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften durch die staatlichen Betreiber nicht verantwortlich, er habe lediglich eine Kontrollfunktion.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom März 2006 eine Reduzierung der Annahmestellen nicht gefordert. Vielmehr sei nur aufgeführt worden, dass sich die notwendige Zahl der Annahmestellen an dem vom staatlichen Monopol unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten zur Verfügung stellenden ausreichenden Maß an Annahmestellen richten müsse. Im Übrigen sei die Zahl in der Vergangenheit um fast 15% gesunken. Aktuell betrage die Zahl der Annahmestellen von TLN 2.466. Anfang 2000 seien es 2873 gewesen und im März 2006 2.466. Das Bundesverfassungsgericht habe auch ausdrücklich deutlich gemacht, dass die Länder für ein ausreichendes Angebot sorgen müssten. Es werde im Übrigen im Bereich der Annahmestellen eine Personalschulung durchgeführt und die Angebote über das Internet seien abgeschafft. Deshalb sei das System der Annahmestellen verfassungsgemäß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Das Bundesverfassungsgericht habe auch keineswegs die Werbung komplett verboten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es der ordnungsrechtliche Auftrag der staatlichen Monopolisten, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen und dem entsprechend auf das zulässige Glücksspiel auch hinzuweisen.

    Das Verfassungsrecht und das Europarecht forderten nicht eine Gesamtbetrachtung des bundesrepublikanischen Glücksspielwesens. Vielmehr sei jeder Sektor getrennt zu prüfen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, des EFTA - Gerichtshofs und der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Auch die EU-Kommission vertrete diese Auffassung. Nur eine sektorale Betrachtung werde im Übrigen dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland gerecht. Es sei zulässig, verschiedene Sektoren nach verschiedenen Gefährlichkeiten mit verschiedenen Regelungen zu versehen. Empirisch untermauert sei die besondere Regelung im Bereich der Sportwetten durch eine Untersuchung der Universität Bremen aus dem Jahr 2005. Daraus ergebe sich eindeutig ein erhöhtes Suchtpotential bei Sportwetten. Auch beim Automatenspiel, für das keine Länderzuständigkeit bestehe, werde Suchtprävention betrieben. So seien z.B. Fungames verboten worden, es erfolge eine Zwangsabschaltung nach einer Stunde und es gebe ein Verbot von Gerätegruppen, damit Spieler nicht parallel spielen könnten.

    Das neue Rechtssystem sei kohärent, obwohl die Buchmacher mit DDR-Lizenzen und Lotto Rheinland-Pfalz als private Vermittler tätig würden. Auch das System der Pferdewetten stehe als Altfallregelung der Annahme einer konsistenten Regelung nicht entgegen. Zusätzlich zu der Untersuchung der Universität Bremen sei als empirische Tatsachengrundlage anzuführen, dass sowohl für den Staatsvertrag als auch vor Erlass des niedersächsischen Gesetzes ausführliche Expertenanhörungen stattgefunden hätten, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Sportwetten ein erhöhtes Gefährdungspotential bestehe.

  7. 7.

    Hinsichtlich des Vollzugs der Regelung seien folgende Angaben zu machen: Es gebe 623 bekannte private Vermittler in Niedersachsen. Davon hätten auf Grund von Untersagungsverfügungen 415 ihre Tätigkeit beendet. Von den danach noch existierenden 208 Vermittlern privater Sportwetten befänden sich 61 in der Bearbeitung der Untersagungsverfügung. Die Hinweise erreichten das Niedersächsische Innenministerium durch die Kommunen, durch die Polizei und durch eigene Erkundungen im Lande. Seit Anfang Februar 2008 finde eine Überprüfung durch die Polizei "sukzessive und flächendeckend" statt. Die gefundenen Fälle würden systematisch aufbereitet. Es werde gegen jeden bekannt gewordenen Fall vorgegangen und Zwangsmaßnahmen eingeleitet.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, die auch das Hauptsacheverfahren enthält sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

10

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

11

Für den Erfolg eines zulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entscheidend, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder dem Interesse Dritter oder der Behörde an einer Durchführung der mit dem Verwaltungsakt angeordneten Maßnahme auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht beizumessen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ist dessen Ausgang offen, reduziert sich die Prüfung auf die Interessenabwägung.

12

Die angefochtene Verfügung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angebrachten summarischen Überprüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig und die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus.

