Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.02.2014, Az.: 4 ME 45/14

Ausweisung eines Ausländers bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.02.2014
Aktenzeichen
4 ME 45/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 11261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0227.4ME45.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 16.01.2014 - AZ: 4 B 287/13

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 16. Januar 2014 geändert, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 wiederhergestellt hat.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 wiederhergestellt hat, soweit die Klage sich gegen die Ausweisung des Antragstellers richtet, und im Übrigen den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hat, hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Antragstellers richtet, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, da der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 auch insoweit offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Bescheides das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung überwiegt.

Der Antragsgegner hat die Ausweisung des Antragstellers zu Recht auf § 53 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG gestützt. Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Hier ist der Antragsteller durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 28. September 2011 (2 Ls 10/11) wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung und durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts C. vom 18. Juni 2013 (2 KLs 11/13) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, insgesamt also wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Im Falle des Antragstellers sind somit die Voraussetzungen des zwingenden Ausweisungsgrundes des § 53 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt.

Der Antragsgegner hat auch zu Recht angenommen, dass hier keine Gründe gegeben sind, die zu einer Herabstufung der nach § 53 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG vorgeschriebenen zwingenden Ausweisung des Antragstellers zu einer sogenannten Regelausweisung führen, hier insbesondere die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt sind, weil der Antragsteller (wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt) weder mit seiner am 2. April 2007 geborenen deutschen Tochter noch mit der deutschen Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Insofern kann dahin stehen, ob auch in dem Falle des Vorliegens zwingender Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367) entsprechend zur Anwendung gelangt, die zur Regelausweisung entwickelt worden ist und besagt, dass ein Ausnahmefall von dieser und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung bereits dann vorliegt, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Falle des Antragstellers keineswegs angenommen werden, dass durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Antragstellers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seines Falles gebieten, weil eine Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Tochter, die dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und / oder des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallen könnte, nicht feststellbar ist (1.). Im Übrigen würde aber selbst bei Vorliegen einer solchen Beziehung das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers wegen der von ihm begangenen schwer wiegenden Straftaten und der erheblichen Gefahr einer Wiederholung solcher Straftaten sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in einem Maße überwiegen, dass ein dem Antragsgegner möglicherweise zustehendes Ermessen auf Null reduziert wäre, so dass die Ausweisung des Antragstellers in keinem Falle wegen eines Ermessensnicht- oder fehlgebrauchs zu beanstanden wäre (2.).

1. Es ist bereits keine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und / oder des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallende Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter feststellbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - und 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -; siehe hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 31.1.2014 - 4 ME 2/14 -, 24.10.2013 - 4 LC 144/11 -, 23.10.2012 - 4 ME 232/12 -, 4.9.2009 - 4 ME 236/09 -, 28.7.2009 - 4 PA 195/09 - und 11.5.2009 - 4 ME 134/09 -) entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Auch verbietet sich danach eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Auch lässt sich eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht allein quantitativ bestimmen. Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch dessen geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt. Maßgeblich ist insofern auf die Sicht des Kindes abzustellen. Entscheidend ist daher, ob im Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehungen erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so verstärkt sich der bereits aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung geschützte persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil dadurch, dass von Rechts wegen dem ausländischen Elternteil eine gemeinsame Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rn. 11). Allerdings gehen allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Es kommt deshalb auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt (Senatsbeschlüsse vom 31.1.2014 - 4 ME/14 - und 24.10.2013 - 4 LC 144/11 - m.w.N.).

