Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.2014, Az.: 1 KN 75/11

Zulässigkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.02.2014
Aktenzeichen
1 KN 75/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 11802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0220.1KN75.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2014, 155-159
  • FStNds 2014, 539-543

Amtlicher Leitsatz

Zur Steuerung von Biomasseanlagen durch Darstellung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan.

Tenor:

Der Antrag, die vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2010 beschlossene 43. Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.

Der Antragsteller, ein aktiver Landwirt, ist Eigentümer des im Außenbereich der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks F. Straße 63, das mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut ist. Neben Tierhaltung und Ackerbau betreibt er dort eine Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,5 MW sowie einer elektrischen Leistung von 0,5 MW. Diese Anlage ist bis heute die einzige Biogasanlage im Gebiet der Antragsgegnerin. Südlich des Hofgrundstücks liegen in einer Entfernung von gut 200 m zu der Biogasanlage Wohnhäuser, die die Antragsgegnerin der G. siedlung zuordnet.

Am 24. April 2008 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zur 43. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit dem Ziel, die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse planerisch zu steuern. Als Grundlage diente ein Standortkonzept, das in einem gestuften Verfahren potenzielle Eignungsgebiete herausarbeitet. Das zentrale Ziel der Antragsgegnerin ist der Schutz des Landschaftsbildes. Nach ihrer planerischen Konzeption sollen in Siedlungsbereichen maximal zehn Prozent des menschlichen Gesichtsfeldes (rund 140 Grad) von Biomasseanlagen eingenommen werden. Zu diesem Zweck sieht die Planung einen Mindestabstand von 250 m zu Siedlungsbereichen vor. Das Hofgrundstück liegt innerhalb dieses Mindestabstands zu der G. siedlung, wie sie die Antragsgegnerin abgrenzt. Aus Gründen des Bestandsschutzes ist (nur) der nördliche Teil des Hofgrundstücks - dort steht die Biogasanlage - gleichwohl als Eignungsgebiet dargestellt.

Nach Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung legte die Antragsgegnerin den Planentwurf in der Zeit vom 28. Juli 2008 bis zum 29. August 2008 und nach verschiedenen Änderungen - unter anderem der Herausnahme von Anlagen mit einer elektrischen Leistung von maximal 150 kW aufgrund der besonderen Förderung solcher Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - erneut in der Zeit vom 9. April 2010 bis zum 10. Mai 2010 öffentlich aus. Der Antragsteller erhob jeweils innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen. Insbesondere rügte er, dass die Planung seinen Hof zerschneide und ihm - nicht weiter konkretisierte - Entwicklungsmöglichkeiten zur Nutzung von Biomasse nehme. Dafür fehle es an einer Rechtfertigung. Seine Anlage werde von Bäumen und den Stallungen weitgehend verdeckt, sodass sie im Landschaftsbild kaum sichtbar sei. Die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht Rücksicht auf einzelne Häuser am Rand der G. siedlung; diese Häuser seien nicht der Siedlung zugehörig. Die Herleitung des Abstandskriteriums sei willkürlich.

