Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2024, Az.: 7 LA 32/24

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines vom Kläger beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2024
Aktenzeichen
7 LA 32/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0813.7LA32.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 06.05.2024 - AZ: 6 A 147/23

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 6. Mai 2024 wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines vom Kläger beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens hat keinen Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wäre unzulässig, da die Einlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. Danach ist, wenn - wie hier - die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das Urteil des Verwaltungsrechts wurde dem Kläger am 14. Mai 2024 zugestellt, mithin hätte der Zulassungsantrag bis zum 14. Juni 2024 gestellt werden müssen. Die Frist ist inzwischen abgelaufen. Eine Behebung des Mangels würde voraussetzen, dass dem Kläger wegen der Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Diese kommt aber nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde voraussetzen, dass der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß gestellt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger - auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und Übersendung des entsprechenden PKH-Formulars - unterlassen hat, seinem Antrag die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Überdies bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger unterlassen hat, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu bezeichnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO begründet werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn (2.) die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn (3.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn (4.) das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn (5.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Umstand, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag begehrt wird, entbindet den nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung eines der bezeichneten Zulassungsgründe. Zwar kann von einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus einer innerhalb der Zulassungsantragsbegründungsfrist eingereichten Darlegung das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.05.2011 - 7 PKH 9.11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 15 ZB 21.1854 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020 - 19 A 3060/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2022 - 2 LA 392/21 -, juris; Zimmermann-Kreher in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed., Stand: 01.04.2024; a. A.: Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 38; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 30 m. w. N.). Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Kläger hat das Gesuch in keiner Weise begründet und damit nicht erkennen lassen, unter welchem Gesichtspunkt ein Grund für eine Zulassung der Berufung vorliegen könnte. Ein Zulassungsgrund ist für den Senat auch nicht ersichtlich, so dass dem Prozesskostenhilfeantrag selbst dann der Erfolg versagt bliebe, wenn man entgegen dem Vorstehenden annähme, bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten sei es nicht gerechtfertigt, von diesem die Darlegung eines Zulassungsgrunds zumindest in laienhafter Weise ("in groben Zügen") zu erwarten.

Nach § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).