13

Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung an und stellt dabei auf § 9 Abs. 2 GlüSpV ab, wonach Widerspruch und Klage gegen die Anordnung im Rahmen der Glücksspielaussicht keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Für den Fall, dass man § 9 Abs. 2 GlüSpV keine Rückwirkung auf vor der Änderung der Rechtslage ergangene Verfügungen beimessen will (vgl. OVG Hamburg, B. v. 25.03.2008 - 4 Bs 5/08), ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnet.

14

Allerdings ist die angefochtene Verfügung aus dem Jahr 2007 nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil ihre Rechtsgrundlage zum 01.01.2008 weggefallen ist.

15

Die Untersagungsverfügung stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn es handelt sich um eine Verfügung, die sich nicht in der Regelung eines Sachverhaltes erschöpft, der vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung abgeschlossen war, sondern die als Dauerverwaltungsakt das gegenwärtige und künftige Verhalten des Betroffenen in vergleichbaren Situationen zu steuern sucht (vgl. BVerwG U. v. 03.11.1994, 3 C 17/92 - [...]). Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine solche Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (BVerwG a.a.O.). Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.11.2007 (1 BVR 2218/06 - [...]) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort für eine Untersagungsverfügung, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01 - [...]) ergangen ist, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und Verfügungen, die vor dem März 2006 ergangen waren, für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hat aber auch ausdrücklich ausgeführt, dass etwas anderes gelten könne, wenn aus materiell rechtlichen Gründen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, wofür die Dauerwirkung der Maßnahme spreche (BVerfG a.a.O. Rn.38; ebenso: VG Neustadt an der Weinstraße, B. v. 05.03.2008 - 5 L 1431/07. NW; OVG NRW, B. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07).

16

Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist mithin jetzt in Niedersachsen § 22 NGlüSpG i.V.m. § 9 GlüSpV. Auch stellt § 22 NGlüSpG, obwohl er lediglich mit dem Begriff "Aufsicht" überschrieben ist, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Untersagungsverfügungen der vorliegenden Art dar, denn § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG besagt ausdrücklich dass die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen sind.

17

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

18

Die Antragstellerin vermittelt ohne Erlaubnis die Annahme von Glücksspielen/Sportwetten eines nicht in Niedersachsen konzessionierten Veranstalters.

19

Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten sind nach der Definition in § 3 GlüSpV Glücksspiele im Sinne des Staatsvertrages und des NGlüSpG. Gem. § 4 des Staatsvertrages dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Gem. § 3 NGlüSpG kann das Land mit der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 NGlüSpG.

20

Die Antragstellerin verfügt selbst nicht über eine Erlaubnis zur Vermittlung und sie hat auch nach der Gesetzeslage keinen Anspruch auf eine solche Erlaubnis, die sie bereits am 16.12.2005 beantragt hat. Denn nach § 4 Abs. 5 NGlüSpG darf eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glückspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glückspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.

21

Die Happybet GmbH verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen. Die in Kärnten erteilte Buchmacherbewilligung ist einer solchen Erlaubnis nicht gleichzustellen und es besteht auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten keine Verpflichtung der gegenseitigen Anerkennung. Insoweit hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechsprechung (bereits Beschluss v. 09.08.2006 - 5 B 213/06 - www.dbovg.niedersachsen.de) und der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06- www.dbovg.niedersachsen.de) fest. Der EuGH hat sich im Placanica-Urteil (v. 06.03.2007 - C-338, 359, 360/04) die gegenteilige Auffassung des Genaralanwaltes Colomer gerade nicht zu Eigen gemacht.

22

Weder die Antragstellerin noch die Firma Happybet GmbH verfügten demnach über eine Erlaubnis nach altem Recht bzw. besaßen nach altem Recht einen Anspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis (Beschluss der erkennenden Kammer a.a.O. und des Nds.OVG a.a.O.). Aus diesem Grunde scheidet auch die Anwendung der Übergangsregelungen des § 27 Abs. 1 des NGlüSpG bzw. des § 25 des Staatsvertrages, wonach "alte Konzessionen" weiter gelten, aus.

23

Jedoch begegnet die gesetzliche Neuregelung, wie sie in dem Zusammenspiel zwischen NGlüSpG und GlüSpV zu sehen ist, erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Art. 12 GG in der Auslegung, die dieser in der Entscheidung des BVerfG v. 28.03.2006 (a.a.O.) gefunden hat (1) und hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43 und 46 EGV (2). Außerdem begegnet die tatsächliche Ausgestaltung der Veranstaltung von Sportwetten innerhalb des niedersächsischen staatlichen Monopols von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her Bedenken unter denselben Gesichtspunkten.

