Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.08.2024, Az.: 8 ME 20/24
Antrag auf Vollstreckungsschutz gegenüber einer Rundfunkbeitragsforderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.08.2024
- Aktenzeichen
- 8 ME 20/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0821.8ME20.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 25.01.2024 - AZ: 3 B 3/24
Rechtsgrundlagen
- § 4 VwVfg
- § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
- § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gegenüber einer Rundfunkbeitragsforderung mit der Behauptung begründet wird, der Feststellungs(beitrags)bescheid sei nicht zugegangen, kann im Hinblick auf die gesetzliche Wertung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Folgenabwägung mit dem Ergebnis vorgenommen werden, den Rechtsschutzantrag abzulehnen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit von den Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 25. Januar 2024 ist insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu 7/10, der Antragsteller zu 3/10 zu tragen; insoweit wird der o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 103,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist teilweise erledigt (1.); im Übrigen unbegründet (2.).
1. Der Rechtsstreit hat sich durch die vom Beigeladenen im Laufe des Beschwerdeverfahrens erklärte Reduzierung seiner Beitragsforderung, derentwegen er die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin betreiben lässt, von ursprünglich 750,08 € auf nunmehr 236,50 € teilweise erledigt. In den Erklärungen des Beigeladenen, nach "... den Zahlungen des Antragstellers sowie der teilweisen Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 01.04.2021 (sei) noch ein Vollstreckungsbetrag in Höhe von 236,50 € offen" und mit Schreiben vom 7. Juni 2024, dass " ... Forderungen einschließlich 12.2017 nicht mehr geltend gemacht (würden und) ... alle zum Beitragskonto eingegangenen Zahlungen ... auf den Zeitraum ab 01.01.2018 zu verrechnen (seien)", findet eine Beschränkung der Vollstreckung auf einen Betrag von 236,50 € Ausdruck. Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2024, in dem sie mitteilt, "... dass gegen die Reduzierung der Gebührenforderungen durch die Beigeladene keine Einwände erhoben (würden)", dahin, dass sie sich mit dieser Äußerung der Erledigungserklärung des Antragstellers aus dessen Schriftsatz vom 3. Juni 2024 anschließen will, so dass vom Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten auszugehen und insoweit hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen ist.
Diese fällt zulasten der Antragsgegnerin aus. Mit der Änderung des Festsetzungsbescheides vom 1. April 2021 durch den Beigeladenen, mit dessen Vollstreckung sie beauftragt ist, hat dieser den Einwänden des Antragstellers (teilweise) nachgegeben und seine im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Beitragsforderung reduziert. Insoweit liegt daher ein Obsiegen des Antragstellers vor, das im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin muss sich die von ihrem Auftraggeber zu verantwortende Vollstreckung eines (zunächst) überhöhten Betrages zurechnen lassen, so dass ihr der entsprechende Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist.
2. Der weitergehende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel des Erlasses einer Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung der (Rest-) Forderung über Rundfunkbeiträge hat dagegen keinen Erfolg.
a. Gegen die Änderung der Antragsformulierung im Beschwerdeverfahren bestehen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings keine Bedenken, da der Streitgegenstand hierdurch nicht verändert wird und die neu vorgenommene Nennung der "... insbesondere ..." angegriffenen Bescheide lediglich der Präzisierung des Antrages dient, so dass es auch keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten ursprünglichen Antrag bedarf. Soweit der Antragsteller daneben erklärt hat: "Ich mache hiermit den Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Vollstreckungstitel gegenüber dem Beigeladenen geltend", liegt dagegen eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung und -erweiterung vor, so dass über diesen Anspruch nicht zu entscheiden ist.
b. Es kann offenbleiben, ob es sich bei dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers um vorbeugenden Rechtsschutz handelt und ob dessen Voraussetzungen vorliegen (s. auch Senat, Beschl. v. 19.4.2024 - 8 PA 54/24 -, n.v.). Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO).
Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, der Festsetzungsbescheid vom 1. April 2021 sei ihm nicht bekanntgegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einfaches Bestreiten zwar grundsätzlich ausreicht, um Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG darzulegen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 - 6 C 3/22 -, juris Rn. 19, 24), so dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ohne weiteres vom Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und einem Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides ausgegangen werden kann. Zudem ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den Zugang zahlreicher Festsetzungsbescheides und Mahnungen des Beigeladenen, darunter 10 Beitragsbescheide, in Abrede gestellt, nach dessen Vortrag im Beschwerdeverfahren, er bestreite lediglich den Zugang des Festsetzungsbescheides vom 1. April 2021, tatsächlich nicht zutreffend, so dass auch der daran geknüpften Würdigung, es handele sich um einen unwahrscheinlichen Vortrag, für den keine nachvollziehbare Erklärung angegeben worden sei, in dieser Form nicht gefolgt werden kann.
Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass auch dann, wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung begründet wird, der - dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren inzwischen zur Kenntnis gelangte - Feststellungs(beitrags)bescheid sei nicht zugegangen, eine Folgenabwägung mit dem Ergebnis, den Rechtsschutzantrag abzulehnen, vorgenommen werden kann (vgl. Beschl. des Senats v. 19.4.2024 - 8 PA 44/24 -, V.n.b., S. 4 des Entscheidungsdrucks). Die prozessrechtliche Lage stellt sich im Hinblick auf die abzuwägenden Interessen insoweit nicht anders dar, als wenn der den Zugang des zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheides bestreitende Antragsteller den Bescheid angefochten und dessen vorläufigen Vollzug hätte verhindern wollen, indem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragt. Für diesen Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wäre die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ist der Erfolg in der Hauptsache somit - wie hier (s.o. sowie Gliederungspunkt c.) - als offen einzuschätzen, könnte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur Erfolg haben, wenn die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Beitragsschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das gilt unabhängig vom zugrundegelegten Maßstab für das Bestehen ernstlicher Zweifel bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Abs. 4 Satz 3, 1. Alt. VwGO; s. einerseits BVerwG, Beschl. v. 3.7.1981 - 8 C 83.81 -, BeckRS 1981, 31249755, sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.3.1997 - 1 M 4892/96 -, NVwZ-RR 1998, 582f. u. Beschl. v. 13.1.1989 - 9 M 1/89 -, NVwZ-RR 1989, 328; andererseits zur Gegenauffassung m. zahlr. Nachweisen Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 65ff., und Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt, Stand: März 2023, § 80 Rn. 125ff., 128), weil bei der vorläufigen (Voraus-) Zahlung öffentlicher Abgaben im Falle eines späteren Erfolgs in der Hauptsache angesichts des fehlenden Konkursrisikos und der Möglichkeit, Prozesszinsen zu verlangen, in der Regel keine irreparablen Verhältnisse drohen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2024 - 8 PA 44/24 -, u. v. 18.6.2024 - 8 ME 25/24 -, beide n.v.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 18).
Dem Antragsteller ist daher zur Vermeidung einer Vollstreckung des noch streitigen Betrags von 236,27 € zuzumuten, diesen zunächst zu zahlen und erst im Falle des Erfolgs seiner Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache dessen Erstattung zu verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 RBStV). Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Rundfunkbeitragsbescheide eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Dem Antragsteller müsste infolge der vorläufigen Zahlung der 236,27 € - selbst bei deren späterer Erstattung - ein gravierender Schaden drohen (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung), der auch nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen hinzunehmen wäre (Beschl. des Senats v. 19.4.2024 - 8 PA 44/24 -, n.v., S. 4f. des Entscheidungsdrucks; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 17ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.6.1983 - 8 C 43.81 -, juris Rn. 24), wofür vorliegend nichts spricht.
c. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf schleswig-holsteinisches Landesrecht (dort: § 66 LVerwG) und Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Urt. v. 10.3.2021 - 4 A 295/18 -, juris u. v. 6.3.2019 - 4 A 115/16 -, juris) zur Nichtigkeit einer Hafengebührensatzung und einer Jagdsteuersatzung sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.1.2018 - 3 KN 4/14 -, juris u. v. 3.9.2019 - 2 KN 5/16 -, juris) zur Verletzung des Zitiergebots durch die Eingangsformel einer Satzung zur Förderung der Kindertagespflege bzw. einer Spielgerätesteuersatzung rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung des Beigeladenen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Nds. MBl., S. 1247) infolge eines unrichtigen Hinweises auf § 37 Abs. 1 des Staatsvertrages über den I. vom 17./18. Dezember 1991 (Nds. GVBl. 1992, S. 41) in der Einleitungsformel vorträgt, kann er - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - zwar nicht auf das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO verwiesen werden, jedoch ist die Bezugnahme - allein - auf Entscheidungen nicht zuständiger anderer Gerichte für die Darlegung der Auswirkungen des geltend gemachten Zitierfehlers der Satzung im Beschwerdeverfahren unzureichend (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Seine Auffassung, die - behauptete - Teilnichtigkeit der Satzung in Schleswig-Holstein führe "... Nach § § 44 Abs. 4, 59 Abs. 3 VwVfG ... wie in § 139 BGB ... im Zweifel ... zur Nichtigkeit insgesamt, da ... die Beitragssatzung im gesamten Sendebereich des NDR ... , also auch in Schleswig-Holstein, gültig sein (solle)", übersieht, dass die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 kein Teil der in Schleswig-Holstein erlassenen Satzung ist, sondern eine auf dem Gebiet Niedersachsens geltende eigenständige Regelung darstellt, auch wenn ihr Inhalt vergleichbar und der Regelungszweck identisch sein mag. Dass sich daraus, wie der Antragsteller vorträgt, eine Ungleichbehandlung der Beitragszahler in Niedersachsen im Vergleich zu Beitragszahlern in Schleswig-Holstein ergibt, ist zudem zumindest derzeit in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, da die - der in Niedersachsen geltenden - inhaltlich gleichlautende Beitragssatzung des Beigeladenen in Schleswig-Holstein trotz ihrer vom Antragsteller behaupteten Nichtigkeit Anwendung findet.
Darüber hinaus ist die Erheblichkeit der vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage für die Vollstreckung der Beitragspflicht im streitigen Zeitraum nicht dargelegt. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 - RBStV -, der in Niedersachsen durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland v. 14./28.4.2020 als Anlage des Gesetzes v. 14.9.2020, Nds. GVBl. S. 289), in Kraft gesetzt worden ist. Dabei regeln § 10 Abs. 5 - 7 RBStV die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren des jeweiligen Landes, hier nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589). Dass eine Nichtigkeit der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die lediglich Verfahrensfragen regelt, auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung oder deren Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchschlagen würde, ist daher keineswegs ausgemacht, zumal die Beitragssatzung im streitigen Festsetzungsbescheid des Beigeladenen vom 1. April 2021 als Rechtsgrundlage auch nicht genannt ist. Die Frage der Verrechnung von Zahlungen, die § 13 der Satzung regelt, ist aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten Abhilfeentscheidung durch den Beigeladenen nicht mehr streitig. Weitere Darlegungen seitens des Antragstellers zur Relevanz der Satzung für die Beitreibung der streitigen Beitragsforderung fehlen.
Hinsichtlich von Höhe und Berechnung werden vom Antragsteller gegen den vom Beigeladenen noch geltend gemachten Restbetrag von 236,27 € substantiierte Einwände nicht geltend gemacht. Auf die wiederholten Aufforderungen des Berichterstatters mit Schreiben vom 7. Juni 2024 und 4. Juli 2024 sich zu äußern, ob weiterhin und gegebenenfalls welche Einwände gegen die Abrechnung der Beitragszahlungen erhoben würden, hat er nicht mehr reagiert, so dass es an Darlegungen fehlt, die dem Senat, der nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), zu einer weiteren Prüfung Anlass geben könnten. Rechnerisch ist die vom Beigeladenen auf Anforderung des Berichterstatters mit Schreiben vom 7. Juni 2024 vorgelegte Abrechnung jedenfalls nachvollziehbar.
Die nähere Prüfung wie auch die Frage des Zugangs des - im Beschwerdeverfahren geänderten - Festsetzungsbescheides vom 1. April 2021 unter Berücksichtigung der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 - 6 C 3/22 -, juris), muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Verfahrensteils folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Kostenquotelung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich am Wertverhältnis des erledigten zum streitig gebliebenen Verfahrensteil.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da er im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Ziffern 1.5 und 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).