In seiner Sitzung am 22. Juni 2010 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und beschloss die Änderung des Flächennutzungsplans. Am selben Tag fertigte die Bürgermeisterin den Plan aus. Nach der am 10. November 2010 erteilten Genehmigung des Landkreises Vechta wurde die 43. Änderung des Flächennutzungsplans am 15. Januar 2011 in der Oldenburgischen Volkszeitung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 2. Mai 2011 Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, infolge der Planung seien verschiedene, ohne die Planung rechtlich und tatsächlich umsetzbare Optimierungen seiner vorhandenen Biogasanlage, unter anderem die Veränderung von Leitungen, die Nutzungsänderung einer vorhandenen Halle als Lager für bestimmte Einsatzstoffe der Anlage und zur Trocknung und Verbrennung der Gärsubstrate, die Verlegung von Tanks für die flüssigen Einsatzstoffe und des Blockheizkraftwerkes sowie die Umrüstung eines vorhandenen Fahrsilos, nicht mehr zulässig. Das habe der Landkreis Vechta mündlich bestätigt. In der Sache verstoße der Flächennutzungsplan in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Er berücksichtige zukünftige Planungen für Gewerbe- und Siedlungsgebiete zur Begründung von Ausschlussgebieten, obwohl diesen zukünftigen Planungen kein städtebauliches Konzept zugrunde liege. Zwei Siedlungssplittern im Geltungsbereich einer Satzung gemäß § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG werde zu Unrecht der gleiche Schutz wie Siedlungen im Innenbereich zugemessen. Das gelte auch im Hinblick auf die wenig verdichtete und kleine G. siedlung, die zudem hinsichtlich der einbezogenen Wohnhäuser H. Straße 2, 4 und 4 b fehlerhaft abgegrenzt worden sei. Hinzu komme, dass einem weiteren Siedlungssplitter - der Bebauung in I. - ohne rechtfertigenden Grund der Siedlungscharakter abgesprochen werde. Diese Planung sei willkürlich. Auch die Herleitung und Begründung des überdies hinsichtlich des Messpunktes unklaren Pauschalabstandes von 250 m zu Siedlungsgebieten sei willkürlich gewählt und überdies rechnerisch fehlerhaft. Tatsächlich erreiche das Sehfeld des Betrachters in 250 m Entfernung eine Breite von 1.374 m. Eine 50 m bzw. 70 m breite Biogasanlage nehme einen Anteil von nur 3,7 bzw. 5,0 Prozent und nicht - wie die Antragsgegnerin meine - von 10 Prozent ein. Überdies lasse die Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass in den seltensten Fällen ein freies Blickfeld auf eine Biogasanlage bestehe, weil die Anlagen - darunter auch seine eigene - eingegrünt seien. Die Annahmen der Antragsgegnerin zur Höhe von Biogasanlagen seien fehlerhaft. Fermenter mit Höhen von 27 m gebe es in den gesamten Landkreisen Cloppenburg und Vechta nicht. Nicht nachzuvollziehen sei weiter, dass die Antragsgegnerin den Abstand zur nächsten als Siedlung bewerteten Bebauung auf 230 m verkürzt, seinen Hof aber gleichwohl geteilt habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich um die einzige Biogasanlage im Gemeindegebiet handele, sei eine standortbezogene Prüfung anzustellen gewesen. Eine solche Prüfung hätte angesichts der Verdeckung der Biogasanlage durch andere Gebäude und den Baumbestand ergeben, dass ein Abstand von ca. 100 m zur nächsten Siedlung als ausreichend angesehen worden wäre. Fehlerhaft sei auch die Annahme der Antragsgegnerin, Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 150 kW, die von den Regelungen des Flächennutzungsplans ausgenommen seien, seien kleiner als die hier in Rede stehenden leistungsstärkeren Anlagen. Die Anlagen hätten vielmehr etwa das gleiche Erscheinungsbild auch hinsichtlich ihrer Ausmaße. Das liege daran, dass die Anlagen fast ausschließlich mit Gülle oder Mist betrieben würden, was eine längere Verweildauer des Substrats und damit im Verhältnis zu ihrer Leistung größere Behälter erfordere. Unverständlich sei auch, dass Biogasanlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW von der Planung nicht erfasst würden, obwohl sie intensivere Landschaftsbeeinträchtigungen bewirkten.

Der Antragsteller beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2010 beschlossene 43. Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt zur Begründung aus, der Antragsteller habe seine konkreten Veränderungsabsichten im Beteiligungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Planung weise keine Abwägungsfehler auf. In Bezug auf das Grundstück des Antragstellers sei sein Interesse gegen das Interesse der Bewohner der G. siedlung abzuwägen gewesen. Diese Abwägung habe ergeben, dass seine bestehende Anlage trotz Unterschreitung des Abstands von 250 m in das Eignungsgebiet aufgenommen worden sei. Die sich daraus ergebende Teilung des Hofgrundstücks sei nicht zu beanstanden. Auch sonst sei die Planung rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin habe die Erlebniswirklichkeit einer Biomasseanlage herangezogen und dabei berücksichtigt, dass beispielsweise Fermenter und Maschinengebäude in der Landschaft wie industrietechnische Anlagen wirkten. Die Annahmen zur Höhe und Größe der Anlagen seien ebenso zutreffend wie die Herleitung des einzuhaltenden Abstands von 250 m. Eine Verdeckung der Anlage des Antragstellers durch Bäume sei aufgrund der generalisierenden Betrachtungsweise des Flächennutzungsplans außer Acht geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die mit der Darstellung von Flächen für die Errichtung von Biomasseanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung an Standorten außerhalb dieser Flächen wendet, ist in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, [...] Rn. 13 ff. = BVerwGE 128, 382 = BRS 71 Nr. 33; Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, [...] Rn. 10 ff. = NVwZ 2013, 1011 [BVerwG 31.01.2013 - BVerwG 4 CN 1.12]). Dem Antragsteller fehlt nicht die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Die angegriffene Planung führt dazu, dass die bislang grundsätzlich mögliche Errichtung bestimmter Biomasseanlagen sowie - unter Umständen - bestimmte Optimierungen der vorhandenen Anlage auf wesentlichen Teilen seines Hofgrundstücks nicht mehr in Betracht kommen. Eine Verletzung der sich aus der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ergebenden Rechte des Antragstellers erscheint deshalb zumindest möglich.