24

(1)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (a.a.O.) festgestellt, dass trotz eines bestehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der privaten Anbieter verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung durch hinreichende, der Art der beruflichen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

25

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der auch für Sportwetten belegten Suchtgefahren die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers akzeptiert, die Ziele der Vermeidung von Spielsucht und des Jugendschutzes durch ein staatliches Monopol sicherzustellen, anstatt ein privates Konzessionssystem mit wirksamen Aufsichtsmöglichkeiten und Konzessionsabgaben einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch festgestellt, dass die damalige Ausgestaltung diesen Anforderungen nicht gerecht wurde und dieses ausführlich begründet.

26

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, dass vor allem der Vertrieb von Oddset nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspreche vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (Rn. 134). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, die Werbung im Rahmen der über den deutschen Lotto- und Toto-Block bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset sei überall auffallend und präsent (Rn. 136). Außerdem hat es im Rahmen der von ihm geltend gemachten Bedenken darauf hin gewiesen, dass das Vertreiben von Oddset über das breit gefächerte Netz von Lottoannahmestellen, dem die offizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zu Grunde läge, in Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnlichen kleinen und mittelständischen Gewerbebetrieben einen Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden darstelle. Dadurch werde die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens (Rn. 138). Aus diesen Formulierungen ergibt sich für die beschließende Kammer eindeutig, dass das Bundesverfassungsgericht eben diese Vermarktungsform über die Lotto-Annahmestellen in Kiosken etc. als einen der Mängelpunkte des in der Entscheidung vom März 2006 als verfassungswidrig erkannten Systems gesehen hat und insoweit vom Gesetzgeber selbst entweder eine strukturelle Änderung dieses Vertriebssystems (so wohl VG Neustadt an der Weinstrasse a.a.O.) oder jedenfalls eine deutliche Reduzierung der Zahl dieser Annahmestellen (VG Mainz, B. v. 26.03.2008 - 6 L 48/08.MZ) zu fordern ist (a.A. OVG NRW, a.a.O.; OVG Hamburg a.a.O., die die Formulierung in § 9 Abs. 5 StaatsV und eine Verhinderung der Erhöhung der Zahl der Annahmestellen für ausreichend halten).

27

Demgegenüber begrenzen weder der Staatsvertrag noch das Niedersächsische Glücksspielgesetz diese Art der Vermarktung wirksam. Der Antragsgegner zieht dementsprechend auch ausdrücklich in Zweifel, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Pflicht zur Reduktion ergibt. Er führt vielmehr aus, er werde vielmehr durch das Bundesverfassungsgericht letztlich sogar dazu gezwungen, dem Bedarf entsprechend Annahmestellen vorzuhalten. Dabei verkennt er, dass die Zahl der Annahmestellen alleine nicht ausschlaggebend sein dürfte, sondern dass es sich um die Art der Annahmestellen mit beispielsweise dem einfachen Zugang für Jugendliche zu Kiosken handelt. Wenn demgegenüber § 5 NGlüSpG bestimmt, dass Glücksspiele nicht in einer Spielhalle oder einen ähnlichen Unternehmen vertrieben werden dürfen, so läuft die gesetzliche Regelung darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern. Dies entspricht zur Überzeugung der Kammer nicht der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

28

Im Übrigen ist die gesetzliche Regelung auch nicht dazu geeignet, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche klare Regelung über die Frage des Bedarfs in diesem Zusammenhang darzustellen. Die niedersächsische Regelung in § 5 Abs. 5 NGlüSpG wiederholt lediglich die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts und nimmt Bezug auf die Grundsätze des Gesetzes, verhält sich aber nicht dazu, was unter der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots zu verstehen ist. Eine Bezugnahme auf eine Zahl findet sich nur in § 5 Abs. 6 NGlüSpG, wonach eine Erlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn dadurch die in einer Verordnung festzulegende Zahl von Annahmestellen überschritten würde. Damit überlässt man die Festlegung der Zahl der notwendigen Annahmestellen der Exekutive, die andererseits gleichzeitig Glücksspielaufsichtsbehörde ist und auch die Erlaubnisse erteilt. Der Gesetzgeber hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit deutlichere Festlegungen treffen müssen.

29

Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass in Niedersachsen jetzt schrittweise die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hergestellt würden, entspricht dies nicht der Rechtsauffassung der Kammer. Die Übergangszeit, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzt worden ist, endete am 31.12.2007. Zum derzeitigen Zeitpunkt muss die gesetzliche Regelung die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze ohne eine weitere Übergangsfrist erfüllen.

