Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2024, Az.: 1 LA 134/22
Baugenehmigung zur Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes zum Betriebsleiterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.08.2024
- Aktenzeichen
- 1 LA 134/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0813.1LA134.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 14.07.2022 - AZ: 2 A 375/19
Rechtsgrundlagen
- § 35 BauGB
- § 29 BauGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an ein Betriebsleiterwohnhaus bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb
- 2.
Zur Teilbarkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 14. Juli 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 22.500 EUR und für das Zulassungsverfahren auf 37.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Gebäudes zum Betriebsleiterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebs, hilfsweise die Neubescheidung seines hierauf gerichteten Bauantrags.
Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße im Gemeindegebiet der Beigeladenen (Flurstück F., Flur G. der Gemarkung A-Stadt), das er im Jahr 2014 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Das knapp 7.500 m2 große Grundstück liegt im Außenbereich und ist mit einem ehemals als Betriebsleiterwohnhaus für eine Nerzfarm genutzten Gebäude bebaut, das eine Wohn- und Nutzfläche von ca. 272 m2 hat. Eine 2014 beantragte Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu allgemeinen Wohnzwecken wurde versagt; der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Jahr 2015 erging eine Nutzungsuntersagung mit Beseitigungsanordnung; auch diese Verfügung wurde bestandskräftig. Im März 2017 wurde der Kläger aufgefordert, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu zahlen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger angab, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Bienenzucht und -vertrieb sowie Bio-Kräuter aufbauen zu wollen, erwuchs diese Verfügung in Bestandskraft.
Unter dem 15. Juni 2018 stellte der Kläger einen Bauantrag zur "Wiedernutzung als landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus". Ausweislich der eingereichten Betriebsbeschreibung vom 13. Juni 2018 betreibt er im Rahmen seines am 1. Oktober 2017 gegründeten landwirtschaftlichen Betriebs eine "Freiland Schweinehaltung mit Mast und Zucht". Ein stetiger Aufbau bis zu einer Größe von ca. 24 Zuchtsauen und 300 Masttieren sei geplant, sodass zukünftig eine Familie davon ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Derzeit seien eine Kapazität für 4 Sauen und insgesamt 12 Mastplätze gegeben. Im laufenden Jahr sei eine Erweiterung geplant, wenn die Tiergeburten anstünden. Der Betrieb aus eigenen und gepachteten Flächen habe eine Größe von gut 14 ha (Mähdruschfrüchte, Grünland, Forst). Für diesen Betrieb, insbesondere im Hinblick auf die Tierhaltung, werde ein Betriebsleiterwohnhaus in unmittelbarer Nähe benötigt. Hierfür solle das vorhandene Bestandsgebäude saniert werden. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen unter anderem unter Verweis auf die fehlende Bestätigung der Landwirtschaftskammer, dass ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, verweigert hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 20. August 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht zu erkennen, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Bei einer Überprüfung im August 2018 seien 2 Sauen festgestellt worden, die nach Angaben des Klägers Mitte August 15-20 Ferkel werfen sollten. Nach seiner eigenen Aufstellung solle der Betrieb im Jahr 2021 6 Sauen und 17 Mastschweine haben. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich in 10-16 km Entfernung (Luftlinie) von den weiteren Betriebsflächen, selbst sein derzeitiger Wohnsitz liege deutlich näher. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2019 zurück, wobei er die im Rahmen des um die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes im Osten des Betriebsgrundstücks ergänzten Bauantrags eingegangenen weiteren Informationen zu dem klägerischen Betrieb berücksichtigte.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2022 abgewiesen. Eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme nicht in Betracht, wobei die Frage, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. Vorschrift vorliege, offenbleiben könne. Selbst wenn ein solcher vorläge, diente das Vorhaben diesem jedenfalls nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese Voraussetzung erfülle ein Betriebsleiterwohnhaus nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Bauvorhaben müsse dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestalt und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass eine Betriebsleiterunterkunft erforderlich sei. Vielmehr sei nach den zuletzt vorgelegten Zahlen offenkundig, dass der klägerische Betrieb mit einem Umsatz von 15.500 EUR im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 überhaupt kein Betriebsleitergebäude rechtfertige. Aus den bekannten Tierzahlen (Ist-Zustand mit 7 Zuchtsauen und 12 Ferkeln) folge nichts anderes; etwaige Planungen seien rechtlich nicht belastbar. Gleiches gelte für die "Absichtserklärung" einer potentiellen Kundin, aus der sich auch lediglich ein Umsatz von 16.500 EUR ergebe. Die so umschriebene Größenordnung des Betriebs erfordere ein Betriebsleitergebäude mit zwei Büros und einem weiteren Arbeitszimmer allein in betrieblicher Hinsicht nicht. Auch im Hinblick auf das beabsichtigte Wohnen sei das Haus mit 173 m2 Wohnfläche für den unverheirateten Kläger überdimensioniert. Dass die Nutzung des Bestandsgebäudes für den Kläger wirtschaftlicher wäre als ein Abriss und kleinerer Neubau, rechtfertige kein anderes Ergebnis, da § 35 BauGB dem Schutz des Außenbereichs vor Bebauung und nicht den Schutz seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziel habe. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung bleibe ebenfalls erfolglos, da es sich nicht um ein sog. steckengebliebenes Genehmigungsverfahren handele.