Der Antrag ist unbegründet.

Die angegriffene 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin leidet nicht unter Mängeln, die zur Unwirksamkeit der Planung führen.

Die Planänderung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne (nur) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Plan muss einer positiven planerischen Konzeption folgen und der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches bestimmt sind. Insofern setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, [...] Rn. 9 f. = BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 7.11 -, [...] Rn. 10). Ein solcher Missgriff ist der Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Auch wenn der Antragsteller bis heute über die einzige nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Anlage im Gemeindegebiet verfügt und demzufolge offenbar kein Ansiedlungsdruck bestand, war die Antragsgegnerin berechtigt, die Errichtung von Biomasseanlagen vorsorgend zu steuern. Sie war nicht verpflichtet, konkrete Ansiedlungswünsche oder gar Genehmigungsanträge abzuwarten; das gilt insbesondere angesichts der zum damaligen Zeitpunkt noch auf einen Zeitraum von maximal einem Jahr beschränkten Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 3 BauGB. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung. Kennzeichnend für eine solche Planung ist das fehlende positive Planungsziel; eine Verhinderungsplanung wäre mithin allein auf die Abwehr weiterer Biomasseanlagen gerichtet. Das ist nicht der Fall. Allein die Größe der dargestellten Konzentrationsflächen und die Vielzahl potenzieller Anlagenstandorte belegen, dass es der Antragsgegnerin um die von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich gebilligte Steuerung derartiger Anlagen in einem positiven Sinne ging. Dass damit auch negative Standortentscheidungen verbunden sind, liegt in der Natur der Sache.

Der Plan erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als abwägungsfehlerhaft.

Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, [...] Rn. 20 = BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, [...] Rn. 9 = DVBl 2013, 507). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, [...] Rn. 45 = BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4).

Gemessen daran leiden weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis unter beachtlichen Fehlern.

Das gilt zunächst für die Entscheidung der Antragsgegnerin, diejenigen Flächen, die nach dem Planungskonzept Wohnen und Gewerbe aus dem Jahr 1997 potenzielle Bauflächen darstellen, sowie weitere, an vorhandene Gewerbegebiete angrenzende Flächen, die sie für die weitere Gewerbeentwicklung vorhalten möchte (vgl. Niederschrift der Ratssitzung der Antragsgegnerin vom 9.10.1997), von Biomasseanlagen freizuhalten. Hierbei handelt es sich zwar nicht um konkrete Planungen, sondern "nur" um städtebauliche Zielvorstellungen, welche Flächen als weitere gewerbliche Bauflächen bzw. Wohnbauflächen künftig in Betracht zu ziehen sind. Auch eine solche förmlich beschlossene Zielvorstellung kann indes als sonstige städtebauliche Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB Berücksichtigung fordern, sofern sie einen hinreichend bestimmten Aussagegehalt aufweist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 174 <Stand der Bearbeitung: September 2005>). Das ist hier der Fall. Die in Betracht zu ziehenden Flächen sind konkret bezeichnet und abgegrenzt; das planerische Ziel, diese Flächen einer künftigen Gewerbe- bzw. Wohnnutzung vorzubehalten, ist zweifelsfrei erkennbar.