30

Die Zweifel der Kammer an der Verfassungsmäßigkeit der seit 01.01.2008 geltenden Neuregelung als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, die zur Annahme der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, zwingen die Kammer im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Reichen für den Erfolg des Eilantrages ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aus, so genügt es, wenn das Verwaltungsgericht die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Hauptsacheentscheidung entscheidungserheblichen Norm darlegt oder anderenfalls diese Zweifel in die Interessenabwägung einstellt (Finkelnburg u.a. , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., München 2008, Rn. 922 m.w.N. , insbes. VGH Mannheim, B. v. 29.01.2001, NVwZ-RR 2001, 605 [VGH Baden-Württemberg 29.01.2001 - 13 S 864/00]; im Ergebnis wohl ebenso: Baumgarten, Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, Baden-Baden 1996, 30ff., 42).

31

Im Übrigen scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Verfahren auch deshalb aus, weil die Kammer ihre Entscheidung - wie im Folgenden auszuführen ist - auch auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Normen stützt. Insoweit besteht auch keine Vorlagepflicht des erstinstanzlichen Gerichts an den EuGH (vgl. Finkelnburg u.a. , a.a.O., Rn. 924f.).

32

(2)

Die beschließende Kammer hat auch erhebliche Bedenken, dass die vorliegende Regelung dem primären Gemeinschaftsrecht, nämlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Art. 43 und 46 EGV entspricht. Aus der Rechtsprechung des EUGH in den Sachen Gambelli (E. v. 06.11.2003 - Rs C-243/01) und Placanica (a.a.O.) ergibt sich, dass auch europarechtlich ein staatliches Glücksspielmonopol nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern der nationale Gesetzgeber berechtigt ist, eine entsprechende ordnungsrechtlich gerechtfertigte nationale Regelung zu erlassen. Danach steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und gfls. das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, sofern die Beschränkungen dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Vom nationalen Gericht ist dann zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des vom jeweiligen Mitgliedstaats geltend gemachten Ziele zu gewährleisten oder ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles oder dieser Ziele erforderlich ist.

33

Umstritten ist, ob sich aus den Entscheidungen Placanica (a.a.O.) und Gambelli (a.a.O.) sowie der Entscheidung des EFTA Gerichtshofs ergibt (U. v. 30.05.2007 - E-3/06), dass für diese Prüfung eine sektorale Betrachtung der nationalen Glücksspielpolitik gemeinschaftsrechtlich ausreichend ist oder vielmehr eine Betrachtung der gesamten nationalen Glücksspielpolitik auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Kohärenz erfolgen müsste (vgl. zum Streitstand ausführlich: OVG NRW, B. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 und den Aussetzungsbeschluss im Hauptsacheverfahren des VG Regensburg v. 18.02.2008 - RO 4 K 07.351). Diese Frage ist auch Gegenstand von Verfahren vor dem EUGH auf Grund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen (v. 07.05.2007 - 10 E 13/07; s. a. VG Regensburg a.a.O.). Die Kammer lässt diese Frage hier offen, denn selbst wenn nicht zu fordern wäre, dass die gesamte nationale Glücksspielpolitik einheitlich geregelt wird, kann den europarechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols, das nach den Grundsätzen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43 und 49 EGV die Ausnahme ist, nur dann Genüge getan sein, wenn die nationale Politik die Differenzierung der einzelnen Bereiche durch sachliche Kriterien belegt. Anderenfalls, wenn sich also der nationale Gesetzgeber in einem Bereich des Glücksspiels in einen deutlichen Widerspruch zu den im anderen Bereich benannten Regelungszielen setzt, gerät er in Kollision mit dem gemeinschaftsrechtlichen Willkürverbot (vgl. OVG NRW, a.a.O., RN.123) bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07).

34

Entgegen der Auffassung des OVG NRW (a.a.O.) und des VGH Baden-Württenberg (a.a.O.) spricht nach Auffassung der Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allerdings Überwiegendes dafür, dass das aktuelle Regelungssystem diesen Anforderungen nicht genügt.

35

Zum einen besteht schon das Sportwettensystem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich aus einem staatlichen Monopol mit Erlaubnismöglichkeit nur für staatlich gesteuerte Monopolisten. Vielmehr wird der Markt der Sportwetten von privaten Buchmachern mit DDR-Erlaubnissen (die nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von ihren Erlaubnissen in den "neuen" Bundesländern Gebrauch machen können), von der privaten Lotto-Rheinland-Pfalz GmbH, von den privaten Pferdesportwetten-Vermittlern und letztlich den staatlich beherrschten Veranstaltern betrieben. Es handelt sich also keinesfalls auf der nationalen Ebene - und nur diese kann europarechtlich ausschlaggebend sein - um eine konsistente Regelung, die dem Ziel der Suchtprävention entsprechend geeignet und verhältnismäßig ist. Das staatliche Monopol wird damit in sich nicht systematisch durchgeführt. Eine solche systematische Ausgestaltung wäre aber alleine geeignet, den im Staatsvertrag und im Gesetz propagierten Zielen gerecht zu werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass die staatlichen Oddset-Unternehmen lediglich einen Umsatz von 262 Mio. EUR im Jahr ausweisen, während allein die privat betriebenen DDR-Buchmacherunternehmen nach dem Vortrag der Antragstellerseite einen Umsatz von 1,5 Md. EUR jährlich machen. Angesichts dieser Zahlen ist den staatlichen Monopolunternehmen lediglich eine geringe Markbedeutung zuzusprechen und damit in Frage zu stellen, ob dieses Monopol geeignet ist, national den Suchtgefahren zu begegnen.

36

Im Übrigen ist auch das Verbot der Internetwerbung und -vermittlung nicht konsistent, da auf Grund der alten DDR-Erlaubnisse das Internet benutzt werden kann. Dies gilt auch für die Pferdebuchmacher.

37

Auch erscheint es der Kammer gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt, die aus Art. 43 und 49 EGV resultierenden Rechte in einem Teilbereich des Wettwesens durch ein Staatsmonopol einzuschränken, der sich nach seiner Gefährlichkeit und seinem Suchtpotential als jedenfalls nicht gefährlicher erwiesen hat als andere Bereiche des Glücksspiels. So ergibt sich bereits aus den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zitierten Unterlagen, die im Ergebnis auch durch die vor dem Niedersächsischen Landtag stattgefundene Expertenanhörung nicht in Zweifel gezogen sind, zwar nicht, dass die Sportwetten keinerlei Suchtgefährdung mit sich bringen, jedoch ergibt sich, dass Kasino- und Automatenwetten offenbar jedenfalls erheblich suchtgefährdender sind als Sportwetten (vgl. Hayer, Niederschrift über die 173. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport des Nds. Landtages am 20.11.2007, S. 26).

38

Nach niedersächsischem Recht können im Gegensatz zu den Sportwetten im Bereich des Kasinospiels private Betreiber zugelassen werden ohne dass nach dem Nds. Spielbankengesetz - NSpielbG - ein besonderes System Suchtprävention nachgewiesen werden muss. Der Betreiber muss lediglich nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 NSpielbG ein Sozialkonzept vorlegen, dessen Inhalt gesetzlich nicht geregelt ist. Hier ist ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium nicht erkennbar. Auch spricht Überwiegendes dafür, dass die zum 01.01.2008 erfolgte Änderung der - bundesrechtlichen - Spielverordnung, in der das Automatenspiel geregelt ist, den im Glücksspielstaatsvertrag propagierten Zielen so elementar widerspricht, dass das gemeinschaftsrechtliche Willkürverbot verletzt sein dürfte. Im Gegensatz zum OVG NRW (a.a.O.) wertet die Kammer die erfolgten Änderungen im Bereich des Automatenspiels als dem Gedanken der Suchtprävention insgesamt zuwider laufend (so auch VG Arnsberg, B. v. 13.03.2008 - 1 L 29/08). Dass die Erhöhung der Zahl der in Gaststätten und Spielhallen zugelassenen Geldspielgeräte und insbesondere die Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden dem Spielerschutz dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Suchtprävention verlangt grundsätzlich, dass die Spielmöglichkeit nicht ausgeweitet wird, und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die rasche zeitliche Abfolge beim Automatenspiel besonders suchtfördernd (vgl. VG Arnsberg, a.a.O. m.w.N. ). Die restriktiven Neuregelungen, wie die Abschaffung der Fun-Games und die Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen treten in ihrer Bedeutung dahinter zurück. Ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium, z.B. nach dem Grad der Suchtgefährdung, fehlt hier ebenfalls.

39

Jedenfalls kann eine etwaige mit der isolierten Betrachtung der einzelnen Glücksspielmärkte verbundene Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten nicht mit dem Hinweis auf die sich aus dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ergebenden unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeiten (z.B. für Automatenspiele und Sportwetten) gerechtfertigt werden (OVG NRW, a.a.O.).

40

Mithin wird mit den Sportwetten aus der Gesamtheit der Glücksspiele ein Bereich für das staatliche Wettmonopol herausgeschnitten, dessen Auswahl sich aus den Gefährdungsstrukturen nicht rechtfertigen lässt und deshalb gegen das gemeinschaftsrechtliche Willkürverbot verstößt.

41

Da nach alledem die angefochtene Verfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, besteht bereits eine Indizwirkung dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung überwiegt.

42

Im Rahmen der Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass auch die Vollzugspraxis des Antragsgegners nicht für eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für den Fall spricht, dass der Sofortvollzug der Untersagungsverfügungen außer Kraft gesetzt wird. Auf die Anfrage des Gerichts hat der Antragsgegner zwar mitgeteilt, dass es bei einer ihm bekannten Zahl privater Vermittler von 623 zu einer Schließung der Annahmestellen in 415 Fällen gekommen ist und von den Verbliebenen 208 noch 61 in Bearbeitung sind. Auf die Anfrage, wie ihm die Zahl der privaten Vermittler bekannt wird, hat er jedoch geantwortet, dass er bisher lediglich Hinweisen durch die Kommunen und die Polizei sowie eigenen Erkenntnissen nachgegangen sei und erst seit Anfang Februar 2008 eine Überprüfung durch die Polizei "sukzessive und flächendeckend" stattfinde. Demnach hat der Antragsgegner selbst trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 erst Anfang Februar 2008 Maßnahmen der flächendeckenden Überwachung der Tätigkeit privater Vermittler von Sportwetten eingeleitet. Diese Maßnahmen werden offenbar erst nach und nach greifen, denn anders ist der Begriff "sukzessive" im Zusammenhang mit dem Begriff "flächendeckend" nicht zu verstehen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Zahl der Annahmestellen für Oddset mit aktuell 2476 in Relation zu setzen zu der vom Antragsgegner genannten Zahl von 623. Der Antragsgegner hat hier leider keinen Zeitraum angegeben, in dem ihm die 623 Fälle bekannt geworden sind, so dass das Gericht nicht überprüfen kann, ob diese Vermittler alle gleichzeitig oder, wie in dem Gericht bekannten Fällen, nacheinander tätig geworden sind. Jedenfalls ist die Relation zwischen der Anzahl privater Vermittlungsstellen und der Anzahl staatlicher Annahmestellen nicht so zu bewerten, dass ein Zusammenbruch des öffentlichen Systems zu erwarten ist, wenn die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügungen einstweilen ausgesetzt wird (vgl. zu diesem Gedankengang auch VG Neustadt an der Weinstrasse, B. v. 05.03.2008 - 5 L 1431/07.NW).

43

Auch ist diese Interesseabwägung nunmehr anders zu bewerten als in der Phase rechtlicher Umgestaltung bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung (vgl. die bisherige Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen OVG, a.a.O.). In der Übergangszeit war ein öffentliches Interesse anzunehmen, dem Gesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Monopolregelung nicht dadurch zu erschweren, dass private Sportwetten und ihre Vermittlung vorläufig zugelassen wurden (vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße a.a.O). Nach Ablauf dieser Übergangszeit erscheint es hingegen nicht länger gerechtfertigt, den privaten Anbieter unter Hinweis auf die erkennbar risikobehaftete ungeregelte Aufnahme seiner Vertriebstätigkeit weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der Sportwetten auszuschließen. Das Interesse des privaten Wettanbieters hat auch Vorrang, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung des Erlaubnissystems für den Betrieb privater Sportwettenvermittlung derzeit (noch) fehlt. Im Falle einer Liberalisierung dieses Bereiches müssten allerdings rechtliche Anforderungen an die gewerblichen Wettangebote normiert werden, deren Einhaltung über Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden können (VG Neustadt an der Weinstraße a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG). Die derzeit bestehende Regelungslücke ist jedoch zu akzeptieren. Dabei ist zum einen zu Grunde zu legen, dass die privaten Sportvermittler stets selbst erklärt haben, die Bestimmungen aus dem Staatsvertrag hinsichtlich des Jugendschutzes und des Spielerschutzes zu beachten, und außerdem fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass die Antragstellerin ausschließlich für einen in einem anderen EU-Land konzessionierten Sportwettenanbieter vermittelt (VG Neustadt an der Weinstraße a.a.O.).