Hier hatte die Kindesmutter, die nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 13. Oktober 2010 zusammen mit dem Antragsteller das Sorgerecht, aber das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter hat, bei dieser Vernehmung ferner angegeben, dass sie sich vor knapp drei Monaten von dem Antragsteller getrennt habe, weil der Antragsteller sie und ihre Tochter "immer öfter zu Hause allein sitzen ließ." Danach habe er "öfter mal angerufen". Den persönlichen Kontakt des Antragstellers zu ihr und ihrer Tochter habe sie nicht zugelassen. In Übereinstimmung hiermit hatte die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner vom 27. September 2013 ausgeführt, dass der Antragsteller sich ohne Erfolg um die Kontaktaufnahme zu der Kindesmutter bemühe. Er erhalte lediglich Besuch von seinen Rechtsanwälten. Vom Anschluss des Unterzeichners habe er wiederholt erfolglos versucht, die Kindesmutter fernmündlich zu erreichen. Schriftverkehr bestehe ausweislich der "Posterfassungsliste" nicht. In einer weiteren, von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 3. Februar 2014 hat die Justizvollzugsanstalt D. ferner angegeben, dass der Antragsteller bislang keinen Besuch von der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind erhalten habe. Der Posterfassung sei zu entnehmen, dass der Antragsteller am 4. November 2013 einen Brief an die Kindesmutter gesandt habe. Der Eingang eines Antwortschreibens sei nicht verzeichnet. Telefonischen Kontakt hätten der Antragsteller und die Kindesmutter nur am 22. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 gehabt. Diese Angaben sind plausibel. Angesichts des gewalttätigen Verhaltens des Antragstellers, der dem neuen Lebensgefährten der Kindesmutter am 8. Oktober 2010 eine Bierflasche derart auf den Kopf schlug, dass sie zersplitterte, der Geschädigte bewusstlos zu Boden sank und Verletzungen im Bereich des linken Auges, der Nase und der Schädeldecke erlitt, und diesen ferner am 12. Oktober 2010 mit zwei großen Küchenmessern und durch Äußerung einer Tötungsabsicht bedrohte, was zu der genannten Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B. vom 28. September 2011 führte, und in Anbetracht seiner weiteren Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs durch das Urteil des Landgerichts C. vom 18. Juni 2013, dem ein mehrfacher, zum Teil schwerer sexueller Missbrauch eines sexuell unerfahrenen zwölfjährigen Mädchens aus seinem persönlichen Umfeld zu Grunde lag, bei dem er das Mädchen auch noch mit den Worten, dass er "beim nächsten Mal Kondome mitbringen werde und es dann richtig zur Sache ginge", bedrohte und deren Glaubwürdigkeit er in der mündlichen Verhandlung dadurch in Zweifel zu ziehen versuchte, dass er sie als Initiatorin der sexuellen Handlungen darstellte, ist es nämlich ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich, dass die Kindesmutter auch im Interesse und zum Schutz ihrer Tochter den Kontakt zu dem Antragsteller unterbunden hat. Aus diesem Sachverhalt hat der Antragsgegner zu Recht den Schluss gezogen, dass seit der Trennung der Kindesmutter von dem Antragsteller im Jahr 2010 eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Vater-Tochter-Gemeinschaft aufgrund einer tatsächlichen Verbundenheit des Antragstellers mit seiner Tochter, die eine hinreichende Konstanz der Beziehungen erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, nicht besteht. Denn danach hat der Antragsteller wahrscheinlich schon seit der Trennung von der Kindesmutter im Jahr 2010, jedenfalls aber seit seiner Inhaftierung am 25. Januar 2013 keinen Kontakt mehr zu seinem Kind gehabt und ist dieses auch keineswegs zu seinem Wohl auf den Kontakt zu dem Antragsteller angewiesen.

Diese Feststellungen werden durch die hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 7. November 2013 und in seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 19. Dezember 2013 nicht in Frage gestellt, da diese unglaubhaft und offenbar durch die dem Antragsteller drohende Abschiebung motiviert ist.

