Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.01.2021, Az.: 4 A 1902/20

Aufstau; Fluss; Habitat; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Stehende Welle; Surfen; Umweltverträglichkeitsvorprüfung; Verbesserungsgebot; Verschlechterungsverbot; Wasserrechtliche Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.01.2021
Aktenzeichen
4 A 1902/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn im Ermessen der Behörde steht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen, nimmt eine stattdessen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Verfahrensbeteiligten nicht ihre Möglichkeit zur gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG.

Das Fischereirecht gehört zu den privaten Interessen, die innerhalb des gebotenen Schutzes des Eigentums im Rahmen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen und im Falle eines Nutzungskonflikts zu würdigen und zum Ausgleich zu bringen sind. Ein dem öffentlichen Interesse dienender Stellenwert kommt der Hobbyfischerei dagegen nicht zu, sodass die Rechtsposition keinen unbeschränkten Schutz gegen Veränderungen gewährt.

Ein Fischereiverein kann außerhalb einer Verbandsklage eine Verletzung des § 27 Abs. 1 und 2 WHG nur beanstanden, wenn er durch die Verletzung unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Allein die Verschlechterung von Qualitätskomponenten des Gewässers reicht nicht dafür aus, eine unmittelbare Auswirkung auf die Fischerei zu zeitigen.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung einer stehenden Welle für den Wassersport.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger, etwa 4.400 Mitglieder zählender Verein und hat auf Grundlage eines Pachtvertrages mit der Fischereigenossenschaft D. III die Rechte zur fischereirechtlichen Nutzung und Bewirtschaftung der D. im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt inne, darunter auch für den 2.200 m langen Bereich der „E.“ flussabwärts des Wehrs am F. entlang der G. schen Altstadt.

Dieser Abschnitt der D. ist Teil eines Oberflächengewässerkörpers (H. D., I.), der von dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gemäß der Wasserrahmenrichtlinie als erheblich verändertes Gewässer („heaviliy modified water body“ – HMWB) klassifiziert ist. Der Wasserstand ist in diesem Bereich bei Schwankungen von etwa 0,5 m verhältnismäßig konstant und in erster Linie durch den Betrieb des Wasserkraftwerkes „J.“ bedingt. Insgesamt wird nur ein Bruchteil der Wassermenge der D. durch diesen Gewässerkörper geleitet, bis zu 80% des Wassers fließt durch den „D.“. Der chemische Gesamtzustand wird im Wasserkörperdatenblatt mit „schlecht“ bewertet, das ökologische Potenzial insgesamt mit „unbefriedigend“, in der Komponente „Fisch“ mit „mäßig“ (Stand Dezember 2016). Das Wehr an der ehemaligen Flusswasserkunst unterhalb des Platzes der K. und des F. es ist für Fische unüberwindbar. Der Flussverlauf der E. stellt sich für flussaufwärts wandernde aquatische Lebensformen daher ab der Einmündung der L. auf der Höhe des Zentrums für Hochschulsport als „Sackgasse“ dar, die am Landtag endet. Die Durchgängigkeit der D. insgesamt ist nicht abschließend geklärt, da mit der Querverbindung der L. mit der D. durch den „G.“ zwar ein Umgehungsgewässer geschaffen wurde, aber die Wirksamkeit der Fischaufstiegsanlagen an den Wehren „M.“ und „J.“ bislang nicht für alle in Betracht kommenden Fischarten nachgewiesen ist.

Der Beigeladene ist ebenfalls ein gemeinnütziger Verein und beabsichtigt die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung einer stehenden Welle in der D., die nach dem Vorbild der „Eisbachwelle“ in München vor allem für den Surfsport genutzt werden soll. Als Standort ist ein Bereich wenige Meter flussabwärts von der N. an einer bereits vorhandenen Kanueinstiegsstelle der O. A-Stadt vorgesehen. Die statische Welle soll durch eine hydraulische Rampe erzeugt werden, die in einem Betonfundament im Flussbett installiert wird und im ausgefahrenen Zustand das Flusswasser zwischen dem Anlagenbereich und dem Wehr am F. um – je nach Wasserstand - 0,5 bis 1,2 m aufstaut. Hierdurch entsteht im Anlagenbereich ein Gefälle mit erhöhter Fließgeschwindigkeit, das mittels eines Elementes am Fuße der Rampe zu einer stehenden Welle aufgetürmt wird. Außerhalb der Betriebszeiten wird die Rampe vollständig in der Flusssohle versenkt und wirkt sich auf die Strömungsverhältnisse nicht aus.

Die Betriebszeit ist in dem Nutzungskonzept begrenzt auf ein Ereignis pro Tag zu maximal 12 Stunden und maximal 2.688 Stunden im Jahr. Sie hängt aber auch von hydrologischen Gegebenheiten ab, insbesondere der Nutzung des Wasserkraftwerks „J.“. Die Welle lässt sich physikalisch weder bei Niedrig- noch bei Hochwasserstand erzeugen, die erforderliche Wasserabflussmenge liegt zwischen 3 m³/s und 10 m³/s. Der Beigeladene geht davon aus, dass es im Jahr durchschnittlich zu 127 Nutzungstagen kommt. Unter Berücksichtigung der täglichen Betriebszeiten sei daher eine jährliche durchschnittliche Betriebszeit von 942 Stunden anzunehmen. Wenige Meter flussabwärts soll sich die Wasserströmung nach den durchgeführten Simulationen wieder normalisieren, sodass insgesamt auf einer Länge von etwa 11 Metern in das Wasserverhalten eingegriffen wird. Im abgesenkten Zustand soll die Rampe den Wasserlauf nicht beeinflussen.

Neben der ca. 8,8 m breiten und 4,5 m langen Rampe sollen flussabwärts angrenzend auf einer Fläche von ca. 65 m² naturnahe Wasserbausteine zur Sohlbefestigung auf einem Betongrund im Flussbett angebracht werden. Vorgesehen ist zudem die Herstellung eines Ökopasses für den Fischaufstieg als Anlage im Gewässer. Dieser soll gewährleisten, dass auch während des Betriebes Fische den Gewässerabschnitt passieren können und wird von einer in der Flusssohle eingelassenen Spundwand von der Anlage abgetrennt.

(Foto)

 (Foto)

(Foto)

Die Planungen des Beigeladenen gehen bis in das Jahr 2013 zurück. Den ursprünglich vorgesehenen Standort direkt unterhalb des Wehrs am F. gab er im November 2015 auf. Am 02.11.2015 informierte der Vereinsvorsitzende des Beigeladenen die Beklagte hierüber und teilte mit, dass der nunmehr streitgegenständliche Standort ins Auge gefasst werde. Der Beigeladene bat die Beklagte im Rahmen des Gesprächs um eine Aufstellung der für das Genehmigungsverfahren benötigten Unterlagen und Untersuchungen. Die Beklagte teilte dem Kläger am 07.12.2015 mit, welche Körperschaften, Behörden und Verbände an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen seien und legte eine Liste mit den für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zu bearbeitenden Themenkomplexen vor. Am 26.02.2016 fand ein Abstimmungsgespräch zwischen dem Beigeladenen, den von diesen beauftragten Planungsbüros, Vertretern der Beklagten sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) statt, um fischereibiologische und naturschutzfachliche Aspekte zu erörtern. Die Beklagte formulierte weitergehende Erwartungen an die von dem Beigeladenen durchzuführenden Untersuchungen. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wies die Beklagte den Beigeladenen darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVVP) erforderlich seien. Mit E-Mail vom 05.07.2017 übersandte der Beigeladene zahlreiche Unterlagen. Nach Durchführung eines weiteren Abstimmungstermins am 22.08.2017 fanden in den Folgemonaten weitere fachliche Abstimmungen unter Ergänzung der vorgelegten Unterlagen statt.

Der Beigeladene beantragte am 23.04.2018 bei der Beklagten die wasserrechtliche Erlaubnis für das Vorhaben und legte hierzu neben dem allgemeinen Erörterungsbericht, dem Lageplan und einer Darstellung der Bauphasen in den aktuellen Fassungen vor:

01    

Allgemeiner Erörterungsbericht

02    

Lageplan

03    

Bauphasen

04    

Detailplan Ökopass

05    

Technischer Erläuterungsbericht

06    

Geotechnische / Hydrogeologische Stellungnahme

07    

Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag

08    

3D-numerische Berechnung zur Bestimmung der ökologischen Durchgängigkeit

09.01 

Landschaftspflegerischer Begleitplan

09.02 

Bestand und Konflikte

10.01 

FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (DE3021-331)

10.02 

FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (DE3624-331)

11    

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

12    

Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (FB-WRRL)

13.01 

Gewässerökologische Untersuchungen

13.02 

Ergänzungsunterlage: Durchgängigkeit und Habitatbedeutung

Die Beklagte beteiligte den Kläger an dem Genehmigungsverfahren und bat mit Schreiben vom 18.05.2018 um Stellungnahme. Der Kläger erhob am 20.07.2018 Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Beklagte holte weiterhin Stellungnahmen des NLWKN und des LAVES ein, die jeweils Bedenken äußerten, aber diese zurückstellten, sofern ein Rückbau für den Fall sichergestellt sei, dass die Durchlässigkeit des Wehrs am F. wiederhergestellt werde und der Flussabschnitt seine ökologische Funktion teilweise zurückerhalten könnte. Begleitend schloss am 13.12.2018 der Beigeladene mit der O. A-Stadt einen Gestattungsvertrag für die bauliche Inanspruchnahme der Ufer- und Gewässerbereiche am Standort ab, der eine Rückbauverpflichtung für den Fall der Beendigung des Vertrages vorsieht.

Die Beklagte führte eine UVVP durch und kam am 17.12.2018 zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht vorzunehmen sei, weil keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Feststellung gab die Beklagte in ihrem Amtsblatt am 10.01.2019 bekannt.

Mit Bescheid vom 18.01.2019 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zum temporären Aufstau der D. an dem Vorhabenstandort mittels einer hydraulischen Vorrichtung zur Erzeugung einer steuerbaren Flusswelle. Zudem erteilte die Beklagte die wasserrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung der zum Einbau erforderlichen temporären Baustraßen. In den Nebenbestimmungen ist unter anderem festgelegt, dass in Abstimmung mit dem LAVES und der unteren Naturschutzbehörde der Beigeladene an einem noch zu konkretisierenden Standort lagestabiles Kiessubstrat einbringen muss, um die Lebensraumbedingungen für die Fischfauna zu verbessern.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 14.02.2019 Widerspruch ein und begründete diesen. Die Beklagte ergänzte hierauf im Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020 den Erlaubnisbescheid um eine Reihe von neuen oder überarbeiteten Nebenbestimmungen. Die Beklagte ordnete unter anderem an, dass im Falle des Erlösch-ens der Erlaubnis den Beigeladenen eine Rückbauverpflichtung auf eigene Kosten trifft (2.1). Vor Inbetriebnahme muss ein mit NLWKN und LAVES abgestimmtes Monitoringprogramm für den Ökopass vorgelegt und von der Beklagten freigegeben werden. Sollte das Monitoring ergeben, dass Nachbesserungen für die Wirksamkeit des Ökopasses erforderlich sind, ist der Betrieb bis zum Abschluss der erforderlichen Maßnahmen einzustellen (2.2). Ökopass und Sohlsicherung sind mit einem lagestabilen, offenporigen Interstitial von mindestens 20 cm Stärke auszuführen, um die Durchquerbarkeit des Bereiches für alle Organismen zu gewährleisten (4.25). Der Betrieb wird auf ein einmaliges Ereignis pro Tag beschränkt (4.28). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück und legte dem Kläger die Kosten für die Entscheidung zu 75% auf.

Der Kläger hat am 23.03.2020 Klage erhoben.