II.
Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung derart mit plausiblen Gegenargumenten in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Soweit der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, dass das Vorhaben jedenfalls überdimensioniert sei, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht - bei Offenlassen der Frage, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt - unter Verweis auf Größe des Betriebs die Rechtfertigung eines Betriebsleitergebäudes überhaupt verneint hat (Urteilsabdruck S. 7 f.). Diese Einschätzung beruht auf den Angaben des Klägers, der bei Einsatz seiner vollen Arbeitskraft für das Wirtschaftsjahr 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 von einem Umsatz in Höhe von 15.500 EUR und einem Ertrag in Höhe von 14.500 EUR ausging. Unter Zurückstellung der Bedenken gegen die mit 1.000 EUR sehr niedrig angesetzten Betriebskosten ist offensichtlich, dass sich hiermit noch nicht einmal der Unterhalt des sanierungsbedürftigen Bestandsgebäudes, geschweige denn seine Sanierung finanzieren ließe. Erst recht würde kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Landwirt die Investitionskosten für ein Betriebsleiterwohnhaus - selbst wenn für den Erwerb nur 100.000 EUR aufzuwenden waren - auf sich nehmen, weil ein Betrieb der vorliegenden Größenordnung diese Kosten niemals auch nur annähernd einspielen wird. Kosten und Ertrag stehen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - in einem offenkundigen und groben Missverhältnis; das gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser ggf. weiteres landwirtschaftliches Einkommen aus Prämien (im Jahr 2018 rund 2.000 EUR) sowie Erlösen aus dem Verkauf pflanzlicher Produkte (im Jahr 2018 rund 900 EUR) erzielt.
Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 14. März 2023 ergeben sich insoweit keine erheblichen Änderungen. Danach hat der Kläger im Jahr 2022 88 Ferkel zu einem Preis von 175-190 EUR verkauft. Geht man zu seinen Gunsten von dem maximalen Verkaufspreis aus, ergibt sich hieraus ein Umsatz in Höhe von 16.720 EUR. Die zuvor noch bestehende Schweinemast hatte er Ende des Jahres 2022 bereits aufgegeben. Auf dieser Grundlage kommt die Landwirtschaftskammer zu der Einschätzung, dass der im Aufbau befindliche Betrieb einen Gewinn erwirtschaften kann, der "im Grenzbereich zwischen einem kleineren Nebenerwerbsbetrieb und Hobby" liege und mit dem der Kläger einen "nachhaltigen Beitrag zum Gesamteinkommen" erzielen könne. Unter besonderer Berücksichtigung der erkennbaren Ernsthaftigkeit der Betriebsführung und des Betriebsaufbaus könne der Betrieb insgesamt als kleiner Nebenerwerbsbetrieb in der Aufbauphase angesehen werden (Stn. der LWK, S. 4). Dabei bleibt der Betriebsaufbau weit hinter den Plänen des Klägers zurück, die für das Wirtschaftsjahr 2020/2021 einen Ertrag von insgesamt 128.470 EUR vorsahen (Anhang 2 zum Schreiben des Klägers vom 19.7.2018). Vor diesem Hintergrund würde der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB maßstabsbildende "vernünftige Landwirt" überhaupt nicht in ein Betriebsleiterwohnhaus - gleich welcher Größenordnung - investieren.
Der Vortrag, das Gericht habe versäumt zu prüfen, ob die beantragte Baugenehmigung wenigstens hinsichtlich der neben dem Wohnen beantragten betrieblichen Nutzung zu genehmigen sei, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Für eine Aufspaltung der zur Genehmigung gestellten und als "Wiedernutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnhauses" bezeichneten Baumaßnahme bestand keine Veranlassung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass seine Prüfung auf das konkret beantragte Vorhaben beschränkt ist. Denn grundsätzlich bestimmt der Bauherr mit seinem Bauantrag, was er als Baumaßnahme im Sinne von § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 13 NBauO zur Prüfung der Genehmigungsbehörde stellt und was diese als "Vorhaben" im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterziehen muss (vgl. Senatsurt. v. 9.12.2021 - 1 LC 113/19 -, RdL 2022, 146 = UPR 2022, 152 = juris Rn. 25 m.w.N.). Anderes mag gelten, wenn die Teilbarkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auf der Hand liegt und für die Genehmigungsbehörde zweifelsfrei der Wille des Bauherrn erkennbar ist, dass neben dem gesamten Vorhaben auch einzelne seiner Teile zur Genehmigung gestellt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.1980 - IV C 99.77 -, BauR 1980, 543 = ZfBR 1980, 243 = juris Rn. 11, Urt. v. 20.10.1978 - IV C 75.76 -, BauR 1979, 122 = DVBl 1979, 622 = juris Rn. 23). Ein solcher Fall der offenkundigen und vom Bauantragsteller in seine Überlegungen eingestellten Teilbarkeit liegt hier indes nicht vor. Die gewerblichen Flächen - in der Änderung des Bauantrags vom 8. Januar 2019 ca. 70 m2 verteilt auf EG und DG - sind unselbstständiger Teil des Bestandsgebäudes und von diesem - insbesondere mit Blick auf die Dachgeschossnutzung - nicht zu trennen. Eine isolierte Genehmigung, die den weitaus größeren Teil des Gebäudes, für das darüber hinaus eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung besteht, unberücksichtigt lässt, kommt nicht in Betracht. Für 70 m2 gewerbliche Fläche dürfte die vom Kläger mit Kosten in Höhe von 60.000 EUR veranschlagte Sanierung des Bestandsgebäudes im Übrigen wirtschaftlich (erst recht) keinen Sinn ergeben.
Hinsichtlich der Behandlung des auf Bescheidung gerichteten Hilfsantrags des Klägers sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Ein sog. steckengebliebenes Genehmigungsverfahren liegt nicht vor. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Soweit der Kläger dazu Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermisst, waren diese vor dem Hintergrund, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konzentrierte und für eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren, entbehrlich. Der Bescheid vom 20. August 2018 enthält insofern alle erforderlichen Feststellungen; mindestens ist dem Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenzuhalten. Die nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten ursprünglich im Jahr 1979 auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG in der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. I S. 2256) - entspricht § 35 Abs. 1 Nr. 4 1. HS BauGB in der derzeit gültigen Fassung - erteilte Genehmigung schließt eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraussetzt, aus. Sofern der Kläger vorträgt, dass für ein ca. 150 m weiter östlich gelegenes ehemaliges Betriebsleiterwohnhaus die Umnutzung zu allgemeinen Wohnzwecken genehmigt worden sei, vermag dies keinen Anspruch auf Genehmigung zu begründen. Selbst wenn die zugrundeliegenden Umstände mit den hiesigen vergleichbar sein sollten, stellt das allenfalls die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in Frage, ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Baugenehmigung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen (s.o.) nicht besteht; einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht.
2.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger ihr beimisst. Die aufgeworfene Frage, "nach welchen Maßstäben die Missbrauchskontrolle im Rahmen der Prüfung des Merkmals des ,Dienens̕ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Fällen zu erfolgen hat, in denen die Angemessenheit der Dimensionierung eines wieder in Nutzung zu nehmenden Bestandsgebäudes im Rahmen eines im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes zur Beurteilung ansteht", ist schon nicht entscheidungserheblich. Vorliegend ist bereits die vorgelagerte Frage, ob der Betrieb des Klägers überhaupt ein Betriebsleiterwohnhaus - gleich welcher Dimensionierung - trägt, zu verneinen (s.o.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 1 a) und f) der aktuellen Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2021, 247; zu deren Anwendbarkeit Senatsbeschl. v. 28.6.2022 - 1 LA 173/21 -, BauR 2022, 1322 = juris Rn. 14). Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug berücksichtigt der Senat ebenfalls einen Gewerbezuschlag von 50 %, um den der vom Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend angesetzte Streitwert von 15.000 EUR zu erhöhen ist (vgl. Nr. 3 a) der alten Streitwertannahmen der Bausenate, NdsVBl. 2002, 192). Insofern ist der erstinstanzliche Streitwertbeschluss zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).