Der Antragsteller hatte in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 7. November 2013 mitgeteilt, dass er nach wie vor Kontakt zu seiner Tochter habe. Ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt sei jedoch für seine Tochter schwierig, weil die Besuchszeiten eingeschränkt seien, seine Tochter zur Schule gehe, die Kindesmutter im Drei-Schicht-Betrieb in E. arbeite und keinen Pkw besitze. Vor Haftantritt habe er jedoch guten Kontakt zu seiner Tochter gehabt und sich regelmäßig mindestens zweimal im Monat mit seiner Tochter getroffen. Ein Besuch seiner Tochter in der Justizvollzugsanstalt sei geplant. Ein Freund werde mit der Tochter noch vor Weihnachten in die Anstalt kommen, damit sie sich wieder sehen könnten. Er habe auch schon einige Zeichnungen als Geschenk für seine Tochter vorbereitet. Auch telefonisch bestehe mindestens einmal im Monat Kontakt.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 19. Dezember 2013 angegeben, mit der Kindesmutter auch in den Jahren 2011 und 2012 eine "lockere Beziehung" unterhalten zu haben. Erst seit Ende 2012 sei er nicht mehr mit der Kindesmutter zusammen. Auch danach hätten sie jedoch noch miteinander telefoniert. Im Jahr 2010 habe noch ein ständiger Kontakt mit seiner Tochter bestanden. Auch im Jahr 2012 sei es noch so gewesen, dass seine Tochter einmal im Monat am Wochenende bei ihm übernachtet habe und er sich dann mit ihr beschäftigt habe. "Aus der Justizvollzugsanstalt" habe er "über den Sozialarbeiter mit der Tochter bzw. der Kindesmutter auch gesprochen." Nach dem "Bericht des Sozialarbeiters" habe er 3 bis 4 Mal mit seiner Tochter gesprochen. Seine Tochter habe ihn bislang noch nicht besucht, weil die Kindesmutter in drei Schichten arbeite. Brieflich habe er jedoch nach wie vor Kontakt zu seiner Tochter. Er habe ihr im April eine Geburtstagskarte und ferner eine Weihnachtskarte geschickt. Er selbst habe "Einschulungsbilder vom August" und ein selbstgemaltes Bild seiner Tochter bekommen. Die Tochter frage auch nach ihm.

Diese Angaben des Antragstellers sind schon deshalb nicht geeignet, den sich aus den Angaben der Kindesmutter bei der polizeilichen Vernehmung am 13. Oktober 2010 und den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt D. vom 27. September 2013 und 3. Februar 2014 ergebenden Sachverhalt in Frage zu stellen, weil sie überwiegend pauschal, insgesamt unsubstantiiert und durch nichts belegt sind. Der Kläger hat u. a. keine konkreten nachprüfbaren Daten hinsichtlich der angeblichen Kontakte mit seiner Tochter und auch nicht den Namen des Sozialarbeiters, über den er Kontakt mit seiner Tochter und der Kindesmutter aufgenommen haben will, genannt.