Zudem steht es der Antragsgegnerin über § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB hinaus frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Überplant sie, wie hier, Bereiche, die an die bebaute Ortslage angrenzen, so darf sie die Festsetzungen so treffen, dass sie sich etwaige von ihr ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneidet. Das zulässigerweise verfolgbare Ziel, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln, kann es rechtfertigen, sich bei der Planung nicht am überkommenen, sondern an dem Baubestand auszurichten, der sich für die Zukunft abzeichnet. Eine Grenze ist einer derartigen Zukunftsprojektion durch das Verbot des "Etikettenschwindels" gezogen. Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, [...] Rn. 32 = NVwZ 2002, 1114 = BRS 65 Nr. 67; ähnlich Senat, Urt. v. 13.9.2011 - 1 KN 56/08 -, [...] Rn. 106 = ZfBR 2011, 780 = BRS 78 Nr. 25). Legt man dies zugrunde, ist es auch danach nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bestimmte Flächen, die unmittelbar an vorhandene Gewerbegebiete angrenzen, mit dem Ziel einer weiteren Gewerbeentwicklung von Biomasseanlagen freihalten möchte. Gleiches gilt für die in Aussicht genommenen Wohnbauflächen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Entwicklung von vornherein unrealistisch oder gar nur vorgeschoben sein könnte, liegen dem Senat nicht vor.

Nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Siedlungsbelange. Weder das von der Antragsgegnerin entwickelte Abstandskriterium als solches noch dessen Anwendung auf die im Außenbereich gelegenen Siedlungen begegnen rechtlichen Bedenken.

Frei von Rechtsfehlern ist es zunächst, dass sich die Antragsgegnerin für einen Mindestabstand von 250 m zwischen Biomasseanlagen und Wohnbauflächen bzw. Siedlungen im Außenbereich entschieden hat. Ihrer Entscheidung liegt zugrunde, dass sich Biomasseanlagen in Material, Größe und Gestalt als landschaftsuntypische Elemente darstellen, die die Landschaft in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung beeinträchtigen können. Diese Bewertung trifft zu und entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die Möglichkeit, durch die Flächennutzungsplanung die Ansiedlung von Biomasseanlagen zu steuern, dient gerade dazu, einer landschaftsschädlichen Zersiedlung des Außenbereichs entgegenzuwirken (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien <EAG BAU>, BT-Drs. 15/2250, S. 55).

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers überzeugen den Senat nicht.

Es trifft nicht zu, dass die Antragsgegnerin von fehlerhaften Annahmen hinsichtlich der Größe von Biomasseanlagen ausgegangen ist. Ihre Planung liegt vielmehr zugrunde, dass Fermenter und Gashaube einer typischen Biogasanlage des erfassten Leistungsspektrums von 150 bis 500 kW elektrischer Leistung eine Höhe von bis zu 13 m erreichen. Das entspricht den eigenen Angaben des Antragstellers. Zutreffend ist weiter, dass es bereits höhere Anlagen gibt, wenngleich diese im Landkreis Vechta bislang offenbar keine Rolle spielen.

Von falschen Annahmen ist die Antragsgegnerin auch insoweit nicht ausgegangen, als sie Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 150 kW von der Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen hat. Die Ausnahme beruht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vorrangig auf der geringeren Größe derartiger Anlagen, sondern auf der besonderen Förderung, die § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2009 vorsah. Mit anderen Worten ging es der Antragsgegnerin darum, das Ziel des Bundesgesetzgebers, gerade kleine Biomasseanlagen zu fördern, nicht planerisch zu konterkarieren. Diese Zielsetzung ist sachgerecht und rechtfertigt die Unterscheidung nach der Leistung der Anlage ungeachtet der Größenunterschiede bereits für sich genommen. Hinzu kommt, dass Biomasseanlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW - wie der Antragsteller selbst einräumt - typischerweise geringere Ausmaße als leistungsstärkere Anlagen aufweisen, sodass sie das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen. Dabei mag es zwar zutreffen, dass die Größenunterschiede im Verhältnis zu der jeweiligen Leistung gering ausfallen und sich zudem weniger in der Höhe als in der Breite der Anlage zeigen. Auch die Breite, die ihrerseits maßgeblich vom Volumen des Fermenters, des Gärrestespeichers und ggf. auch der Lagerfläche für die Einsatzstoffe abhängt, ist indes für das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds von Bedeutung. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin im Orientierung an § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2009 entschieden hat, die mit den kleinen Biomasseanlagen verbundenen Landschaftsbeeinträchtigungen hinzunehmen.

Frei von Rechtsfehlern ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kW nicht in ihre Planung aufzunehmen. Da derartige Anlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert waren, fand auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit keine Anwendung.