Er begründet die Klage damit, dass der Erlaubnisbescheid bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, weil für das Vorhaben des Beigeladenen ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Es handele sich um einen Gewässerausbau i.S.v. § 68 Abs. 1 WHG sowie eine UVP-pflichtige Stauanlage i.S.v. § 56 Abs. 2 NWG. Die Planfeststellungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus § 9 Abs. 3 Nr. 2 NWG. Im Übrigen sprächen auch die Gesamtumstände und das Ausmaß der Umgestaltung und ihrer wasserwirtschaftlichen Folgen für ein Planfeststellungsverfahren. Das Gewässer werde durch die erstrebte Nutzung und den damit verbundenen Publikumsverkehr erheblich in seiner Gestalt verändert. Auch die Beklagte und das LAVES seien ursprünglich davon ausgegangen, dass ein solches durchgeführt werden solle und hätten nur aufgrund von politischem Druck ihre Auffassung aufgegeben. Die später zur Begründung herangezogene Prämisse, dass die Gewässersohle nicht wesentlich verändert werde, beruhe auf der auch im Bescheid zum Ausdruck kommenden künstlichen Trennung der Anlage in die drei Anlagenteile Wellenanlage, Ökopass und Sohlsicherung, wobei letztere fälschlicherweise für genehmigungsfrei gehalten werde. Durch die fehlerhafte Verfahrenswahl und Anwendung der Privilegierung in § 57 Abs. 1 S. 2 NWG greife die Genehmigung zu kurz und erfasse die Auswirkungen der Sohlsicherung nicht. Dies führe zu einer Verzerrung der Auswirkungen des Vorhabens, da unberücksichtigt bleibe, dass das Gewässer gerade durch die Sohlsicherung erheblich umgestaltet werde. Auch die für den Ökopass erforderliche Spundwand lasse die Beklagte in ihrer Betrachtung außer Betracht.

Die Beklagte sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine UVP nicht durchzuführen sei und habe im Rahmen der UVVP unter Missachtung der Übergangsvorschrift § 74 UVPG die alte Fassung des Gesetzes angewendet, obwohl das Verfahren nach dem 16.05.2017 eingeleitet worden sei. Maßgeblich sei hierfür der Zeitpunkt, in dem der Beigeladene den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt habe, also der 23.04.2018. Die vorherigen Planungen und Gespräche seien irrelevant, denn sie hätten noch den alten Standort und daher ein anderes Vorhaben betroffen. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte den Kriterienkatalog der Anlage 2 UVPG a.F. und nicht der Anlage 3 UVPG n.F. herangezogen hat. Die Vorprüfung stelle sich demnach als unvollständig dar, weil die neuen Kriterien etwa in Ziffer 1.2, 2.2, 3.1, 3.5 und 3.6 weitergehend seien.

Das Ergebnis der UV-Vorprüfung sei zudem nicht plausibel, da eine Betroffenheit der Fischerei nicht angenommen werde. Die vorgesehene Intensität der Nutzung betreffe die Fischerei bereits deshalb, weil sie an dem Standort effektiv ausgeschlossen sei. Es werde weiter von der Beklagten zu Unrecht und im Widerspruch zu den Erkenntnissen der maßgeblichen Untersuchungen angenommen, dass der Standort nur geringe Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Lebensformen habe. Die Beklagte verkenne die durch die Beseitigung von Laich- und Jungfischhabitaten zu erwartenden weiträumigen Auswirkungen des Vorhabens über den Standort hinaus auf das gesamte Flussökosystem. Auch durch die Veränderung der Strömungsverhältnisse und die starken Schwankungen des Wasserstandes flussaufwärts seien nicht näher untersuchte weiträumige Auswirkungen zu erwarten. Insbesondere seien auch Auswirkungen auf das 2,5 km flussabwärts gelegene FFH-Gebiet zu erwarten, da in den Sandbänken unterhalb des Landtags nach FFH-Richtlinie geschützte Steinbeißer ihren Lebensraum fänden. Der Anlagenbereich selbst sei ein wichtiges Habitat für die Koppe und das Flussneunauge. Der Beigeladene selbst habe ursprünglich geplant, die „P.“ an dem Wehr am F. zu errichten und hierbei auf die Laichplätze an dem nun gewählten Standort verwiesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte zudem schon im Rahmen der UVVP und nicht erst anschließend durchgeführt werden dürfen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Durchgängigkeit auch nicht auf die L. als Umgehungsgewässer verweisen dürfen, da nach Auskunft des NLWKN und LAVES die Durchgängigkeit der Umflutungen an den Wehren „J.“ und „M.“ nicht feststehe. Zuletzt schließe die Beklagte in unzulässiger Weise von den vorhandenen Vorbelastungen des Gewässers auf die Unerheblichkeit der Auswirkungen. Gerade beeinträchtigte Bereiche müssten aber staatlichen Schutz genießen.

Aus der rechtsfehlerhaften Verkennung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens folge auch, dass nach § 56 Abs. 2 NWG ein Planfeststellungsverfahren mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Dies resultiere in einen absoluten Verfahrensfehler i.S.v. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, auf Grundlage dessen der Kläger die Aufhebung des Bescheides verlangen könne. Wer klagebefugt sei, könne auch absolute Verfahrensfehler geltend machen. Die Beteiligung des Klägers im Verwaltungsverfahren gleiche das Defizit einer ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Kläger nicht aus, weil ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG nicht stattgefunden habe, sodass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG nicht erfüllt seien.

In materieller Hinsicht sei die Erlaubnis rechtswidrig, weil sie den Kläger in der Ausübung seines Fischereirechts beeinträchtige. Es handele sich hierbei um einen eigenständigen wasserwirtschaftlichen Belang i.S.v. § 57 Abs. 2 S. 2 NWG und § 14 Abs. 3 WHG, der im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Belange angemessen zu beachten sei. Das Vorhaben stelle einen schwerwiegenden, rücksichtslosen und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in dieses Recht dar. Die Beklagte verkenne, dass das zu erwartende Besucheraufkommen an dem Standort den Zugang der Fischereiberechtigten zum Gewässer gänzlich ausschließe und Störungen hervorrufe, die eine Fischerei ausschlössen, da für die Fischerei ein gewisses Maß an Ruhe erforderlich sei, welches neben dem geplanten Surfbetrieb nicht denkbar sei. Diese Einschränkung sei substanziell, denn aufgrund der Verbauung der Flussufer der D. im Stadtgebiet sei das Fischen ohnehin nur an wenigen Stellen möglich, zu denen der gewählte Standort aber gehöre. Der Fischreichtum und die gute Erreichbarkeit machten den Abschnitt zu einem der attraktivsten und wichtigsten Anlaufpunkte für Hobbyfischer im Stadtgebiet. An dem Standort seien, gemessen an den ungünstigen Bedingungen, vergleichsweise hohe Fischbestände festzustellen. Insbesondere seien hier Koppe, Äsche, Barbe, Aal, Bachforelle, Döbel, Flussbarsch, Gründling, Güster, Hasel, Rotaugen und Ukelei anzutreffen. Auch wenn die „P.“ nicht durchgängig in Betrieb sei, so entfalle dennoch die Planbarkeit für die Fischer, da potenziell jeden Tag mit Surfbetrieb zu rechnen sei. Die Beseitigung des Laich- und Ruhehabitats in diesem Bereich verringere auch substanziell den Fischbestand in dem gesamten Gewässer. Das Abstellen auf die kleinräumige Inanspruchnahme der Gewässerfläche lasse diese Auswirkungen unberücksichtigt.

Die Beklagte lasse in ihrer Abwägung unberücksichtigt, dass den Fischern auch die Hege des Fischbestandes obliege und die Tätigkeit des Klägers bereits deswegen auch im öffentlichen wasserwirtschaftlichen Interesse liege, wohingegen die „P.“ lediglich Schädigungspotenzial für aquatische Lebensforme besitze. Das mediale Interesse an dem Vorhaben sei demgegenüber kein wasserwirtschaftlicher Belang und der Wassersport als Gemeingebrauch nach § 32 NWG von geringem Gewicht. Auch die aufgrund des Strömungsaufkommens eingeschränkte Nutzbarkeit und zweifelhafte Wirtschaftlichkeit der Anlage spreche für ein geringes Interesse an der Realisierung. Im Ergebnis lege die Beklagte der Entscheidung eine allgemeinpolitische Erwägung und nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung zugrunde.

Weiterhin verstoße der Bescheid gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Der Kläger könne die ökologische Verschlechterung des Gewässers geltend machen, weil sich diese auf sein Nutzungsinteresse negativ auswirke. Das Vorhaben wirke sich nachteilig auf die gesamte Gewässerqualität aus und verletze so das Verschlechterungsverbot. Die Beklagte verkenne bei ihrer Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auch die Bedeutung des Gewässerabschnitts als Laichgewässer, welche im Rahmen der Abwägung hätte ermittelt und bewertet werden müssen. Der Anlagenstandort sei insbesondere Laichplatz von Flussneunaugen und Koppe. Weiterhin sei dies ausgerechnet der Standort mit der im Vergleich zu benachbarten Gewässerabschnitten besten Bewertungsklasse im Hinblick auf die Fischfauna und weise beispielsweise die höchste Dichte an Koppen in allen von dem Beigeladenen untersuchten Abschnitten der D. auf. Dieser Lebensraum werde beeinträchtigt und die Auswirkungen reichten auch weit über den Standort hinaus. Der dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte wasserrechtliche Fachbeitrag leide an methodischen Mängeln und komme zu fehlerhaften Ergebnissen. Insbesondere sei auf das ökologische Potenzial abzustellen und nicht nur auf den Zustand des Gewässers, weil es sich nicht um ein natürliches, sondern erheblich verändertes Gewässer handele. Weiterhin habe die Untersuchung relevante Wirkpfade außer Betracht gelassen, anstatt diese zu untersuchen und erst in der Bewertung der Ergebnisse die Auswirkungen unterhalb der Relevanzschwelle abzuschichten. Andere Folgewirkungen, wie die Trockenlegung der Baustelle und die Verschmutzung durch die Nutzer, seien gänzlich außer Betracht gelassen worden. Zudem seien keine Daten zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten erhoben worden. Auf genau diese dürfte sich die „P.“ aber erheblich auswirken. Fachliche Einschätzungen des NLWKN und LAVES bestätigten die Verschlechterung der Gewässerqualität im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf die Durchgängigkeit. Der vorgesehene Fischpass entspreche nicht dem Stand der Technik, seine Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit seien nicht gewährleistet. Das DWA Merkblatt 509 konkretisiere die Anforderungen, welche hier nicht eingehalten würden. Der FB-WRRL und die darauf beruhende Genehmigung seien widersprüchlich, da einerseits unzutreffend auf die weiter gegebene Durchgängigkeit der Passage abgestellt werde, andererseits darauf verwiesen werde, dass es sich bei der E. um eine Sackgasse handele. Selbst dann wäre die Verkürzung dieser Sackgasse um 200 Meter aber eine Verschlechterung. Das in den Nebenbestimmungen angeordnete Monitoring der Wirksamkeit des Ökopasses sei keine hinreichende Ausgleichsmaßnahme, weil der Zeitpunkt der Genehmigung für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot maßgeblich und anschließende Korrekturmaßnahmen unzulässig seien.

Die Erlaubnis verstoße auch gegen das Verbesserungsgebot in § 27 Abs. 2 S. 2 WHG. Bereits der Prüfungsmaßstab sei verkannt worden, weil die Beklagte das Verbesserungsgebot nicht eigenständig geprüft habe. Inhaltlich sei die Erlaubnis nicht auf die im Bewirtschaftungsplan vorgesehene Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers abgestimmt. Auf eine Rückbauverpflichtung für den Fall der Herstellung der Durchgängigkeit des Wehrs an der ehemaligen Flusswasserkunst sei entgegen vorheriger Ankündigungen verzichtet worden. Die Möglichkeit eines späteren Widerrufs ändere nichts daran, dass dem Vorhaben bereits jetzt das Verbesserungsgebot entgegenstehe, weil das Umweltziel vereitelt werde. Die Betrachtungsweise der Beklagten drohe das Verbesserungsgebot auszuhöhlen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2020 (Az. - -), mit dem die Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtlichen Zulassungen für den Bau und den Betrieb einer Wellenanlage erteilt hat, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Planfeststellungsverfahren sei nicht durchzuführen. Es handele sich bei dem Vorhaben nicht um einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau, da das Gewässer weder dauerhaft noch in einer für den Wasserhaushalt relevanten Weise verändert werde. Es komme beim Betrieb der „P.“ zu einer temporären Erhöhung des Wasserpegels um 0,5 m im Vergleich zum durchschnittlichen Wasserstand, das Strömungsverhalten ändere sich auf insgesamt etwa 11 Metern. Die Flusssohle werde im Vergleich zum derzeitigen Zustand kaum verändert. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Beteiligten zunächst von der Planfeststellungsbedürftigkeit ausgegangen seien, so habe sich dies auf den zunächst avisierten Standort an der Flusswasserkunst bezogen, der nur mit umfangreichen Umbaumaßnahmen zu realisieren gewesen wäre. Im Übrigen sei der Kläger an dem Verfahren nach § 25 Abs. 3 VwVfG beteiligt worden, sodass keine Beteiligungsrechte verletzt worden seien.

Die Sohlsicherung sei entgegen des Klägervortrags von § 57 Abs. 1 Satz 1 NWG umfasst, denn sie stelle keine eigenständige Anlage dar, sondern sei eine zwingende Sicherung der Stauanlage zum Schutze vor Ausspülungen. Im Übrigen bestehe die Flusssohle an diesem Standort derzeit aus Ziegelresten und künstlichen Steinplatten, denen gegenüber die künftige Ausgestaltung auch aufgrund der interstitiellen Durchlässigkeit für Organismen eine kleinräumige Verbesserung darstelle.

Für die UVVP sei die alte Fassung des UVPG maßgeblich, da das Verfahren mit dem Abstimmungsgespräch am 26.02.2016 eingeleitet worden sei. Selbst wenn man es aber für relevant halte, dass die Unterlagen erst nach dem 16.05.2017 eingereicht worden seien, könne aufgrund von § 46 VwVfG die Aufhebung der Erlaubnis aus diesem Grunde nicht verlangt werden. Inhaltlich sei die Vorprüfung im Übrigen zutreffend und nachvollziehbar, eine UVP sei nicht durchzuführen. Die Fischerei werde an dem Standort nicht ausgeschlossen, sondern temporär eingeschränkt. Die Stellungnahmen von NLWKN und LAVES ergäben keine Anhaltspunkte für eine mögliche Betroffenheit von Laichplätzen, auch die Untere Naturschutzbehörde habe insoweit keine Einwände erhoben. Auch die Stellungnahme des Anglerverbandes weise nur auf die Möglichkeit eines Laich- und Jungfischhabitats hin, ohne deren Bestand tatsächlich zu belegen. Die gegen den vorgelegten Fachbeitrag erhobenen methodischen Mängel griffen nicht durch. Auch der Einwand, dass die Durchgängigkeit am D. unklar sei, überzeuge nicht, da unabhängig davon jedenfalls der Wehr am F. für Fische nicht passierbar sei und der Abschnitt für die Durchlässigkeit der D. tatsächlich keine mehr als unerhebliche Bedeutung haben könne. Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung habe bestätigt, dass eine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete Nr. 90 und Nr. 344 nicht zu erwarten sei.

Die Fischereirechte des Klägers würden durch das Vorhaben nicht in substanzieller Weise beeinträchtigt, da der Eingriff weder schwer noch unerträglich sei. Die Einschränkung sei lokal auf wenige Meter und temporär auf die Betriebszeiten begrenzt. Die Einschränkung sei auch nicht quantifizierbar, da es sich um Hobbyfischerei handele und die Bedeutung des Standortes nicht substantiiert werde. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot sei nur beachtlich, wenn er sich auch auf das Fischereirecht auswirke. Dies sei hier nicht dargelegt. Im Übrigen sei die Abwägung nicht fehlerhaft, denn es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger die Interessen von Hobbyfischern vertrete. Es seien daher die Interessen zweier Formen der Freizeitgestaltung miteinander in Einklang zu bringen. Es sei hierbei im öffentlichen Interesse, ein breitgefächertes Angebot an Freizeitaktivitäten zu unterstützen und nicht zugunsten einer Freizeitaktivität die andere gänzlich auszuschließen.

Für eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes sei nach der Rechtsprechung auf repräsentative Messstellen abzustellen. Die hier nächstgelegene Messstelle liege 3 km stromabwärts. Dass es an dieser Stelle zu einer Verschlechterung durch die „P.“ kommen könnte, sei auch nach fachlicher Einschätzung des NLWKN unwahrscheinlich.

Der vorgesehene Ökopass entspreche zwar nicht den Anforderungen des DWA-Merkblattes M 509; er sei jedoch fachlich begutachtet und seine Wirksamkeit hinreichend belegt worden. Der Ökopass genüge deshalb den örtlichen ökologischen Belangen. Gleichwohl werde die Wirksamkeit vor Inbetriebnahme der Anlage in Abstimmung mit dem LAVES und dem NLWKN mittels eines Beweissicherungs- und Überwachungskonzeptes abgesichert.

Eine weitergehende Rückbauverpflichtung müsse in den Bescheid nicht aufgenommen werden. Es gebe bereits eine Rückbauverpflichtung, die sich aus dem Gestattungsvertrag mit der O. ergebe und an dessen Wirksamkeit gekoppelt sei. Der Gestattungsvertrag werde seinerseits unwirksam, wenn die wasserrechtliche Zulassung nach § 18 Abs. 1 WHG aus sachlichen Gründen widerrufen werde. Sollte die Durchgängigkeit des Wehrs am F. hergestellt werden, wäre dies ein solcher Widerrufsgrund.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verweist ebenfalls darauf, dass entgegen der Darstellung des Klägers im Anlagenbereich keine Laich- und Ruhehabitate lägen. In dem verengten Gewässerabschnitt am Landtag bestünde die Sohle vollständig aus Flussbausteinen, die eine Unterspülung der Uferbefestigung verhinderten. Diese Gestaltung der Flusssohle und die starke Strömung ließen eine Nutzung des Anlagenbereichs als Laich- und Ruhehabitat bereits im derzeitigen Zustand nicht zu. Insbesondere für die Sohlsicherung würden die gleichen Materialien und die gleiche Bauweise verwendet, die bereits jetzt an dem Standort zu finden seien. Verändert werde die Sohle lediglich im Bereich des Ökopasses, wo künftig eine naturnähere Oberfläche zu finden sein werde. Die nachgewiesenen Laich- und Ruhehabitate der Flussneunaugen lägen einige hundert Meter flussabwärts. Ihre Beeinträchtigung durch Strömungsveränderungen sei physikalisch nicht möglich, wie die Strömungssimulationen zeigten. Flussaufwärts wirke sich das Vorhaben nicht negativ aus, da es hier allenfalls zu einem Rückstau und einer Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit kommen könne. Fische wie der Steinbeißer bevorzugten aber strömungsarme Lebensräume und würden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Die ökologischen Auswirkungen der „P.“ seien marginal. Der zu betrachtende Wasserkörper sei 40 km lang, die Anlage verändere das Strömungsverhalten auf wenigen Metern in der ökologisch und insbesondere für die Durchlässigkeit bedeutungsarmen E.. Über 80% der Wassermenge werde über den D. und die L. geführt, hier befinde sich auch die Umflutung für die Fauna. Aus diesem Grund sei die Anlage auch für die Durchlässigkeit der D. ohne nachteilige Bedeutung, denn die Engstelle und der Landtagswehr seien für den Großteil der Fische in der Regel unpassierbar. Der vorgesehen Ökopass und der Rückstau durch die „P.“ verbessere diese derzeitige Situation, wie die Strömungssimulationen zeigten.

Der Eingriff in die Ausübung des Fischereirechts sei ebenfalls marginal. Flussaufwärts bestehe ohnehin ein Angelverbot, flussabwärts wirke sich die Anlage nicht aus. Der Anlagenbereich befinde sich an einem stark frequentierten Steg der O. A-Stadt, der von der O. im Zuge der Sanierung des Uferbereichs für den Kanueinstieg errichtet worden sei und von den Anglern seither lediglich mitgenutzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn er kann als Drittbetroffener geltend machen, durch die wasserrechtliche Erlaubnis der Beklagten in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Anwendungsbereich der wasserhaushaltsrechtlichen Zulassungstatbestände nach §§ 8 ff. WHG ist in der Rechtsprechung die Geltung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes anerkannt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann hiernach von einem Dritten angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf rechtlich bedeutsame individuelle Interessen des Dritten genommen hat (BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, Rn. 11, juris). Zu den relevanten privaten Interessen gehört auch das Fischereirecht, welches einen Ausschnitt des Eigentumsrechts bildet und den Inhaber hinreichend von der Allgemeinheit abgrenzt, um im Falle gravierender Betroffenheit ein subjektives Abwehrrecht zu verleihen (VGH München, Beschl. v. 17.07.2020 - 8 CS 20.1109 -, Rn. 18, juris; VGH Kassel, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, Rn. 97, juris). Dem Kläger steht es als Pächter i.S.v. § 11 NFischG des Fischereirechtes daher zu, geltend machen zu können, dass der gebotene Schutz seiner Rechtsposition im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht ausreichend gewürdigt und zu anderweitigen Nutzungsinteressen nicht in Ausgleich gebracht worden ist.

Nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen sind die Vorschriften des UmweltRechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), da es sich bei dem Kläger nicht um eine Vereinigung i.S.v. § 2 UmwRG, insbesondere keinen anerkannten Umweltverband handelt.

Die Klage ist unbegründet.

Die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die UVP-Vorprüfung nicht dem gesetzlichen Maßstab entspricht (1.), dass kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist (2.), dass seine Fischereirechte verletzt worden sind (3.) oder dass die Genehmigung gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (4.), bzw. Verbesserungsgebot (5.) verstößt.

1. Der Kläger kann die Aufhebung der Erlaubnis nicht mit dem Vorbringen erreichen, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten UVVP in rechtsfehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine UVP nicht durchzuführen ist und deshalb ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) UmwRG vorliegt.

Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Umweltverträglichkeitsvorprüfung) weder durchgeführt noch nachgeholt ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift steht eine durchgeführte, aber nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG (§ 3a S. 4 UVPG a.F.) genügende UVVP einer nicht durchgeführten UVVP gleich.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt das auch für Rechtsbehelfe von Personen nach § 61 Nr. 1 VwGO. Diese Vorschrift erstreckt damit die mit dem UmwRG geschaffene Möglichkeit, die in den vorausgehenden Absätzen bezeichneten, sog. absoluten Verfahrensfehler geltend zu machen, auf die von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängigen Rechtsbehelfe nach der VwGO (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 21).

Bei dem Kläger handelt es sich als um eine juristische Person i.S.v. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Er wendet sich mit seiner zulässigen Klage auch gegen eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG, denn es handelt sich bei der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Die Möglichkeit dieser Pflicht ergibt sich im hiesigen Fall aus § 7 Abs. 1 UVPG (§ 3c UVPG a.F.), wonach bei den in Anlage 1, Spalte 2 mit „A“ gekennzeichneten Neuvorhaben eine UVP-Pflicht möglich ist, wenn sich aus der UVVP ergibt, dass das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann. Die genehmigte Anlage ist ein solches Vorhaben, denn es ist ein Stauwerk bzw. eine sonstige Anlage zur Zurückhaltung von Wasser in einem Umfang von weniger als 10 Mio. m³ nach Nr. 13.6.2 Anlage 1 UVPG und in Spalte 2 mit „A“ gekennzeichnet.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) i.V.m. Satz 2 UmwRG liegt indes nicht vor, denn die von der Beklagten zu Recht durchgeführte UVVP genügt dem gesetzlich geforderten Maßstab. Gemäß § 5 UVPG (§ 3a UVPG) trifft die zuständige Behörde die Pflicht, unverzüglich festzustellen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, für welches eine UVP durchgeführt werden muss. Handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 1 UVP (§ 3c UVPG a.F.), ist diese Feststellung anhand einer von der Behörde durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall zu treffen. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer solchen UVVP, so ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG (§ 3a S. 4 UVPG a.F.) diese Einschätzung der Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG (§3 c UVPG a.F.) durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Dies ist der Fall.

Die Kammer lässt dahingestellt, ob die Einwände des Klägers in vollem Umfang berücksichtigungsfähig sind oder er mit seinem Vorbringen aufgrund der Wirkung des § 6 UmwRG zumindest teilweise als präkludiert anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift hat im Anwendungsbereich des UmwRG auch eine natürliche Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Frist hat der Kläger mit seiner erst am 19.06.2020 vorgelegten Klagebegründung nicht eingehalten. Es erscheint zweifelhaft, ob allein die Vorlage der Widerspruchsbegründung als Anlage zur Klageschrift vom 23.03.2020 den hiernach zu stellenden Anforderungen an die Substanz des Tatsachenvortrages genügen kann. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn auch wenn die Kammer unterstellt, dass der Kläger mit keinem seiner Einwände präkludiert ist, bleibt die Klage dennoch erfolglos.

a) Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Vorprüfung die vor dem 16.05.2017 geltende Gesetzesfassung des UVPG herangezogen hat. Zwar könnte dieser Einwand verfangen, weil die nach § 5 Abs. 3 UVPG gerichtlich überprüfbaren Vorgaben des § 7 UVPG umfassen würden, dass die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt worden ist. Diese Kriterien sind hier nicht vollumfänglich für die Prüfung herangezogen worden, da die Anwendung der alten Gesetzesfassung durch die Beklagte zur Folge hatte, dass sie über den Verweis in § 3c Satz 1 UVPG a.F. die Anlage 2 UVPG a.F. die Vorprüfung anhand eines nicht deckungsgleichen Kriterienkataloges durchgeführt hat. Die Beklagte selbst verweist darauf, dass die Ziffern 1.2, 1.7, 3.6 und 3.7 der Anlage 3 UVPG keine Entsprechung in der alten Fassung finden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich dieser weitergehende Prüfungsumfang im konkreten Fall auf das Ergebnis ausgewirkt hätte.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte jedoch zu Recht die UVVP nach den § 3a S. 4 i.V.m § 3c S. 1 UVPG a.F. i.V.m. Anlage 2 UVPG a.F. durchgeführt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergibt sich aus § 74 UVPG. Hiernach sind für Vorhaben, für welche die UVVP vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVVP in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden, mithin auch die § 3 ff. UVPG.

Dem Kläger ist nicht darin beizupflichten, dass es für den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur UVVP i.S.v. § 74 UVPG allein auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung durch den Beigeladenen, also den 23.04.2018, ankommt. Die Antragstellung markiert zwar regelmäßig den Beginn des behördlichen Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht, bildet aber nicht den einzigen denkbaren Anknüpfungspunkt. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 UVPG (§ 3a S. 1 i.V.m. § 5 UVPG a.F.) geht hervor, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung einem Genehmigungsverfahren vorgreifen kann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers oder nach zweckmäßiger Initiative der zuständigen Behörde eine Unterrichtung und Beratung des Vorhabenträgers durch die Behörde über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen stattfindet. Kommt es zu einem solchen Unterrichtungsverfahren, handelt es sich um eine auch im Rahmen des § 74 Abs. 1 UVPG beachtliche Vorverlagerung der Einleitung des Verfahrens (VGH Mannheim, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, Rn. 15, juris; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, UVPG § 15 Rn. 1).

So liegt hier der Fall. Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit der Beklagten am 02.11.2015 wandte sich der Beigeladene an die Beklagte und gab den Wunsch zu erkennen, über den Umfang der durchzuführenden Prüfung und den Inhalt und Umfang der von ihm beizubringenden Unterlagen unterrichtet zu werden. Entgegen der Behauptung des Klägers bezog sich diese Korrespondenz auch nicht auf den Standort unterhalb des F. es, sondern auf den streitgegenständlichen Standort. Dies geht aus dem von der Beklagten angefertigten Gesprächsvermerk unmissverständlich hervor und ist auch der Presseberichterstattung zu entnehmen (s. HAZ vom 11.11.2015, „P. zieht zum Flohmarkt“). Mit Schreiben vom 07.12.2015 übermittelte die Beklagte dem Beigeladenen sodann eine Zusammenstellung der verfahrensrechtlich relevanten Anforderungen und Nachweise und klärte ihn auch über die durchzuführende UVVP auf. Ein weiteres Abstimmungsgespräch zur Erörterung fischereibiologischer und naturschutzfachlicher Aspekte unter Beteiligung der Fachbehörden fand am 26.02.2016 statt. Mit E-Mail vom 25.04.2017 erbat die Beklagte von dem Beigeladenen die für die Durchführung der UVVP relevanten Unterlagen, die dessen Planungsbüro am 05.07.2017 zwar in ihrer jeweiligen Entwurfsfassung, aber vollständig übermittelte. Auch wenn der Beigeladene die Unterlagen damit letztlich nach dem 16.05.2017 vorgelegt hat, zeigt die Chronologie der Ereignisse, dass die Vorbereitung und Erstellung der für die UVVP notwendigen Untersuchungen bereits zum Stichtag weit vorangeschritten war. Eben dies rechtfertigt die Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Abschnitts des UVPG, denn die Übergangsvorschrift dient vor allem dem Schutz eines berechtigten Vertrauens in den Bestand des im Rahmen eines bereits laufenden Prüfungsverfahren investierten Aufwandes und der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse. Gleichzeitig sollen anspruchsvolle und deshalb langwierige Planungen nicht durch Gesetzesänderungen zurückgeworfen werden. Die auf Antrag des Beigeladenen zwischen ihm und der Beklagten durchgeführten Abstimmungsgespräche sind anhand ihres Inhaltes und Kontextes deshalb als Termine zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen zu klassifizieren.

Infolge der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung kann folglich auch § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG nur so zu lesen sein, dass § 3a S. 4 UVPG a.F. den Maßstab der Prüfung bildet. Für die gerichtliche Überprüfung kann insoweit keine andere Gesetzesfassung gelten als für das behördliche Genehmigungsverfahren.

b) Der Kläger hat mit seinem Einwand, dass das Ergebnis der UVVP nicht nachvollziehbar i.S.v. § 3a S. 4 UVPG a.F. sei, keinen Erfolg.

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 - Rn. 35, juris). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BR-Drucks. 551/06, S. 43). Das Ergebnis der behördlichen Prognose wird deshalb durch das Gericht nicht auf ihre materielle Richtigkeit überprüft. Gefordert ist vielmehr eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, Rn. 30, juris). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, Rn. 29, juris, m.w.N.). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel UVP“. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.2016 - 13 LC 56/14 -, Rn. 73, juris).

Geprüft wird demnach, ob die geltenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob sie sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und das Willkürverbot nicht verletzt hat (Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a, Rn. 30.9).

Bei der Beurteilung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Umweltauswirkungen, die den Standard im materiellen Fachrecht darstellt, nicht gefordert. Es genügt allerdings nicht jede entfernt liegende Möglichkeit, es muss vielmehr eine begründete Möglichkeit gegeben sein, wie vergleichbare Vorschriften mit verfahrenslenkender Wirkung wie § 4 BImSchG, § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 16 Abs. 1 BImSchG zeigen. Entsprechend kann für die Vorprüfung vom Maßstab einer „plausiblen Erwartung“, eines „Besorgnispotentials“ oder einer „begründeten Einschätzung“ gesprochen werden, wozu keine exakte Beweisführung erforderlich ist. Lediglich theoretisch denkbare Auswirkungen, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, müssen demgegenüber nicht in die Vorprüfung einbezogen werden. Mit dem Möglichkeitsmaßstab geht bei der Vorprüfung zudem eine typisierende Betrachtungsweise einher. Es genügt, dass Auswirkungen dem Vorhabentyp nach möglich sind. Die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG a.F. sind gesetzlich vorgesehene Auslegungsregelungen, welche die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung der Erheblichkeit in drei Teilschritte strukturieren. In einem ersten Schritt sollen die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch Konkretisierung der Merkmale des Vorhabens aus der Nr. 1 der Anlage 2 zum UVPG a.F. ermittelt werden. Im zweiten Schritt wird die betroffene Umwelt anhand der Standortmerkmale des Einwirkungsbereichs des Vorhabens gemäß der Kriterien Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. beschrieben. In einem dritten Schritt erfolgt eine Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den Standortmerkmalen im Einwirkungsbereich des Vorhabens, so dass nachteilige Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 2 UVPG a.F. beschrieben und hinsichtlich der Erheblichkeit beurteilt werden können. Grundsätzlich ist die Liste der Kriterien der Anlage 2 UVPG a.F. nicht als abschließend zu betrachten, die Beurteilung soll sich „insbesondere“ an diesen Kriterien orientieren. Die Kriterien stellen Beurteilungshilfen bzw. Abwägungsdirektiven dar und sind somit mehr als eine reine Checkliste für die systematische Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts (VG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.2020 - 13 K 3126/20 -, Rn. 34, juris).

Die Beeinträchtigung durch ein Vorhaben ist dabei nicht erst dann als erheblich anzusehen, wenn die mit seiner Realisierung verbundenen Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Weil ein derartiger Einfluss aber streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies indessen zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führte, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, Rn. 11). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde wiederum ein Einschätzungsspielraum zu (VGH Kassel, Beschl. v. 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T -, Rn. 85, juris).

Im gerichtlichen Verfahren beanstandete Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit der Anwendung dieser Maßstäbe im Rahmen der durchzuführenden Vorprüfung dabei nur aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden konnte, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Kassel, Beschl. v. 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T -, Rn. 89, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, Rn. 24, juris; OVG Lüneburg, Urt. vom 14.12.2016 - 13 LC 56/14 -, Rn. 77, juris).

Hieran gemessen ist die Beklagte selbst unter Berücksichtigung aller in der Klagebegründung benannten Gesichtspunkte im Rahmen der Vorprüfung in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass die Beklagte unter dem Prüfungspunkt 2.1 - Nutzung des Gebietes als Fläche für Siedung und Erholung - verkannt habe, dass die fischereiwirtschaftliche Nutzung als relevanter Aspekt für die Betroffenheit spreche. Ein solcher Fehler würde sich ersichtlich nicht auf das Ergebnis auswirken, da die Fischerei gleichwohl keinen Umweltbestandteil bildet, der im Ergebnis nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein könnte.

Es liegt auch kein auf die Bedeutung des Anlagenbereichs als Fischhabitat bezogener Beurteilungsfehler vor.

Die Untersuchung des Vorhabenstandortes auf seine Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für aquatische Arten ist nicht mit Blick auf den Ermittlungsumfang defizitär. Die von dem Beigeladenen vorgelegten und von der Beklagten der Prüfung zugrunde gelegten Untersuchungen befassen sich hinreichend mit diesem Aspekt. So setzen sich der landschaftspflegerische Begleitplan und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie mit dem Anlagenbereich im Hinblick auf seine Habitatsfunktion auseinander und bewerten die ermittelten Bestände aquatischer Lebensformen. Die Morphologie wird hierbei sowohl hinsichtlich der Breiten- und Tiefenvarianz, als auch der Struktur des Bodens infolge des künstlich angelegten Flussbettes mit einer sehr geringen Strömungs- und Substratvarianz als vollständig verändert bewertet. Eine Befischung des Anlagenbereichs fand im Rahmen der gewässerökologischen Untersuchung durch die Firma Q. statt, welche sich in ihrem Gutachten ausgiebig mit den Untersuchungsergebnissen auseinandersetzt und zur Durchgängigkeit und Habitatbedeutung eine Ergänzungsunterlage gefertigt hat.

Der Verweis des Klägers auf die nach seiner Auffassung im Anlagenbereich vorzufindenden Fischbestände und morphologischen Eigenschaften erschüttern dieses Ergebnis nicht. Insbesondere folgt aus dem Verweis des Klägers auf die trotz des naturfernen Zustandes des Flussbettes vorhandenen Vegetationen, Fischbestände, Substrate und Interstitiale nicht, dass an dem Vorhabenstandort ein für die Beurteilung einer erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkung relevantes Habitat vorliegt, sodass hier bereits kein Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen besteht, aus dem ein Ermittlungsdefizit folgen könnte. Zur Grundlage der Entscheidung ist vielmehr die Feststellung gemacht worden, dass dem Lebensraum die für die Möglichkeit einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung nötige Relevanz nicht zukommt. Dass diese Einschätzung auf einem Ermittlungsdefizit beruhen könnte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Der Verweis auf den 2012 unterhalb der R. vorgefundenen Laichplatz von Flussneunaugen vermag kein Defizit zu belegen, da sich dieser Standort rund 400 Meter flussabwärts befindet und das Ereignis über acht Jahre zurückliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenstandort damals oder zu einem anderen Zeitpunkt von Flussneunaugen als Laichhabitat gewählt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Behauptung, dass die Relevanz des Standortes als Laichhabitat für die Koppe verkannt worden sei, ist unzutreffend. Im Rahmen der Elektrobefischung sind die im Anlagenbereich vorgefundenen Exemplare auf ihre Altersstruktur hin untersucht worden. Im Ergebnis finden sich hier die – mit Abstand – geringsten Anteile an Jungtieren bei einer insgesamt geringeren Anzahl von Individuen im Vergleich zu den Untersuchungsbereichen ober- und unterhalb des Vorhabenstandortes.

Beruhend auf diesen Annahmen liegt der Schluss, dass die Umgestaltung des Anlagenbereiches keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung nach sich zieht, nicht außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung, sondern ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Insbesondere die Feststellung, dass dem im Anlagenbereich vorgefundenen Habitat nicht die Bedeutung zukommt, dass im Falle seiner Beseitigung eine erhebliche nachteilige Umwelteinwirkung zu prognostizieren ist, erscheint nicht unplausibel, sondern wird von den Untersuchungsergebnissen gestützt.

Diese Wertung weist entgegen der Auffassung des Klägers keine Inkonsistenz zu den maßgeblichen Untersuchungsergebnissen auf. Der Kläger verweist zu Unrecht darauf, dass die maßgeblichen Untersuchungen auf die vorgefundene Artenvielfalt und einen sich aus einem Strukturmosaik zusammensetzenden vielfältigen Lebensraum abstellten. Die angeführten Beobachtungen werden vielmehr nur im Verhältnis zu den aufgrund des „massiven Gewässerausbaus“ und der „insgesamt naturfernen Ausprägung“ niedrigen Erwartungen getroffen: Nur hieran gemessen bietet die E. „einem relativ großen Spektrum von Fischarten mehr oder weniger geeignete Habitatsbedingungen“. Ein besonders schützenswertes Biotop im Anlagenbereich wird aber gerade nicht festgestellt. Entgegen der Behauptung des Klägers kamen die Untersuchungen auch nicht zu dem Ergebnis, dass der Anlagenbereich im gesamten untersuchten Flussabschnitt die größte Bedeutung als Habitat aufweist. Im Anlagenbereich ist die niedrigste Fischdichte von 64 Individuen auf 100 Metern gegenüber 80 Individuen/100 m oberhalb und 142 Individuen/100 m unterhalb des Standortes festzustellen. Weiterhin liegt hier die geringste Artenvielfalt mit 11 Arten vor, gegenüber 13 Arten oberhalb und 15 Arten unterhalb des Standortes. Etwa die Hälfte der vorgefundenen Exemplare entfällt auf die drei strömungsliebenden Fischarten Koppe, Barbe und Güster. Hinzu kommt der geringe Anteil an Jungfischen von unter 10% gegenüber den Werten von über 20% oberhalb und über 60% unterhalb des Anlagenbereiches, aus dem die geringe Bedeutung des Abschnittes als Laich- und Jungfischhabitat hervorgeht. Diese Feststellungen widersprechen auch nicht dem im gleichen Gutachten nach dem „fischbasierten Bewertungssystem“ (fiBS) ermittelten, gerade noch „guten“ ökologischen Potenzial des Standortes. Soweit der Kläger hieraus den hohen Stellenwert des Vorhabenstandortes ableiten will, übergeht er die nachgelagerte Analyse des Bewertungsergebnisses und die gutachterlichen Ausführungen dazu, dass die Bewertung einer einzelnen Befischungsstrecke mittels des fiBS „methodisch nicht konform“ sei und die Einzelergebnisse lediglich „orientierenden Charakter“ hätten. Hinzu tritt, dass auch der Stellenwert eines „guten ökologischen Potenzials“ im Kontext des wasserrechtlichen Bewertungsklassensystems verstanden werden muss: Wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet die Ausrichtung der Bewirtschaftungsziele an dem ökologischen Potenzial und nicht am Zustand des Gewässers nur bei bereits durch menschliche Einwirkungen erheblich veränderten oberirdischen Gewässern statt (vgl. § 27 Abs. 2 WHG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass erheblich veränderte Gewässerkörper durch ihre von der Rechtsordnung anerkannte Nutzung bereits mit einer nutzungsbedingten Degradation belastet sind, die die Orientierung an einem natürlichen, anthropogen weitgehend unbeeinflussten Ideal- oder Referenzsystem verbietet. Gemessen an den für den ökologischen Zustand festgelegten Klassenstufen wären erheblich veränderte Oberflächengewässer in der Regel in eine niedrigere oder die schlechteste Zustandsklasse einzuordnen (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, Rn. 485 f., juris). Für die erheblich veränderten Oberflächengewässer gelten deshalb gesonderte, qualitativ abgesenkte Bewirtschaftungsziele, die ihrerseits nicht den natürlichen Zustand des Gewässers als Referenz haben, sondern das in der konkreten Nutzungs- und Planungssituation verbleibende Sanierungs- und Entwicklungspotenzial des Gewässers (Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, WHG § 27 Rn. 37). Der Feststellung des „guten ökologischen Potenzials“ kommt deshalb auch nicht der Aussagewert zu, die der Kläger ihr beimessen möchte. Auch die These, dass gerade für bereits erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ein strengerer Schutz vor weiterer Verschlechterung gelten müsse, ist fernliegend (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, BVerwGE 158, 1-142, Rn. 486)

Unzutreffend ist darüber hinaus der Verweis des Klägers auf die seines Erachtens durch das LAVES und NLWKN festgestellte besondere Bedeutung des Anlagenbereiches als Lebensraum für Fische. Eine solche Aussage lässt sich den beiden Schreiben der Behörden nicht entnehmen. Tatsächlich erheben beide Behörden nur im Hinblick auf die Rolle des Anlagenbereiches als Wanderkorridor und die mögliche Einschränkung der Durchlässigkeit – letztlich zurückgestellte – Bedenken. Hinsichtlich des Anlagenbereiches selbst wird lediglich darauf verwiesen, dass die Bauarbeiten schonend durchzuführen seien und der Fischbestand schonend umzusetzen sei, nicht aber, dass die Beeinträchtigung eines relevanten Habitats drohe.

Schließlich umfasst der im Rahmen der Vorprüfung anzuwendende Maßstab nach § 3c S. 2 UVPG auch die Frage, inwieweit Umweltauswirkungen durch die von dem Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. In diesem Kontext untermauert die von der Beklagten in der Nebenbestimmung 4.27 abgesicherte Herstellung eines lagestabilen Kiessubstrates als Habitat durch den Beigeladenen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme die Plausibilität der Einschätzung, dass die Umgestaltung der Flusssohle im Anlagenbereich keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen nach sich ziehen wird.

Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Durchlässigkeit des Gewässerabschnittes lassen eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung nicht möglich erscheinen. Soweit der Kläger in diesem Kontext auf die nicht vollständig nachgewiesene Durchlässigkeit des Wehres „J.“ hinweist, erschließt sich die Erheblichkeit des Einwandes nicht, da die Durchlässigkeit des Wehres am F. unstreitig und unabhängig davon nicht gewährleistet ist, sodass die E. eine „Sackgasse“ bildet. Damit kommt der Durchlässigkeit des Anlagenbereichs aus fischfaunistischer Sicht ein gänzlich anderer Stellenwert zu, denn dieser Abschnitt der D. verbindet keineswegs das niedersächsische Tiefland mit dem Vorharz und die beiden dortigen FFH-Gebiete miteinander, sondern lediglich den 200 Meter langen Gewässerabschnitt bis zum F. mit dem übrigen Gewässerkörper.

Diesem flussaufwärts gelegenen Gewässerabschnitt kommt eine gegenüber dem Anlagenbereich größere Bedeutung als Laichhabitat zu. Es wird jedoch weder beseitigt, noch wird die Erreichbarkeit in einer Weise beeinträchtigt, welche die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung realistisch erscheinen lässt. Die Durchlässigkeit des Anlagenbereichs verschlechtert sich außerhalb der Betriebszeiten der „P.“ nicht. Setzt man die von dem Nutzungskonzept ermittelte Betriebszeit von 924 Stunden pro Jahr an, beschränken sich die Auswirkungen auf durchschnittlich 10,5% eines Jahres. Selbst bei Ansatz der zur Berücksichtigung von jährlichen Schwankungen ermittelten prognostizierten Betriebszeit von 1.086 Stunden jährlich entspricht die Betriebszeit einem Anteil von 12,4% des Jahres. Hinzu kommt, dass sich die saisonal schwankenden Betriebszeiten und die Aktivitätsphasen der relevanten Fischarten nur in geringem Umfang überschneiden: Insbesondere die von dem Kläger angeführten Fischarten Steinbeißer, Flussneunaugen, Barben, Zährten und Koppen sind in ihrer Laichzeit überwiegend nachtaktiv. Auch dies geht hinreichend aus der vorgelegten gewässerökologischen Untersuchung hervor und ist von der Beklagten plausibel gewürdigt worden. In diesem Kontext kommt hinzu, dass Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind und die Beklagte zu Recht auf den von dem Beigeladenen konzipierten Ökopass verwiesen hat, der die Einschränkungen in Bezug auf die Durchgängigkeit weiter absenkt. Nicht entscheidend ist in diesem Kontext, dass die gewählte Ausführung keine Konformität zum DWA Merkblatt M 509 aufweist, da der Ökopass individuell auf seine Wirksamkeit begutachtet und einer Strömungssimulation unterzogen worden ist mit dem Ergebnis, dass für den Großteil der relevanten Fischarten – insbesondere Steinbeißer, Koppe, Äsche, Barbe, Zährte und Flussneunauge – die Passierbarkeit auch während der Betriebszeiten weitgehend gewährleistet bleiben wird.

Die flussaufwärts des Vorhabens gelegenen Habitate werden auch nicht durch den bei Betrieb der „P.“ erzeugten Rückstau erheblich beeinträchtigt. Auch dieser Aspekt ist im Rahmen der Auswirkungsprognose des Fachbeitrags WRRL, der Geotechnischen/Hydrologischen Stellungnahme und der Ergänzungsunterlage zur gewässerökologischen Untersuchung beleuchtet worden. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen werden hierbei nachvollziehbar eingeordnet und ins Verhältnis zu der (geringen) Bedeutung der vorgefundenen Laichhabitate gesetzt. Die Sorgen des Klägers, dass das tägliche Aufstauen und Abfließen des Wassers den hiesigen Lebensraum gänzlich beseitigen könnte, teilt die Kammer nicht. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch den Rückstau nicht zu besorgen sind, weil sich die Erhöhung des Wasserpegels auf 49,70 mNN innerhalb der bereits derzeit durch den Betrieb des Wasserkraftwerks am D. und den Hochwasserschutz möglichen Schwankungen – zwischen 48,90 mNN und 49,80 mNN - bewegt und die Rampe in einer Geschwindigkeit aus- und eingefahren wird, die einem zu plötzlichen Absinken des Wasserspiegels und damit einhergehenden Erosionen hinreichend vorbeugt.

Folglich ist auch die Einschätzung der Beklagten, dass keine relevanten weiträumigen Auswirkungen über den Vorhabenstandort hinaus zu erwarten seien, plausibel. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise die Betroffenheit zweier FFH-Gebiete, insbesondere des 2,5km flussabwärts beginnenden FFH-Gebietes „3021-331 Aller (mit Barnbruch), untere D., untere Oker“ abgelehnt habe. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nicht alleine auf die Entfernung zwischen dem Vorhabenstandort und den FFH-Gebieten abgestellt, sondern sich auf die als Unterlage 10.1 und 10.2 vorgelegte umfangreiche FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen gestützt. Die Behauptung des Klägers, die UVVP sei bereits vor Anfertigung dieser Unterlagen durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass die FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen als Anlagen zur E-Mail vom 05.07.2017 übermittelt worden sind. Die Endfassungen datieren auf Mai 2018. Die bemängelte Vorprüfung wurde im Dezember 2018 durchgeführt und verweist im entsprechenden Bemerkungsfeld auf die FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen.

Im Ergebnis ist die Beklagte in nachvollziehbarer Weise den dortigen Feststellungen gefolgt, welche sich auch mit den möglichen mittelbaren Auswirkungen auf die FFH-Gebiete durch potenziell erhebliche Beeinträchtigung essenzieller Habitatsstrukturen - etwa durch den Verlust essenzieller Fortpflanzungsstätten für wertgebende Arten sowie die Barrierewirkung der Anlage - befassen und diese aufgrund der bereits dargestellten Aspekte schlüssig verneinen. Nicht überzeugend ist demgegenüber die sinngemäß zum Ausdruck kommende Auffassung des Klägers, dass allein die aufgrund der Komplexität von Ökosystemen mit einem geringfügigen Eingriff einhergehende Möglichkeit gravierender Auswirkungen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtfertigt, denn ein solcher Ansatz würde dem Zweck der gesetzlich vorgesehenen Vorprüfung und ihrem prognostischen Maßstab im Hinblick auf die Erheblichkeit der zu erwartenden nachteiligen Umwelteinwirkungen nicht nur zuwiderlaufen, sondern die Vorprüfung letztlich auch überflüssig werden lassen, da ihr keine verfahrenslenkende Funktion mehr zukommen könnte.

Aus dem dargestellten Ergebnis folgt zugleich, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG gewesen ist, sodass auch kein Verstoß gegen diese Vorschrift anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, Rn. 33, beck-online.de; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, § 4 UmwRG Rn. 27).

2. Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass die Beklagte kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat. Andere Verfahrensfehler als die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG benannten kann der Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nur geltend machen, wenn der Verfahrensfehler ihm die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Die Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, genießt im Kontext dieser Vorgabe unter dem Gesichtspunkt des obligatorischen Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6 VwGO Relevanz. Die fehlende Durchführung eines solchen würde einen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 UmwRG bedeuten.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, einschließlich eines Erörterungstermins, sodass eine Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte des Klägers ausscheidet. Das Gericht lässt dabei die Frage dahingestellt, ob es sich bei der Errichtung der streitgegenständlichen Wellenanlage um einen Gewässerausbau i.S.v. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 WHG handelt, denn selbst wenn dem so wäre, wäre dieser Gewässerausbau aufgrund von § 68 Abs. 2 WHG nicht planfeststellungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift kann für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, für die gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG die Vorschriften über Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 VwVfG nicht anzuwenden sind. Die Entscheidung über die Verfahrenswahl steht in diesem Fall im Auswahlermessen der Beklagten (Riese, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 93. EL August 2020, WHG § 68 Rn. 65, 67).

Wie unter 1. dargelegt ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im hiesigen Fall nicht durchzuführen gewesen. Selbst wenn die Beklagte von einem Gewässerausbau ausgegangen wäre, hätte es in ihrem Ermessen gestanden, eine Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG zu erteilen. Anhaltspunkte für eine für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sprechende Ermessensreduktion sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der geringe Umfang und die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sprechen vielmehr für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens. Bei Erteilung einer Plangenehmigung hätten sich die Beteiligungsrechte des Klägers jedoch nach § 13 VwVfG gerichtet und ihm keine umfangreichere Beteiligung ermöglicht, als ihm im Rahmen seiner Anhörung tatsächlich zugekommen ist. Die Entscheidung zugunsten einer einfachen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG hat dem Kläger somit keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen.

Eine Planfeststellungsbedürftigkeit folgt auch nicht aus § 56 Abs. 2 NWG, die Vorschrift setzt ebenfalls die Pflicht zur Durchführung einer UVP voraus.

3. In materieller Hinsicht verstößt der angegriffene Bescheid nicht gegen dem Kläger Drittschutz vermittelnde Vorschriften und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.

Die Erlaubnis verstößt nicht gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, BVerwGE 78, 40-47). Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den zum Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122-131) entwickelten Grundsätzen. Ein Drittbetroffener kann gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis aber nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen, nicht jedoch die Beeinträchtigung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Belange oder des Allgemeinwohls (VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13.07.2015 - 5 L 219/14 -, Rn. 44, juris). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist das pflichtgemäße Ermessen der Behörde nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG. Dieses entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmeprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert (werden) wird. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (VGH Kassel, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, Rn. 97, juris).

Dem Grunde nach erfasst Art. 14 Abs. 1 GG auch das Fischereirecht, die Landesfischereigesetze stellen die Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar (BVerfG, Urt. v. 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191-214). Gemäß § 1 Abs. 1 NFischG umfasst das Fischereirecht die ausschließliche Befugnis des Gewässereigentümers, in einem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Das Fischereirecht gehört somit zu den privaten Interessen, die innerhalb des gebotenen Schutzes des Eigentums im Rahmen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls in die Interessenabwägung einzubeziehen und im Falle eines Nutzungskonflikts zu würdigen und zum Ausgleich zu bringen sind. Der Kläger kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Fischereirecht ein darüber hinaus gehender, einem öffentlichen Interesse dienender Stellenwert zukommt, der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes für ihn wehrfähig wäre. Nach § 40 Abs. 1 NFischG korrespondiert zum Fischereirecht zwar die Pflicht, den Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Aus dieser Verpflichtung lassen sich Rückschlüsse auf die Reichweite des Schutzes des Fischereirechts jedoch nicht ziehen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass diese Verpflichtung das Fischereirecht in den Rang eines Belanges des Allgemeinwohls erhebt. Es bleibt daher dabei, dass das in Rede stehende Aneignung- und Entnahmerecht sich als Ausschnitt des privaten Eigentumsrechts am Gewässer darstellt und nur als solches im Rahmen der Prüfung Berücksichtigung finden kann (VGH München, Urt. v. 23.04.2013 - 8 B 13.386 -, Rn. 25, juris; VGH München, Urt. v. 17.03.1998 - 8 A 97.40031 -, Rn. 21, juris).

Dementsprechend enthalten Fischereirechte keine umfassende Gewährleistung einmal gegebener Möglichkeiten; sie gewähren gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen bzw. die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen. Ein solcher liegt vor, wenn durch die beanstandete Vorgehensweise das Fischereirecht ganz oder zum Teil aufgehoben oder eine der Bedeutung nach gleiche Folge herbeigeführt wird (VG Stade, Urt. v. 20.03.2012 - 1 A 1074/10 -, Rn. 37, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 25.09.1996 - 11 A 20/96 -, juris). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor (VGH München, Beschl. v. 03.06.2008 - 22 ZB 08.76 -, Rn. 9, juris; VG Regensburg, Urt. v. 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320 -, Rn. 40, juris).

Bei dem in Rede stehenden Vorhaben handelt es sich um eine diesen Prüfungsmaßstab auslösende wasserwirtschaftliche Maßnahme, da die Funktionsweise der „P.“ von dem wasserhaushaltsrechtlichen Benutzungstatbestand in § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG, dem Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, erfasst ist. Einen schweren oder unerträglichen Eingriff in die Substanz des Fischereirechts vermag die Kammer hierin jedoch nicht zu erkennen.

Eine derartige Beeinträchtigung liegt zunächst nicht in der behaupteten Gefährdung der Fischbestände in der D. insgesamt. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Berufsfischer geltend machen kann, dass eine erlaubte Gewässerbenutzung den Naturhaushalt des Gewässers und darin lebende Pflanzen und Tiere schädigt und dadurch das Fischereirecht bzw. die Ausübung der Fischerei wegen des Rückgangs des Ertrags beeinträchtigt. Seine Klage ist aber grundsätzlich unbegründet, wenn die Nachteile der erlaubten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig sind, also beispielsweise der Ertrag des Fischfangs nur geringfügig zurückgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2004 - 7 B 62/04 - Rn. 24). Ob dieser Rechtssatz auch für Hobbyfischer gilt, kann dahinstehen, da ein mehr als nur geringfügiger Rückgang der Erträge des Fischfangs weder substantiiert vorgetragen noch plausibel ist. Wie gezeigt sind Beeinträchtigungen von Laich- und Ruhehabitaten durch das Vorhaben nur in geringfügigem Umfang zu erwarten, sodass eine spürbare Auswirkung auf die Fischbestände des Gewässers fernliegend erscheint.

Ein unzumutbarer und schwerwiegender Eingriff liegt darüber hinaus auch nicht darin, dass die Fischerei, wie der Kläger behauptet, an dem Standort faktisch ausgeschlossen wird. Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da an dem Standort außerhalb der Betriebszeiten der P. weiterhin gefischt werden kann. Der Betrieb der P. ist den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Unterlagen zufolge an 942 bis 1.086 Stunden im Jahr möglich, womit ausreichend Raum für anderweitige Nutzungen verbleibt. Dem Kläger ist dabei zuzugestehen, dass die Planbarkeit der Fischerei an dem Standort angesichts der von der Strömung abhängigen und sich daher nicht nach festen Terminen richtenden konkurrierenden Nutzung durch die „P.“ vermindert ist. Die Fischerei ist jedoch nicht ausgeschlossen, da jedenfalls außerhalb der genehmigten Betriebszeiten keine Nutzung stattfindet. Zudem wird der Beigeladene bei lebensnaher Betrachtung seinen Mitgliedern und anderen interessierten Personen ohnehin rechtzeitig kommunizieren müssen, ob und wann die „P.“ jeweils in Betrieb genommen wird, um auch für diese eine Planbarkeit zu gewährleisten, sodass es auch für Hobbyfischer möglich sein wird, vorab zu erfahren und einzuschätzen, wann der Kanuanlegeplatz verfügbar sein wird.

Überdies konnte der Kläger nicht hinreichend erklären, weshalb der exakte Standort für ihn von solcher Bedeutung ist und es seinen Mitgliedern nicht zuzumuten ist, bei Betrieb der „P.“ wenige Meter flussabwärts zu fischen. Die Kammer erkennt zwar an, dass der Standort durch die gute innerstädtische Anbindung, den großen Parkplatz und den unmittelbar an dem Gewässerkörper positionierten Kanuanlegeplatz einen hohen Komfort bietet. Das Fischereirecht reicht jedoch nicht so weit, dass der Standort um jeden Preis in dem derzeitigen Umfang erhalten bleiben muss, zumal der Zustand aus Sicht der Fischereiberechtigten eher eine Zufälligkeit darstellt und seinerseits darauf beruht, dass die Mitglieder des Klägers die eigentlich nicht für sie vorgesehene Kanuanlegestelle der Stadt für ihre Zwecke mitbenutzen. Darüber hinaus befindet sich nur wenige Meter flussabwärts am gegenüberliegenden Ufer ein Zugang zur D., der aus Sicht des Gerichtes für Hobbyfischer vergleichbar gut erreichbar und geeignet ist. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, dass gewisse strömungsliebende Fische ausschließlich an dem Vorhabenstandort gefischt werden könnten, überzeugt dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. Die Elektrobefischung des Bereiches hat gezeigt, dass der Vorhabenstandort die mit Abstand geringste Fischdichte zwischen R. und F. aufweist, von denen überdies 20,3% auf die nicht fischbare Koppe entfallen. Bei Betrachtung der ermittelten Abundanzanteile und unter Berücksichtigung der festgestellten Individuendichte lässt sich nur von der Barbe nachvollziehbar behaupten, dass sie in absoluten Zahlen an dem Vorhabenstandort signifikant besser zu fischen sein dürfte. Die Schwelle zu einem schweren und unerträglichen Eingriff erreicht die Einschränkung deshalb nicht. Auch der Einwand, dass die Fischerei naturgemäß ein hohes Maß an Ruhe und Abgeschiedenheit benötige, um ausgeübt zu werden und deshalb ein Nebeneinander zur „P.“ ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Das behauptete Maß an Ruhe lässt sich an dem Vorhabenstandort bereits im jetzigen Zustand nicht erahnen, da es sich um einen gut angebundenen innerstädtischen Standort in unmittelbarer Nähe zu einem großen Parkplatz, zahlreichen Restaurants, der stark frequentierten Altstadt, dem wöchentlichen Altstadtflohmarkt und der immerhin sechsspurig ausgebauten Straße am Leibnizufer handelt. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder und Zeitungsberichte von dem von dem Beigeladenen organisierten Aktionstag für die „P.“ ohnehin nicht dem zu erwartenden Andrang beim Regelbetrieb entsprechen. Im Übrigen liefe die Argumentation des Klägers darauf hinaus, sämtliche andere Nutzungssinteressen in der Nähe von fischbaren Gewässern unter das Primat der Verträglichkeit mit dem Ruhebedürfnis der Hobbyfischerei zu stellen. Für eine derartige Exklusivität des Fischereirechts fehlt es sowohl an rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen. Den Befürchtungen des Klägers, dass es zu Verschmutzungen und Eingriffen in die Gewässerökologie durch watende Wassersportler kommen kann, lässt sich entgegenhalten, dass solche Verhaltensweisen weder von der angegriffenen Erlaubnis gedeckt sind noch zwingend mit ihr einhergehen. Die Organisationsform des eingetragenen Vereins ermöglicht zudem eine hinreichende soziale Kontrolle, um ordnungswidriges Verhalten einzudämmen; notfalls besteht die Möglichkeit nachträglicher Ordnungsmaßnahmen.

Auch im Übrigen liegt kein Rechtsfehler der Beklagten in der Gewichtung der widerstreitenden Nutzungsinteressen und dem gefundenen Abwägungsergebnis. Nicht nur dem Nutzungsinteresse des Klägers, sondern auch dem Nutzungsinteresse des Beigeladenen kommt ein rechtlicher Stellenwert zu, dem die Beklagte im hiesigen Fall nicht aus rein politischer Motivation den Vorrang einräumt. Die Lage stellt sich vielmehr so dar, dass aufgrund der obigen Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass der Standort für die Mitglieder des Klägers von herausragender Bedeutung ist. Der Kläger pachtet im Stadtgebiet die Fischereirechte an zahlreichen Fließ- und Stillgewässern, die trotz diverser Hindernisse auf vielen Uferkilometern zugänglich und befischbar bleiben, unter anderem in unmittelbarer Innenstadtnähe flussabwärts des Vorhabenstandortes bis zur Brühlstraße und flussaufwärts vom F. sowie auch weiterhin an dem Vorhabenstandort außerhalb der Betriebszeiten. Umgekehrt ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die „P.“ an einem anderen Standort oder in einem anderen Betriebsumfang schonender in das an der D. vorhandene Nutzungsgeflecht und die Gewässerökologie integriert werden könnte. Die mit der vorhandenen starken baulichen Veränderung der D. an dem Standort einhergehenden günstigen Strömungsverhältnisse, die Flussbreite und das geringe Gewicht der erforderlichen Eingriffe in das Ökosystem sprechen für den Standort. Das nahe Wehr am F. spricht ebenfalls für die Standortwahl, weil es den Rückstau der D. ermöglicht und ohnehin die Durchlässigkeit für aquatische Lebensformen ausschließt. Dem Beigeladenen die Realisierung des Vorhabens an dem Standort zu verwehren dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit gleichbedeutend damit sein, dass das Vorhaben im Stadtgebiet überhaupt nicht realisiert werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Interessenslage und der dem Beigeladenen ohnehin auferlegten zahlreichen Nebenbestimmungen und Beschränkungen erscheint die Entscheidung der Beklagten ausgewogen und die Einschränkung der Fischereirechte des Klägers als verhältnismäßig und deshalb hinnehmbar.

Nach Auffassung der Kammer bleibt es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, wenn man die streitgegenständliche Erlaubnis nicht für eine wasserwirtschaftliche Maßnahme im o.g. Sinne halten würde. Dies würde zwar zu einer Verschiebung des Prüfungsmaßstabes führen, als dass auch ohne einen schweren und unerträglichen Eingriff in die Substanz des Fischereirechtes der Kläger die Würdigung seiner Nutzungsinteressen in einer Einfallabwägung verlangen könnte (VGH München, Beschl. v. 17.07.2020 - 8 CS 20.1109 -, Rn. 18, juris). Auf das Ergebnis würde sich dies jedoch nicht auswirken, denn aus den dargestellten Gründen stellt die erteilte Erlaubnis auch nach diesem Maßstab eine die auftretenden Nutzungskonflikte in einen angemessen Ausgleich bringende Lösung dar.

Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Beklagte rechtsfehlerhaft die Notwendigkeit einer Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG verkannt und stattdessen eine Erlaubnis nach § 10 WHG erteilt hat. Außerhalb des Kontextes der nach § 4 UmwRG rügefähigen formellen Fehler hat ein Drittbetroffener keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten formalisierten behördlichen Verfahrens. Er kann nur beanspruchen, dass ihm aus dem rechtswidrig unterbliebenen Plangenehmigungsverfahren keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst. Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn einem Drittbetroffenen die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange versagt geblieben ist, weil eine fehlerhafte Verfahrensart gewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.2006 - 9 A 29/05 -, Rn. 20, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 19.012016 - 4 C 17/14 -, Rn. 33, juris).

Dass im vorliegenden Fall der Maßstab für die im Rahmen einer Plangenehmigung durchzuführende Abwägung dem Kläger eine weiterreichende Berücksichtigung seiner Rechte gewährt hätte als die im Ermessen der Beklagten stehende angegriffene Entscheidung, drängt sich nicht auf. Die von dem Kläger behauptete verkürzte Sicht auf die Folgen der „P.“ durch die künstliche Aufteilung der Anlage in einzeln zu genehmigende Anlagenbestandteile ist für das Gericht nicht dergestalt auszumachen, dass sie sich auf das gefundene Ergebnis auszuwirken vermag.

4. Der angegriffene Bescheid ist weiterhin auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG aufzuheben.

Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall bereits nicht auf die Norm berufen. Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG transformieren die Umweltziele des Art. 4 WRRL (Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG) in nationales deutsches Recht. Der Wortlaut des § 27 WHG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes bieten ebenso wenig wie die Entstehungsgeschichte und der Normzweck Anhaltspunkte dafür, dass die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt hinaus grundsätzlich drittschützenden Charakter haben. Eine subjektiv-rechtliche Komponente ergibt sich in systematischer Hinsicht auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung. Art. 4 WRRL gibt der Bundesrepublik Deutschland als zur Umsetzung verpflichtetem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ausdrücklich auf, einem bestimmten Personenkreis ein auf die rechtliche Durchsetzung der Umweltziele angelegtes subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen. Der Regelung über die Umweltziele mangelt es ferner an der Unbedingtheit und Bestimmtheit, die Voraussetzung der Annahme einer individualrechtsverleihenden Unionsnorm auch ohne ausdrückliche Anordnung deren Klagbarkeit ist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, Rn. 92, juris: VG Regensburg, Urt. v. 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320 -, Rn. 46, juris).

Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Kontext auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, Rn. 120 ff., juris). Der Gerichtshof erkennt in dieser Entscheidung zwar grundsätzlich an, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können müssen. Um festzustellen, ob Personen von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 b) WRRL unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzung dieser Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen. In dem zugrundeliegenden Fall ging es dabei um die von einem Anwohner geltend gemachte Verschlechterung des als Trinkwasser verwendeten Grundwassers. Diese Konstellation unterscheidet sich in mehreren Aspekten entscheidend von dem hiesigen Fall.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung dem Grunde nach Anwendung finden kann auf die Bewirtschaftung eines Oberflächengewässers, da die Entscheidung im Wesentlichen die Stärkung des individuellen Klagerechtes mit der großen Bedeutung des Grundwassers als Ressource für die menschliche Nutzung – insbesondere als Trinkwasser – begründet. Die Bedeutung der Gewässernutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken gebietet keine damit gleichwertige Behandlung (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, Rn. 23, juris).

Weiterhin hält die angeführte Entscheidung die Zielsetzung der Richtlinie und den Gehalt der gerügten Bestimmung für dafür maßgeblich, ob eine unmittelbare Betroffenheit in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, Rn. 44, juris). Die WRRL führt den Schutz des Grundwassers und die Wasserqualität gerade auch zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser als Schutzgut auf (vgl. z.B. Erwägung Nr. 25 WRRL). Auf den hiesigen Fall übertragen spricht dieser Rechtssatz gegen eine Rügebefugnis des Klägers, denn die Fischerei ist kein von der von der WRRL ausdrücklich benanntes Schutzziel.

Schließlich fehlt es an einem Tatbestand, der die Unmittelbarkeit der Betroffenheit des Klägers von der Verletzung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 b) WRRL zu begründen vermag. Der Kläger verkennt insoweit den Prüfungsmaßstab, indem er auf die unmittelbaren Auswirkungen des Konfliktes zwischen der Gewässerbenutzung durch den Beigeladenen und sich selbst verweist, da es nicht auf die unmittelbare (räumliche) Betroffenheit durch das Vorhaben an sich, sondern nur auf die unmittelbaren Auswirkungen der geltend gemachten Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot auf die Interessen des Klägers ankommen kann. Die von dem Kläger angeführten, aus seiner Sicht zu einer wasserhaushaltsrechtlich relevanten Verschlechterung des ökologischen Potenzials des Gewässers i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG führenden Aspekte wirken sich jedoch nicht unmittelbar auf die Ausübung der Fischerei aus. Selbst bei Unterstellung der Verschlechterung einer Qualitätskomponente sind die potenziellen Auswirkungen einer solchen auf die Fischbestände und erst Recht auf die Fischerei nur mittelbarer Natur, denn zwischen den behaupteten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens und einer Beeinträchtigung der Fischerei liegt ein komplexer ökologischer Kausalverlauf, dessen Ablauf sowohl in den Einzelheiten als auch in seiner Gesamtheit ohne genaue Untersuchung nicht vorherzusagen und deshalb nicht unmittelbar ist. So ist nicht selbstverständlich, dass sich mit einer aus wasserrechtlicher Sicht qualitativen Verbesserung auch bessere Gelegenheiten für die Fischerei bieten, etwa, weil sich auch für die Fischerei ungeeignete oder gar geschützte Fischarten ansiedeln könnten. Insoweit gelingt es dem Kläger nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche der von ihm genannten, im Rahmen von § 27 Abs. 2 WHG relevanten Verschlechterungen sich auf die Fangerträge seiner Mitglieder auswirken werden.

Darüber hinaus greifen die vorgebrachten Einwände in der Sache nicht durch. Zum einen bestätigen sich die behaupteten methodischen Mängel der Untersuchung nicht.

Der Fachbeitrag WRRL verkennt nicht den Unterscheid zwischen dem ökologischen Potenzial und dem ökologischen Zustand des Gewässers, weil an einigen Stellen von dem „Zustand“ die Rede ist, obwohl es sich um ein erheblich verändertes Gewässer handelt. Die Systematik des § 27 WHG zeigt, dass der „Zustand“ eines Gewässers als Oberbegriff für den „ökologischen Zustand“ und das „ökologische Potenzial“ dient, sodass die Verwendung des Oberbegriffs für sich keinen methodischen Fehler offenbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8/17 -, Rn. 45, juris). Soweit der Kläger aufzeigt, dass die Vorauswahl der relevanten Wirkpfade methodisch unzulässig sei, ist nicht ersichtlich oder näher dargelegt, dass hieraus eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes resultieren könnte, die sich auf die Fischereirechte des Klägers unmittelbar auswirken würde. So werden im Einzelnen die nicht untersuchten Emissionen der Baustelle, die teilweise Trockenlegung im Rahmen der Baumaßnahmen und der Einsatz von Gewässerbausteinen anstelle der derzeit vorhandenen künstlichen Flusssohle und die nicht untersuchten Verschmutzungen durch Benutzer und potenzielle Zuschauer genannt. Bei keinem dieser Faktoren erscheint es realistisch, dass der Wirkpfad im Falle einer genaueren Untersuchung Auswirkungen auf die Prognose haben könnte, welche die Irrelevanzschwelle überschreiten. Auch der Auffassung des Klägers, dass es an einer hinreichenden Beschreibung des Ist-Zustands bzw. Ist-Potenzials fehle, kann nicht gefolgt werden. Bei den von dem Kläger beanstandeten fehlenden Angaben bzw. Erhebungen zur hydromorphologischen Qualitätskomponente auf Seite 48 handelt es sich um die Wiedergabe der bei den Fachbehörden abgerufenen Informationen. Aus Sicht der Kammer stellen die anschließenden Ausführungen zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten, die auf die Erkenntnisse aus der ebenfalls von dem Kläger eingeholten hydrologischen/geotechnischen Stellungnahme sowie den wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag Bezug nehmen, in einer hinreichenden Weise den Ist-Zustand dar. Dem Kläger gelingt es auch in diesem Kontext nicht, die getroffenen Feststellungen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dass sich im Anlagenbereich auch Sand, Kies und Mikrozoobenthos zu finden ist, widerspricht der Feststellung einer geringen – aber doch vorhandenen - Substratdiversität gerade nicht. Der Verweis auf die 2012 angefertigte Filmaufnahme von Flussneunaugen betrifft einen mehrere hundert Meter entfernt gelegenen Standort und bestätigt die Datengrundlage des FB WRRL mehr als dass sie sie widerlegt, da für den dort gefilmten Standort unterhalb der R. die Untersuchung gerade die von dem Kläger behauptete bedingt naturnahe Sohlstruktur mit gewisser Substratdiversität - gröbere Blöcken, kiesige sowie sandige Bereiche – dokumentiert hat.

Ausreichend nachvollziehbar betrachtet sind auch die von dem Kläger befürchteten indirekten Auswirkungen des Vorhabens auf an der Gewässersohle anhaftende Individuen oder Pflanzen infolge vermeintlich erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten. Insbesondere ist unschädlich, dass in diesem Zusammenhang nicht konkret benannt worden ist, ab welcher Schwelle eine schädliche Strömung anzunehmen wäre, da die „P.“ sich auf die Strömungsverhältnisse im Sohlbereich physikalisch nicht auswirken kann (vgl. Anl. 08, Abb. 55, 60). In Anbetracht dieser eigens für das Vorhaben angefertigten 3D-numerischen Strömungsmodellierung und der ausführlichen Auseinandersetzung des FB WRRL mit den Berechnungsergebnissen (S. 81 ff.) ist auch der pauschal gehaltene Einwand, dass es an den erforderlichen Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Fließgeschwindigkeiten fehle, für das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Das Gericht teilt weiter nicht die Einschätzung des Klägers, dass die Durchgängigkeit des Gewässers in einer Weise beeinträchtigt wird, der das Verschlechterungsverbot entgegensteht, weil der Ökopass nicht dem Stand der Technik entspricht und deshalb außer Betracht gelassen werden muss. Der vorgesehene Ökopass ist individuell konzipiert und unter Beleuchtung verschiedener Gesichtspunkte auf seine Wirksamkeit hin begutachtet worden. Die fehlende rechnerische Berücksichtigung der Sohlgestaltung ist unschädlich, da diese sich allenfalls günstig auf die Strömungsverhältnisse auswirkt und die festgestellten Strömungsgeschwindigkeiten sich somit auf der für die Wirksamkeit sicheren Seite bewegen. Welcher fachliche Gesichtspunkt in dieser Vorgehensweise gegenüber der vom Kläger geforderten Orientierung am DWA Merkblatt M 509 nicht abgebildet wird, legt der Kläger nicht offen. Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich auch nicht um ein Durchgangsgewässer mit besonderer Bedeutung für Langstreckenwanderer, denn die Durchlässigkeit endet, wie erörtert, am F..

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass jede geringfügige Beseitigung eines vorhandenen, noch so naturfernen Substrates und des dort zu findenden Makrozoobenthos aus einem Gewässer als Verletzung des Verschlechterungsverbots einzustufen ist, wenn die Morphologie bereits in der niedrigsten Strukturgüteklasse eingestuft worden ist. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers nicht nur vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne ihres Anhangs V um eine Klasse verschlechtert, sondern auch bei jeder Verschlechterung dieser Qualitätskomponente, wenn diese bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist (EuGH, Urt. v. 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 69, juris). Zu beachten ist jedoch die im Anhang V WRRL vorgesehene Differenzierung zwischen primären Qualitätskomponenten und den lediglich unterstützenden Komponenten. So sind die maßgeblichen Kriterien für die ökologische Zustandsbestimmung für Flüsse nach Nr. 1.1.1 des Anhangs V vorrangig die Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora und Fauna sowie – lediglich in Unterstützung dieser biologischen Komponenten – hydromorphologische Kriterien wie Abfluss und Abflussdynamik, die Gewässerdurchgängigkeit sowie die Struktur der Uferzone, die Temperaturverhältnisse und der Versauerungszustand. Letzteren kommt auch im Rahmen des Verschlechterungsverbotes in der Regel nur eine flankierende Funktion zu, soweit nicht ausnahmsweise eigenständige Rechtsfolgen an eine Veränderung der unterstützenden Qualitätskomponenten gekoppelt sind (Durner, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 93. EL August 2020, WHG § 27 Rn. 15, 27: vgl. auch § 5 Abs. 4 OGewV). Veränderungen dieser Komponenten sind deshalb nur darauf zu prüfen, ob sie zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen. Eine negative Veränderung von unterstützenden Qualitätskomponenten in der niedrigsten Klassenstufe reicht für die Annahme einer Verschlechterung deshalb nicht aus (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, Rn. 499, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 01.01.2020 - 1 E 26/18 -, Rn. 48, juris).

Dem trägt der vorgelegte Fachbeitrag zutreffend Rechnung, indem die Prüfung von Wirkgefüge 1 und 2 die Bedeutung der hydromorphologischen Qualitätskomponente auf die biologischen Qualitätskomponenten untersucht und im Ergebnis nachvollziehbar verneint (S. 79 ff., 104 ff.). Die Argumentation des Klägers vermag keine Zweifel an der Belastbarkeit der gefundenen Ergebnisse zu wecken, denn sie beruht im Wesentlichen auf der nicht zu belegenden Annahme, dass sich im Anlagenbereich besonders schützenswerte Laichhabitate befinden. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit seinen Ausführungen zu der im Fachbeitrag vorgenommenen lokalen Bewertung des Anlagenbereichs im Hinblick auf die Fischfauna mit einem „guten“ ökologischen Potenzial an der Schwelle zum „mäßigen“ ökologischen Potenzial - und des deshalb aus klägerischer Sicht drohenden Klassensprungs - den anzuwendenden Prüfungsmaßstab. Für die Prüfung des Verschlechterungsverbots kommt es vielmehr auf einen Klassensprung in den Qualitätskomponenten des gesamten Gewässerkörpers an. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, Rn. 76, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, Rn. 414, juris). Maßgeblich ist folglich, ob sich das aus dem Wasserkörperdatenblatt vom Dezember 2016 hervorgehende, als „mäßig“ eingestufte ökologische Potenzial der Fischfauna in dem erfassten, 22,04km langen Gewässersystem D. -I. (H.) um eine Klassenstufe verschlechtert. Diese Frage wird in dem Fachbeitrag für das sich – wie dargestellt – nur lokal auswirkende Vorhaben überzeugend verneint, ohne dass es dem Kläger gelingt, die Überzeugungskraft der Untersuchung argumentativ zu erschüttern. Von der Vorlage eigener fachlicher Untersuchungen hat der Kläger ohnehin abgesehen.

5. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Verletzung des Verbesserungsgebotes i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG bestehen noch größere Zweifel hinsichtlich der Rügefähigkeit des Verstoßes, da die geforderte unmittelbare Betroffenheit (vgl. EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, Rn. 120ff, juris) des Fischereiberechtigten durch eine ausbleibende Verbesserung des Gewässers bereits begrifflich kaum konstruierbar ist.

In inhaltlicher Hinsicht maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, Rn. 582, juris). Dies lässt sich im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf das Bewirtschaftungsziel der Durchgängigkeit des Gewässers nicht feststellen. Die Argumentation des Klägers ignoriert abermals, dass es sich bei der E. bereits zum jetzigen Zeitpunkt weder um ein durchgängiges Gewässer handelt, noch absehbar ist, dass die Durchgängigkeit des Wehrs am F. in absehbarer Zeit realisiert werden kann, sodass die Errichtung der „P.“ für die Vereitelung des Bewirtschaftungsziels nicht kausal ist. Überdies liegt mit der L. und dem D. ein Umgehungsgewässer vor, das über Fischaufstiegsanlagen verfügt und – trotz der im Detail ungeklärten Funktionsfähigkeit – für die Frage der Durchgängigkeit der D. vorrangige Bedeutung hat.

Ob die Beklagte auch für den Fall einer Sanierung des Wehrs am F. hinreichende Vorkehrungen zur Sicherstellung eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Rückbaus getroffen hat, lässt das Gericht offen. Zweifel an der Effektivität der den Rückbau der Anlage absichernden rechtlichen Konstruktion begründet das unklare Verhältnis zwischen der wechselseitigen Abhängigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis und des Gestattungsvertrages einerseits und der daneben bestehenden gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufs nach § 18 Abs. 1 WHG.

Die Kammer lässt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu. Die Rechtssache wirft die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, wie weit nach der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris) der dem Verbesserungsgebot und Verschlechterungsverbot zuzumessende subjektiv-rechtliche Gehalt reicht, insbesondere ob sie sich auch auf Oberflächengewässer erstreckt und wer zum geschützten Personenkreis zählt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.