Außerdem sind die o. a. Angaben des Antragstellers auch aus den folgenden Gründen unglaubhaft: Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat die Kindesmutter sich nicht erst Ende 2012, sondern nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 13. Oktober 2010 bereits im Jahr 2010 von ihm getrennt und danach einen Kontakt des Antragstellers zu ihr und dem Kind nicht mehr zugelassen. Die weitere Behauptung des Antragstellers, die Kindesmutter habe ihn zusammen mit der gemeinsamen Tochter wegen ihrer beruflichen Belastung und u. a. deshalb nicht besuchen können, weil sie keinen Pkw besitze, ist nicht nachvollziehbar, weil der Haftort des Antragstellers in D. vom Wohnort der Kindesmutter in E. problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, worauf der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 7. Januar 2014 zutreffend hingewiesen hat. Die Kindesmutter hätte daher den Antragsteller, auch wenn sie im Schichtbetrieb berufstätig sein sollte, ohne weiteres seit seiner Inhaftierung am 25. Januar 2013 mit ihrer erst seit August 2013 schulpflichtigen Tochter besuchen können, wenn sie einen Kontakt des Antragstellers zu ihr und der gemeinsamen Tochter tatsächlich gewünscht hätte. Die Angaben des Antragstellers in dem genannten Schreiben vom 7. November 2013 und in seiner Antragsbegründung vom 19. Dezember 2013 weichen zudem in mehreren Punkten erheblich voneinander ab. In dem Schreiben vom 7. November 2013 hatte er angegeben, vor Haftantritt "sich regelmäßig mindestens zweimal im Monat mit seiner Tochter getroffen" zu haben. In dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 führte er dagegen aus, dass seine Tochter im Jahr 2012 einmal im Monat am Wochenende bei ihm übernachtet und er sich dann mit ihr beschäftigt habe. Auch die Zahl der Telefonkontakte während der Haftzeit gab der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 in einem geringeren Umfang an. Denn während er in dem Schreiben vom 7. November 2013 noch angegeben hatte, dass er "mindestens einmal im Monat" Telefonkontakt mit seiner Tochter habe, schränkte er diese Angaben in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 dahingehend ein, dass er (in dem Zeitraum vom 25. Januar bis zum 19. Dezember 2013) 3 bis 4 Mal "über den Sozialarbeiter" mit seiner Tochter gesprochen habe. Vor allem aber weichen seine Angaben erheblich von den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt D. vom 27. September 2013 und 3. Februar 2014 ab. Denn nach diesen Stellungnahmen, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit begründen könnten, hatte der Kläger entgegen seinen oben wieder gegebenen Behauptungen zu dem angeblichen wechselseitigen Briefkontakt mit seiner Tochter lediglich einen Brief am 4. November 2013 an die Kindesmutter gesandt, selbst jedoch keinerlei Post erhalten, und telefonischen Kontakt weder "mindestens einmal im Monat" (Schreiben vom 7.11.2013) noch 3 bis 4 Mal während der Haftzeit (Schriftsatz vom 19. Dezember 2013), sondern erstmals am 22. Dezember 2013 und ein weiteres Mal am 13. Januar 2014 mit der Kindesmutter gehabt.

Vor dem Hintergrund der telefonischen Kontakte des Antragstellers mit der Kindesmutter am 22. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 ist auch deren Schreiben an den Antragsgegner vom 31. Januar 2014 zu bewerten. Danach soll der Antragsteller sogar wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihrer gemeinsamen Tochter haben. Die Tochter freue sich sehr, wenn sie mit ihrem Papa telefonieren könne. Er habe "auch für Weihnachten ein Geschenk für seine Tochter fertig machen lassen." Nach den genannten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt D. hatte der Antragsteller jedoch keinen telefonischen Kontakt zu seiner Tochter. Selbst der Antragsteller hat weder in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 7. November 2013 noch in seiner erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 19. Dezember 2013 einen Telefonkontakt in diesem Umfang angegeben. Von einem wöchentlichen telefonischen Kontakt des Antragstellers mit seiner Tochter kann danach keine Rede sein. Außerdem ist insofern zu berücksichtigen, dass auch die Kindesmutter den telefonischen Kontakt zu dem Antragsteller vor dem 22. Dezember 2013 abgelehnt und auf die Schreiben des Antragsgegners vom 5. März, 25. April und 16. Mai 2013, in denen sie zu dem Kontakt des Antragstellers zu ihrer Tochter befragt worden ist, nicht reagiert hat. Angesichts dieses Sachverhalts ist das Schreiben der Kindesmutter vom 31. Januar 2014 als eine offenbar durch die Telefonanrufe des Antragstellers am 22. Dezember 2013 und 13. Januar 2014 veranlasste und möglicherweise durch das Versprechen finanzieller Zuwendungen oder Drohungen des Antragstellers motivierte "Gefälligkeit" für den Antragsteller zu bewerten, die unglaubhaft ist und den tatsächlichen Sachverhalt nicht wiedergibt.

Aus den genannten Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallenden Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter.

2. Doch selbst wenn eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und / oder Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Tochter bestünde, wäre der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 (im Ergebnis) offensichtlich rechtmäßig, da in diesem Falle das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers wegen der von ihm begangenen schwer wiegenden Straftaten und der erheblichen Gefahr der Wiederholung solcher Straftaten sein privates Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in einem Maße überwiegen würde, dass das dem Antragsgegner dann möglicherweise zustehende Ermessen dahingehend reduziert wäre, dass allein die Ausweisung des Antragstellers ermessensfehlerfrei möglich wäre, wie sie in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 verfügt worden ist.