Die Auswirkungen von Biomasseanlagen auf das Landschaftsbild lassen sich durch eine Eingrünung nicht vollständig verhindern. Eine solche aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich wünschenswerte Eingrünung mit heimischen Sträuchern wirkt im Wesentlichen nur innerhalb der Vegetationsperiode; andernfalls stellt sie unter Umständen selbst einen Fremdkörper in der Landschaft dar. Zudem erreicht sie nicht zwangsläufig die Höhe der Anlage. Dass dies in Einzelfällen anders sein mag, stellt die notwendigerweise generalisierende Planung nicht in Frage.

Frei von Rechtsfehlern ist die Herleitung des Abstandskriteriums. Dieser liegt die planerische Entscheidung zugrunde, dass eine Biomasseanlage im Hauptblickwinkel eines innerhalb eines Siedlungsbereiches stehenden Betrachters nicht mehr als zehn Prozent einnehmen soll. Bei einem Hauptblickwinkel von 140° und einer typischen Anlagenbreite von 70 m wird dieses, im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin liegende Ziel - wie das der Planung zugrunde liegende Standortkonzept zutreffend darlegt - bei einem Abstand von (rund) 250 m erreicht.

Der von dem Antragsteller behauptete Rechenfehler liegt demgegenüber nicht vor. Seine Überlegungen beruhen darauf, dass er den von der Antragsgegnerin herangezogenen Blickwinkel und die innerhalb des Blickfeldes liegende horizontale Breite in einem Abstand von 250 m (1.374 m) verwechselt. Richtig ist zwar, dass eine Biomasseanlage mit einer Breite von 70 m nur einen Anteil von rund fünf Prozent der vorgenannten Breite einnimmt. Bezogen auf den Blickwinkel ergibt sich jedoch der von der Antragsgegnerin fehlerfrei ermittelte Wert von zehn Prozent.

Kein Einwand folgt auch daraus, dass das vorgenannte Abstandskriterium willkürlich gewählt ist. Welche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einem Betrachter noch zuzumuten ist, entzieht sich naturgemäß einer mathematisch-wissenschaftlichen Herleitung. Das aber zwingt nach dem Willen des Gesetzgebers die planende Gemeinde nicht dazu, auf einen Schutz des Landschaftsbildes zu verzichten. Es obliegt ihrem weiten planerischen Ermessen, entsprechende Kriterien zu entwickeln. Die Überlegung, nicht mehr als zehn Prozent des menschlichen Blickfeldes sollten von Biogasanlagen verstellt werden, hält sich innerhalb dieses Rahmens.

Schließlich ist der Bezugspunkt zur Ermittlung des Abstands von 250 m hinreichend bestimmt. Angesichts der flächenbezogenen Herangehensweise des Flächennutzungsplanes ist der Abstand - wie auch der Planbegründung (S. 13) zu entnehmen ist - beginnend am Rand der zu schützenden Bereiche zu messen. Unklarheiten sind dabei nicht zu erkennen.

Bestehen mithin keine rechtlichen Bedenken gegen das von der Antragsgegnerin entwickelte Abstandskriterium, erweist sich auch dessen Anwendung als frei von Rechtsfehlern.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dem Schutz von Siedlungen bzw. Wohnbauflächen liege insgesamt kein schlüssiges Konzept zugrunde. Der Planbegründung (S. 13 f.) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Abstand von 250 m zunächst für alle planerisch dargestellten Wohn- und Mischbauflächen gilt. Kein Abstand ist demgegenüber gegenüber der Wohnbebauung im Außenbereich zu halten; hier hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, den Belangen der landwirtschaftlichen Betriebe den Vorrang einzuräumen. Diese Grundkonzeption ist schlüssig und nicht zu beanstanden.

Nicht zu beanstanden ist die Handhabung des Abstandskriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinsichtlich der im Außenbereich liegenden Siedlungen G., J. und I., die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ganz bzw. teilweise nicht als im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. von § 34 BauGB einzustufen sind. Bei der G. siedlung handelt es sich um eine aus 27 Wohnhäusern bestehende Siedlung ohne Bauflächendarstellung bzw. Satzung nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG. Die J. siedlung umfasst insgesamt 50 Wohnhäuser im Geltungsbereich einer Satzung gemäß § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG (Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 1 v. 6.1.1995). Für die Siedlung I. stellt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine (kleine) Wohnbaufläche dar. Daran grenzt ein Satzungsgebiet gemäß § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG an, das mit elf Wohnhäusern bebaut ist (Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 4 v. 27.1.1995). Die Antragsgegnerin hat sich angesichts dieser Sachlage ausweislich der Planbegründung (S. 17) entschieden, das Abstandskriterium aufgrund der Größe der jeweiligen Siedlung auf die G. siedlung und die J. siedlung anzuwenden. Anwendung findet das Abstandskriterium ferner auf den als Wohnbaufläche dargestellten Teil der Siedlung I.. Kein Abstand ist demgegenüber zu dem im Satzungsgebiet liegenden Teil der Siedlung I. zu halten; hier erachtet die Antragsgegnerin die Siedlungsdichte als zu gering, um gegenüber anderen Siedlungssplittern im Außenbereich einen höheren Schutz zu begründen.

Die vorstehende Bewertung der Siedlungsbelange erweist sich auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers als vertretbar. Dabei mag es zutreffen, dass die Siedlung I. bei gemeinsamer Betrachtung der dargestellten Wohnbaufläche, des Satzungsgebiets und der umliegenden lockeren Bebauung ein Gewicht aufweist, das dem der G. siedlung nahekommt. Bei einer solchen Betrachtung erweist sich die Siedlungsstruktur - wie den bei im Internet bei google maps verfügbaren Luftbildern zu entnehmen ist - allerdings als außerordentlich inhomogen. Während innerhalb der G. siedlung eine kompakte Wohnbebauung mindestens deutlich überwiegt, finden sich innerhalb der als Ganzes betrachteten Siedlung I. eine gewerbliche Nutzung (Tankstelle) ebenso wie umfangreiche landwirtschaftliche Nutzungen im nördlichen Siedlungsbereich. Diese Nutzungen werden zudem immer wieder von Außenbereichsflächen unterbrochen. Diese Unterschiede rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung der beiden Siedlungen. Betrachtet man demgegenüber lediglich den planerisch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich beidseits der schmalen Stichstraße mit dem Namen Königsallee sowie das Satzungsgebiet entlang der Straße Vorheide, ist zwar eine einigermaßen homogene Wohnbebauung vorhanden. Diese besteht indes nur aus maximal 17 Wohngebäuden. Die daraus von der Antragsgegnerin gezogene Schlussfolgerung einer (zu) geringen Siedlungsdichte ist zulässig.

Die Abgrenzung der G. siedlung ist vertretbar. Die Antragsgegnerin hat den Siedlungsbereich insofern nicht auf die Bebauung entlang der Straße Am G. beschränkt, sondern die nordwestlich entlang der H. Straße anschließenden Wohnhäuser Nr. 2, 4 und 4b dem Siedlungsbereich zugeschlagen. Diese Einschätzung hält sich in ihrem planerischen Bewertungsspielraum. Die vorgenannten Häuser sind zwar vom eigentlichen Siedlungsbereich etwas abgegrenzt. Die geringe Entfernung und die ausweislich der Luftbilder einheitliche Bebauung rechtfertigen indes die Entscheidung der Antragsgegnerin.

Schließlich begegnet die Behandlung der privaten Belange des Antragsstellers, namentlich seines Interesses, Biomasseanlagen auf seiner gesamten Hofstelle und nicht bloß auf einem im Norden gelegenen Streifen errichten zu können, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat eine umfassende Bestandsaufnahme der Betriebe vorgenommen, die privilegierte Biomasseanlagen errichten können, und dabei das gewichtige Interesse des Antragstellers, der über die einzige von dem Plan erfasste Biomasseanlage im Gemeindegebiet verfügt, gesehen. Die insofern gewählte "Kompromisslösung" begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da nämlich die ausnahmslose Anwendung des Abstandskriteriums dazu geführt hätte, dass (nahezu) die gesamte Hofstelle außerhalb der Konzentrationsfläche gelegen hätte, hat sich die Antragsgegnerin nach einer Einzelfallbetrachtung entschieden, den einzuhaltenden Abstand auf etwa 230 m zu verringern und den Bereich der bestehenden Biogasanlage einschließlich Nebenanlagen der Konzentrationsfläche zuzuschlagen. Diese Entscheidung berücksichtigt einerseits das berechtigte Interesse des Antragstellers, die gegenwärtig ohnehin bestandskräftig genehmigte Anlage zu einem späteren Zeitpunkt verändern zu können. Andererseits wird im Interesse des Landschaftsbildes dem Abstandskriterium weitmöglichst Rechnung getragen.

Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, die Antragsgegnerin habe seine gesamte Hofstelle in die Konzentrationsfläche legen müssen, folgt der Senat dem nicht. Eine weitergehende Rücksichtnahme auf die Interessen des Antragstellers war nicht geschuldet. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht verpflichtet, im Wege einer weitergehenden Betrachtung des Einzelfalls zu berücksichtigen, dass die Biogasanlage des Antragstellers durch die vorgelagerten Stallgebäude und die Eingrünung des Hofgrundstücks gegenüber der nächstgelegenen Siedlung abgeschirmt ist. Denn der Antragsteller ist nicht verpflichtet, den gegenwärtigen Zustand unverändert beizubehalten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 c) BauGB ohnehin keine weitere privilegierte Biomasseanlage errichten kann und die bestehende Anlage im Rahmen der Planung umfassend berücksichtigt wird.

Die Antragsgegnerin musste demgegenüber nicht in ihre Planung einstellen, dass bestimmte konkret beabsichtigte Optimierungen der vorhandenen Biogasanlage, darunter die Veränderung von Leitungen, die Nutzungsänderung einer vorhandenen Halle als Lager für bestimmte Einsatzstoffe der Anlage und zur Trocknung und Verbrennung der Gärsubstrate, die Verlegung von Tanks für die flüssigen Einsatzstoffe und des Blockheizkraftwerkes sowie die Umrüstung eines vorhandenen Fahrsilos, planbedingt vereitelt werden könnten. Nicht abwägungsbeachtlich sind nämlich diejenigen Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, [...] Rn. 12 = BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, [...] Rn. 9 = NVwZ 2004, 1120 = BRS 67 Nr. 51; stRspr.). Was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Die Bürgerbeteiligung hat insofern nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, [...] Rn. 52 = BVerwGE 59, 87 = NJW 1980, 1061 = BRS 35 Nr. 24).

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Optimierungsabsichten des Antragstellers nicht berücksichtigen konnte und musste. Bis zum Ratsbeschluss über den Plan am 22. Juni 2010 hatte dieser lediglich in allgemeiner Form auf seine "Entwicklungsmöglichkeiten" hingewiesen. Konkretisiert wurden die für die Antragsgegnerin nicht erkennbaren Optimierungsabsichten nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erstmals in einem Gespräch am 13. Dezember 2010. Das kam angesichts des bereits ein halbes Jahr zuvor ergangenen Beschlusses über den Plan zu spät.

Vor diesem Hintergrund war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, zwei namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Landkreises Vechta als Zeugen zur planungsbedingt fehlenden Genehmigungsfähigkeit der angestrebten Optimierungen zu vernehmen, nicht nachzukommen. Die unter Beweis gestellte Behauptung betrifft keine Tatsache, sondern eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Zudem ist die Beweisfrage unerheblich. Selbst wenn die Planung den Optimierungen entgegenstehen sollte, folgte daraus kein Abwägungsfehler, weil das dahingehende Interesse des Antragstellers - wie ausgeführt - für die Antragsgegnerin nicht erkennbar war.

Nur ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die von dem Antragsteller erwogenen Optimierungen planungsrechtlich durchaus zulässig sein können. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht einem Vorhaben bei planerischer Darstellung entsprechender Konzentrationsflächen an anderer Stelle nur "in der Regel" entgegen. In atypischen Fällen, also in Fällen, die nicht in der planerischen Zielsetzung des Flächennutzungsplans liegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 128a <Stand der Bearbeitung: Januar 2012>), hindert die Darstellung an anderer Stelle ein Vorhaben demnach nicht. Da sich die Zielsetzung des Flächennutzungsplans im Wesentlichen auf den Schutz des Landschaftsbildes beschränkt, dürften Optimierungen der Anlage, die sich - wie beispielsweise eine veränderte unterirdische Leitungsführung oder unter Umständen auch die Nutzungsänderung bestehender Gebäude - auf das Landschaftsbild nicht (nennenswert) auswirken, weiterhin im Grundsatz genehmigungsfähig sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.