Abgesehen von den früheren Verurteilungen des Antragstellers wegen nicht so gewichtiger und daher hier nicht maßgeblicher Straftaten des Antragstellers (Diebstähle, Beleidigung, Verstöße gegen das Ausländergesetz / Aufenthaltsgesetz) ergibt sich das zu einer Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners führende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers zum einen daraus, dass der Antragsteller zu ausgeprägt gewalttätigen Verhaltensweisen neigt und insoweit eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Er hat nämlich nicht nur am 8. Oktober 2010 dem neuen Lebensgefährten der Kindesmutter eine Bierflasche derart auf den Kopf geschlagen, dass sie zersplitterte, der Geschädigte bewusstlos zu Boden sank und Verletzungen im Bereich des linken Auges, der Nase und der Schädeldecke erlitt, und diesen ferner am 12. Oktober 2010 mit zwei großen Küchenmessern und der Äußerung einer Tötungsabsicht bedroht, was zu der genannten Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 28. September 2011 führte, sondern ist auch danach erneut wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft C. hat ihm nämlich mit der Anklageschrift vom 15. November 2012 (126 Js 45522/12) zur Last gelegt, am 27. Juli 2012 eine Person durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Faustschläge gegen die Kopfschläfe mit einem Stein in der geschlossenen Faust niedergeschlagen zu haben mit der Folge, dass der bewusstlose Geschädigte anschließend im Krankenhaus behandelt werden musste. Dieses Verfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 7. November 2013 gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Außerdem ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im Oktober 2006 eine Person mit einem zuvor abgeschlagenen Flaschenhals angegriffen hatte und dieser im Gesicht auf der linken Wange eine ca. 1 cm lange Schnittwunde zufügte. Wegen dieser gefährlichen Körperverletzung ist der Antragsteller vom Amtsgericht G. durch Urteil vom 16. März 2007 (2 Ds 534 Js 39060/06) in der fehlerhaften Annahme, dass der Antragsteller erst am 3. März 1987 geboren sei (der im September 2003 eingereiste Antragsteller hat seine wahre Identität und sein tatsächliches Geburtsdatum - 3. März 1980 - erst mit Schreiben an die Ausländerbehörde vom 12. April 2007 offenbart), zu einer Jugendstrafe (60 Stunden gemeinnützige Arbeit) verurteilt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut derart gewalttätige Verhaltensweisen zeigt, zumal auch die Geburt seiner Tochter am 2. April 2007 und die Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 28. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt haben.

Zum anderen zeigt auch die Verurteilung des Antragstellers wegen Kindesmissbrauchs durch das Urteil des Landgerichts C. vom 18. Juni 2013, dem ein mehrfacher, zum Teil schwerer sexueller Missbrauch eines sexuell unerfahrenen zwölfjährigen Mädchens aus seinem persönlichen Umfeld zu Grunde lag, bei dem er das Mädchen auch noch mit den Worten, dass er "beim nächsten Mal Kondome mitbringen werde und es dann richtig zur Sache ginge", bedrohte und deren Glaubwürdigkeit er in der mündlichen Verhandlung dadurch in Zweifel zu ziehen versuchte, dass er sie als Initiatorin der Handlungen darstellte, die ihn verführt und die sexuellen Handlungen genossen habe, dass der Antragsteller in keiner Weise die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland respektiert und in seinem Falle eine hohe Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten besteht.

Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet in einem Maße, dass auch dann, wenn eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und / oder Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Tochter bestehen sollte und dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers grundsätzlich ein Ermessensspielraum zugestanden haben sollte, jede andere Entscheidung als die Ausweisung des Antragstellers ermessensfehlerhaft gewesen wäre, so dass die Ausweisung des Antragstellers nicht zu beanstanden ist.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß angeordnet und begründet hat, ist daher auch offensichtlich rechtmäßig, soweit die Ausweisung des Antragstellers verfügt worden ist. Demzufolge überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Bescheides das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist daher in vollem Umfang unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG