Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.02.2014, Az.: 1 KN 67/12
Zulässsigkeit einer gleichzeitigen Festsetzung eines Wochenendhausgebietes und umfangreicher Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen zur Sicherung eines waldähnlichen Charakters
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.02.2014
- Aktenzeichen
- 1 KN 67/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 11803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0211.1KN67.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB
Fundstellen
- BauR 2014, 1748-1752
- BauR 2015, 165
- DÖV 2014, 537
- NVwZ-RR 2014, 5
- NVwZ-RR 2014, 512
Amtlicher Leitsatz
Die gleichzeitige Festsetzung eines Wochenendhausgebietes und umfangreicher Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen zur Sicherung eines waldähnlichen Charakters ist zulässig. Das gilt auch, wenn eine Beschränkung der einzuzäunenden Fläche den Teil des Wochenendhausgebiets für ein Betreten durch die Allgemeinheit offenhält. Bestandssichernde Festsetzungen für einzelne Wohnhäuser in einem Wochenendhausgebiet sind zulässig, wenn die Wochenendhausnutzung im Falle einer Ausnutzung des Plans gebietsprägend bliebe (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 4 CN 7.12 ).
Tenor:
Der Antrag, den vom Rat der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Lindhorst 1 + 2 "Beckersberg" und "Neuenfelde" - 1. Änderung - mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Lindhorst 1 + 2 "Beckersberg" und "Neuenfelde", 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift. Mit dem Plan versucht die Antragsgegnerin, eine ungeregelte Wohn- und Wochenendhausbesiedlung planungsrechtlich zu bewältigen.
Der Bebauungsplan erfasst den nördlichen Teil der sog. Lindhorster Heide unter Aussparung der noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesem Gebiet entstanden ab den 1920er Jahren Wochenendhäuser. In der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit kamen Flüchtlingsunterkünfte hinzu, und auch in der Folgezeit wurden weitere Haupt- und Nebengebäude errichtet, teils mit, teils ohne Baugenehmigung. Im Jahr 1979 wurden für den nördlichen Teil der Lindhorster Heide die Bebauungspläne Lindhorst 1 "Beckersberg" - nördlich des Brandholzweges - und Lindhorst 2 "Neuenfelde" - südlich dieses Weges - aufgestellt; diese setzten neben Flächen für die Land- und Forstwirtschaft - insoweit gleichlautend - Sondergebiete "Wochenendhausgebiet", fest, in denen Wochenendhäuser mit einem Vollgeschoss, einer GFZ von 0,02 und einer Grundfläche von maximal 50 m2 und Einfriedungen bis 80 cm Höhe zulässig waren, ferner eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 2500 m2. Auch nach Inkrafttreten der Bebauungspläne setzte sich die Bautätigkeit im Plangebiet fort.
Im Jahr 2009 ließ die Antragsgegnerin den Bestand an Baulichkeiten im Plangebiet erfassen. Sie ermittelte dabei 87 teils als Ferienhäuser genehmigte Hauptgebäude mit durchschnittlich 70 m2 Grundfläche, sowie 3 genehmigte Wohnhäuser, ferner 322 Nebengebäude, von denen das jeweils größte auf jedem Grundstück durchschnittlich 28 m2 Grundfläche aufwies.
Der Antragsteller ist Eigentümer des 6.000 m2 großen Grundstücks E. (Flurstück F.) im ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Lindhorst 2, das mit einem mit einer Fläche von 197,62 m2 genehmigten Wohnhaus sowie einem überdachten Sitzplatz mit Gang (59 m2), einem Schuppen (14 m2), einem Spielhaus (6 m2), einem Gewächshaus (9 m2), einem Nurdachhaus (23 m2) und einem Carport (13 m2) bebaut ist.
Am 23.2.2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung der Bebauungspläne Lindhorst 1 + 2, die jeweils deren als Wochenendhausgebiet festgesetzte Teilflächen erfasst. Im August 2010 fand die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung, vom 8.6.2011 bis 15.7.2011 die öffentliche Auslegung sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Der Antragsteller erhob innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen. In seiner Sitzung am 5.10.2011 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister machte die Gemeinde den Plan am 12.1.2012 im Amtsblatt für den Landkreis Harburg bekannt.
Der Plan setzt für das gesamte Plangebiet mit Ausnahme einzelner Erschließungsstraßen ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet fest. Nach § 1 der textlichen Festsetzungen sind je 2.500 m2 anrechenbare Grundstücksfläche folgende Anlagen zulässig:
- 1 Wochenendhaus als Einzelhaus mit maximal 70 m2 Grund- und Geschossfläche
- Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume mit zusammen maximal 30 m2 Grundfläche einschließlich eines etwaigen Carports.
- ggf. eine Terrasse, durch die die Grundfläche um bis zu 15 m2 überschritten werden darf.
Das Maß der baulichen Nutzung ist ferner dadurch beschränkt, dass in der Planzeichnung die Anzahl der zulässigen Wochenendhäuser innerhalb bestimmter durch "Knödellinien" umgrenzter Teilflächen des Plangebiets (wohl die vorhandenen Grundstücke) vorgegeben ist; für das Grundstück des Antragstellers ist ein Wochenendhaus ausgewiesen. §§ 3, 4 der textlichen Festsetzungen lauten:
"§ 3
In Abweichung von § 1 der Textlichen Festsetzungen sind auf den mit [einem roten Dreieck] festgesetzten Standorten ausnahmsweise Wohnhäuser anstatt Wochenendhäusern zulässig, sofern ihre Baugenehmigung nachgewiesen wird. Wohnhäuser, Nebengebäude und Terrassen sind in dem genehmigten Umfang zulässig.§ 4
In Abweichung von § 1 der Textlichen Festsetzungen sind Wochenendhäuser, Nebengebäude und Terrassen, für die eine Baugenehmigung nachgewiesen wird, ausnahmsweise in dem genehmigten Umfang zulässig."
Mit einem roten Dreieck versehen sind in der Planzeichnung die Häuser, für die im Planaufstellungsverfahren eine Genehmigung für ein Wohnhaus vorlag, darunter das Haus des Antragstellers.
Nach § 5 der textlichen Festsetzungen sind bauliche Einfriedungen nur bis zu einer max. eingefassten Fläche von 800 m2 um das Hauptgebäude zulässig, wobei eine Seite mindestens 20 m betragen muss.
Für den Großteil der Fläche der jeweiligen Plangebiete - die Teile, die mit Bäumen und Büschen bestanden sind - setzen die Pläne Flächen mit einer Bindung für Bepflanzungen fest, in denen nach § 8 der textlichen Festsetzungen der zusammenhängende Bestand an Baum- und Strauchvegetation zu erhalten ist; errichtet werden dürfen zulässige Anlagen nach § 1, um die herum ein 5 m breiter Streifen gerodet werden darf. Ferner werden in den Plänen einzelne zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt und Ersatz- und Ausgleichsregelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft getroffen. Die mit den Plänen verbundenen örtlichen Bauvorschriften regeln in § 1 Dachhöhe und -neigung mit einem Abweichungsvorbehalt für genehmigte Gebäude und in § 2 einen Bußgeldtatbestand.
Am 11.4.2012 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend: Er sei antragsbefugt. Es bestehe die Möglichkeit, dass er durch den Plan, insbesondere die Einfriedungsregelung in seinen Rechten verletzt sein könne. Zusätzlich leitet er seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Beeinträchtigung durch §§ 8 und 9 der textlichen Festsetzungen sowie der Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebengebäuden ab. Soweit die Antragsgegnerin ihm die Antragsbefugnis hinsichtlich § 3 der textlichen Festsetzungen abspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass das Normenkontrollverfahren dem einmal Antragsbefugten eine objektive Rechtskontrolle eröffne.
Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin es angesichts der langjährigen verbreiteten Dauerwohnnutzung und der Existenz mehrerer genehmigter Wohnhäuser im Plangebiet unterlassen habe, dieses als reines Wohngebiet festzusetzen; die Antragsgegnerin habe die tatsächliche Nutzung und den Bestand an Genehmigungen überhaupt nicht ermittelt, obwohl sich ihr die Dauerwohnnutzung, auch aufgrund zahlreicher Meldungen mit Hauptwohnsitz, habe aufdrängen müssen; zur Anzahl der Meldungen mache die Antragsgegnerin widersprüchliche Angaben. Dem Antragsteller werde mit der unterbliebenen Festsetzung als Wohngebiet die Möglichkeit genommen, Räume in seinem Wohnhaus gemäß § 13 BauNVO für eine nach seiner bevorstehenden Pensionierung beabsichtigte freiberufliche Tätigkeit zu nutzen; dies sei abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Die umfangreichen Bindungen für Bepflanzungen in weiten Teilen des Plangebiets liefen faktisch auf eine Festsetzung als "Wald" hinaus; die Antragstellerin sei ausweislich diverser Stellen in der Planbegründung auch davon ausgegangen, dass sich dort Wald i.S.d. NWaldLG befinde und habe unter anderem das Planungsziel einer "Verbesserung der Waldfunktionen" verfolgt. Diese Festsetzung sei aber mit der gleichzeitigen Festsetzung als Wochenendhausgebiet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - unvereinbar. Unhaltbar sei auch die Festsetzung der maximal einzuzäunenden Fläche in § 5 der textlichen Festsetzungen. Diese finde nicht, wie im Plan angegeben, in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO eine Grundlage, da die darin enthaltene Einschränkungsmöglichkeit für Nebenanlagen nicht für Sondergebiete nach §§ 10, 11 BauNVO gelte. Sie sei zudem abwägungsfehlerhaft. Sie beruhe auf dem Ziel, das Betretungsrecht nach dem NWaldLG sicherzustellen; mit der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes entfalle die Waldeigenschaft jedoch, so dass die massive Einschränkung der Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht gerechtfertigt sei. Von einem Wegfall der Waldeigenschaft gehe die Antragsgegnerin inzwischen sogar selbst aus. Die Bedeutung der Einzäunungsregel als Grundrechtseingriff sei nicht erkannt worden. Zudem habe die Antragsgegnerin als maximal einzuzäunende Fläche nach der Planbegründung 1/3 der Mindestgrundstücksgröße von 2.500 m2 festsetzen wollen, dies seien jedoch nicht 800 m2, sondern 833,33 m2. Für die ausnahmsweise Zulassung von Wohnhäusern in einem Wochenendhaus fehle die Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 1 oder 2 BauNVO, zumal sie nicht mit der Eigenart eines Wochenendhausgebiets als Gebiet zum vorübergehenden Aufenthalt vereinbar sei; dieser Fehler könne auch nicht durch eine Umdeutung in ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO geheilt werden, da dieses sich dann nicht wesentlich von einem Wochenendhausgebiet unterschiede. Die Begrenzungen der Errichtung von Nebengebäuden seien zu einengend und ermöglichten keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch seines Wohnhauses. Zum heute üblichen Wohnstandard gehörten Nebengebäude mit einer Grundfläche von 65 m2. Die zulässige Freifläche von nur 5 m um Wohngebäude herum sei zu gering, um Schutz vor fallenden Bäumen, ausreichende Belichtung sowie eine Eindämmung der Waldbrandgefahr zu gewährleisten; dies habe die Antragstellerin nicht einmal in die Abwägung eingestellt. Der auf seinem Grundstück als erhaltenswert festgesetzte Baum sei ein Walnussbaum und daher weder heimisch noch waldtypisch. Der Plan sei zudem hinsichtlich seines Grundstücks unbestimmt, da unklar sei, ob neben dem genehmigten Wohnhaus noch ein Wochenendhaus zulässig sei und was passiere, wenn sein Wohnhaus abgerissen werde. In seinem Schriftsatz vom 18.9.2013 trägt der Antragsteller zudem vor, in der Ratssitzung vom 14.10.2011 sei noch eine Fassung des Plans vorgelegt worden, die auf seinem Grundstück zwei Wochenendhäuser vorgesehen hätte; in der endgültigen Fassung sei nur noch ein Wochenendhaus festgesetzt; es sei unklar, wie es zu dieser Änderung gekommen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Lindhorst 1 + 2 "Beckersberg" und "Neuenfelde" - 1. Änderung - mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich gegen § 3 der textlichen Festsetzungen wende, da diese Regelung ihn ausschließlich begünstigte; ohne die Festsetzung bleibe es bei einer Lage seines Grundstücks im Wochenendhausgebiet, in dem die bislang ausgeübte Wohnnutzung nur Bestandsschutz genieße. Der Antrag sei zudem insgesamt unbegründet, der angefochtene Bebauungsplan sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerfrei für die Festsetzung eines Wochenendhaus- anstelle eines Wohngebiets entschieden. Der Umstand, dass zahlreiche Personen in den Plangebieten mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, sei baurechtlich "neutral" und begründe kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Duldung oder planungsrechtliche Legalisierung einer Wohnnutzung. Die Entscheidung für eine - zudem seit 34 Jahren festgesetzte - Wochenendhausnutzung entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, der Innenentwicklung Vorrang vor einer Ausweisung neuer Wohngebiete zu geben; eine Wohngebietsausweisung führe zudem zu einer Verdrängung der vorhandenen Wochenendhausnutzung. Vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidungen seien vom Sachverhalt her dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. § 3 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Er stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des BVerwG vom 27.10.2011. Die Antragsgegnerin habe hier nicht Wohnnutzung in einem Waldgebiet festgesetzt. Bindungen für Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b, wie hier vorgesehen, könnten auch für eine Waldfläche vorgesehen werden. Zudem sei die Antragsgegnerin hier - zutreffend - nicht davon ausgegangen, dass im Gebiet noch Wald i.S.d. NWaldLG bzw. BWaldG vorhanden sei. § 3 der textlichen Festsetzungen sei hier zu Recht auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt worden. Hilfsweise könne die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets mit ausnahmsweiser Zulässigkeit von genehmigten Wohnhäusern in die Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO umgedeutet werden. Die Einschränkung der Einfriedungen in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls rechtmäßig. Sie könne auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gestützt werden und sei frei von Abwägungsfehlern, insbesondere städtebaulich durch das Interesse am Erhalt des Landschaftsbildes und Schutz des Wildes vor Zaunanlagen gerechtfertigt. Auch Art. 14 GG erfordere nicht die Möglichkeit, alle Nebengebäude auf dem Grundstück einzuzäunen. Die Beschränkung der Grundfläche von Nebengebäuden sei ebenfalls durch das Interesse gerechtfertigt, die weitere Zersiedelung des Plangebiets aus Gründen des Boden- und des funktionalen und optischen Landschaftsschutzes zu vermeiden. Der 5-m-Radius, in dem das Erhaltungsgebot für Bepflanzungen nicht gelte, sei ausreichend. Die Festsetzung des Walnussbaums des Antragstellers sei zur Wahrung der ökologischen Qualität des Plangebiets gerechtfertigt; im Fall einer Ersatzpflanzung nach § 9 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sei der Baum durch eine Stieleiche oder Hainbuche zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig Dem Antragsteller fehlt weder die Antragsbefugnis, noch das Rechtsschutzbedürfnis. Es trifft zwar zu, dass er bei einer wertenden Gesamtschau der Planfestsetzungen nicht unbedingt besser stünde, wenn der Plan für unwirksam erklärt würde. In den Gebieten des alten Bebauungsplans Lindhorst 2 ist eine Bebauung mit Wohnhäusern überhaupt nicht zulässig. Eine Bebauung mit Wochenendhäusern wäre zwar noch zulässig, jedoch mit einem geringeren Maß der baulichen Nutzung als nach dem angegriffenen Plan. Allerdings enthält der Plan in §§ 8 und 9 der textlichen Festsetzungen Erhaltungsgebote, die den Antragsteller nach Maßgabe des alten Bebauungsplans Lindhorst 2 so nicht träfen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Antragsbefugnis fehle dem Antragsteller, soweit er sich auch gegen § 3 der textlichen Festsetzungen - die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnhäusern - wehre, setzt voraus, dass der Plan überhaupt unter Ausklammerung des § 3 der textlichen Festsetzungen angegriffen werden könnte, d.h. dass er insoweit teilbar wäre. Das ist nicht der Fall. Eine Teilbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die Restregelung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rn. 93). Daran fehlt es hier. § 3 der textlichen Festsetzungen wäre ohne den Rest des Plans sinnlos.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
Der Plan ist hinreichend bestimmt.
Der Antragsteller rügt, unklar sei, ob auf seinem Grundstück neben dem genehmigten Wohnhaus weiterhin ein Wochenendhaus zulässig wäre. Diese Frage lässt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 der textlichen Festsetzungen beantworten: Zulässig sind danach ausnahmsweise Wohnhäuser im genehmigten Umfang "anstatt" Wochenendhäusern. Nach § 1 der textlichen Festsetzungen ist ein Wochenendhaus je 2.500 m2 Grundstücksfläche zulässig. Da das Grundstück des Klägers 6.000 m2 groß ist, wären dort 2 Wochenendhäuser zulässig, von denen nur eines durch das Wohnhaus ersetzt wird. Ein weiteres Wochenendhaus ist somit zulässig. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Planzeichnung. Der Einwand des Antragstellers, es sei unklar, ob auf seinem Grundstück ein oder zwei Wochenendhäuser vorgesehen seien, da dem Rat am 14.10.2011 unterschiedliche Planfassungen vorgelegt worden seien, ist unbegründet. Der Rat hat am 5.10.2011 über den Plan entschieden, und durch die Ausfertigung vom selben Tag hat der Bürgermeister die Authentizität des Planexemplars, über das entschieden wurde, bestätigt. Darin ist für das Grundstück des Klägers nur ein Wochenendhaus festgesetzt. Zutreffend ist, dass dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 20.9.2011 noch eine Planfassung vorlag, in der auf dem Antragstellergrundstück 2 WEH vorgesehen waren (BA B, Register 3, 2. Satz Planunterlagen). Im Anhang der Unterlagen zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 4.10.2011 ist demgegenüber eine Planfassung abgeheftet, in der nur noch 1 WEH vorgesehen ist. In einer Ergänzungsvorlage vom 28.9.2011 heißt es, den Ausschussmitgliedern sei in der Anlage ein redaktionell überarbeiteter Satz der Planunterlagen überreicht worden. Offenbar ist die Korrektur der auf dem Antragstellergrundstück zulässigen WEH-Zahl Teil dieser "redaktionellen Änderungen"; sie geht erkennbar auf die bereits angesprochene Erwägung zurück, dass eines der zwei auf dem Antragstellergrundstück seiner Fläche nach zulässigen Wochenendhäuser bereits durch das Wohnhaus "verbraucht" ist. Jedenfalls haben aber Verwaltungsausschuss und Rat über den ausgefertigten Planentwurf entschieden; ein Bestimmtheitsmangel liegt nicht vor.
Hinreichend bestimmt ist der Plan auch hinsichtlich der Frage, ob dann, wenn ein genehmigtes Wohnhaus (§ 3), Wochenendhaus (§ 4), Nebengebäude oder eine genehmigte Terrasse zerstört würde, nur noch Anlagen nach Maßgabe von §§ 1, 2 der textlichen Festsetzungen zulässig sind, oder ein Ersatzbau in gleichen oder doch vergleichbaren Dimensionen und ggf. mit der ursprünglich genehmigten Wohnnutzung errichtet werden darf. Der Wortlaut allein ließe auch erstere Lesart zu. Die Zulässigkeit von Anlagen über §§ 1, 2 hinaus besteht, "sofern ihre Baugenehmigung nachgewiesen wird" bzw. "für die eine Baugenehmigung nachgewiesen wird". Der Wortlaut kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass nicht die genehmigten Anlagen in ihrer bestehenden Substanz, sondern Anlagen, wie sie genehmigt sind, zulässig sein sollen. Die Systematik des Plans, die Planbegründung sowie Sinn und Zweck der Festsetzung lassen erkennen, dass der letztere Wortsinn gemeint ist. In der Planzeichnung ist für das Grundstück des Antragstellers nur die Zulässigkeit eines Wochenendhauses festgesetzt. Daraus wird deutlich, dass der Plangeber davon ausgeht, dass das zweite Wochenendhaus hier dauerhaft, und nicht nur für die Lebensdauer des vorhandenen Gebäudes, durch ein Wohnhaus ersetzt wird. Eine andere Lesart wäre auch sinnwidrig: Sollte nur die genehmigte Substanz zugelassen werden, so liefen die §§ 3, 4 leer; denn ein genehmigtes Vorhaben genießt Bestandsschutz und bedarf keiner planungsrechtlichen Absicherung mehr; diese wird erst für etwaige Ersatzbauten relevant. Verstärkt wird diese Sichtweise schließlich durch die Planbegründung. Dort heißt es auf S. 15 zu § 3, die Festsetzung einer Ausnahmeregel schaffe für die untergeordnete Anzahl der Wohnnutzungen dauerhaft Rechtssicherheit, und zu § 4, mit den Festsetzungen der Ausnahmen werde das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Bewohner auf erteilte Baugenehmigungen zu schützen. Eine langfristige Sicherheit für die Bewohner genehmigter Gebäude impliziert aber, dass auch im Falle eines Untergangs ihres Hauses ein Wiederaufbau möglich wäre. Auch die Antragsgegnerin legt in ihrer Antragserwiderung den Plan in dieser Weise aus.
Den Festsetzungen der angegriffenen Bebauungspläne fehlt nicht die notwendige Ermächtigungsgrundlage.
Das gilt zunächst hinsichtlich der Festsetzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen innerhalb eines festgesetzten Wochenendhausgebietes. Diese Festsetzung lässt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB stützen. Die Ansicht der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in der Sache überlagernd ein Wald- und ein Wochenendhausgebiet festgesetzt, wofür nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 (a.a.O.) keine Ermächtigungsgrundlage bestehe, überzeugt nicht. Die Festsetzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen, wie sie hier erfolgt ist, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht tatsächlich eine Waldfestsetzung. Ob man überhaupt eine grundsätzlich zulässige Festsetzung des Bebauungsplans in eine unzulässige Festsetzung "umdeuten" kann, wenn diese dem planerischen Ziel näher kommt als die zulässige, oder ob insoweit nicht allenfalls ein Abwägungsfehler in Betracht kommt, kann dahinstehen; jedenfalls wäre eine solche Umdeutung allenfalls dann möglich, wenn die Gemeinde tatsächlich sämtliche Wirkungen einer Waldfestsetzung gewollt hätte. Daran fehlt es hier. Auf S. 16 unten der Planbegründung hat sie ausdrücklich klargestellt, dass sie zwar die vorhandene Vegetation als schützenswert erachtet, aber eben nicht in einer Funktion als ungestörter Wald, sondern in dem Umfang, in dem dies noch mit der gewollten Wochenendhausnutzung vereinbar sei. Auch daraus, dass sie mit der Beschränkung von Einzäunungen auf ca. 1/3 der Grundstücksflächen eine Betretungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit auf Teilen der Grundstücke sichern möchte, ergibt sich nicht, dass sie in der Sache eine "vollwertige" Waldfestsetzung beabsichtigte, zumal die Festsetzung nicht unerhebliche Teile des Plangebiets bewusst einer waldtypischen Erholungsnutzung durch die Allgemeinheit entzieht. Planerisch gewollt ist mithin eine der Wochenderholungsnutzung gewidmete Fläche mit Teilfunktionen eines Waldes. Ob die Fläche gegenwärtig tatsächlich Wald i.S.d. NWaldLG ist oder nicht und ob die Antragsgegnerin hiervon ausging, ist für die Interpretation der planerischen Zielsetzung unerheblich.
Die gleichzeitige Festsetzung eines Wochenendhausgebietes, einer weitläufigen Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und eine Beschränkung der Einzäunungsmöglichkeiten, ist zulässig; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2011 besagt nichts Gegenteiliges. Das Bundesverwaltungsgericht lotet in seinem Urteil die Möglichkeiten aus, die Festsetzung von Wohn- und Wochenendhäusern auf die Ermächtigungsgrundlagen des § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB oder des § 1 Abs. 10 BauNVO direkt oder analog zu stützen. Diese Möglichkeiten verneint es. Das Urteil enthält keine Aussagen dazu, ob es möglich ist, in Wochenendhausgebieten nach § 10 Abs. 2 BauNVO gleichzeitig Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festzusetzen, und zwar auch dann, wenn die letztere Festsetzung dazu dient, weiten Teilen des Wochenendhausgebietes einen waldähnlichen Charakter zu geben. Diese Möglichkeit besteht. Eine Kombination oder Überlagerung der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungen ist zulässig (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2008 - 4 BN 6.08 -, ZfBR 2008, 592 = BRS 73 Nr. 20 = [...]Rn. 3). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die parallelen Festsetzungen einander ausschlössen. Das ist nicht der Fall. Ein waldartiger Vegetationsbestand zwischen den einzelnen Gebäuden ist mit der Zweckbestimmung eines Wochenendhausgebiets - der Erholung der Wochendhausbewohner - nicht nur vereinbar, sondern dient ihr geradezu. Auch die - für sich von der BauNVO gedeckte, s.u. - Beschränkung der Möglichkeit, sich der Allgemeinheit durch Zäune abzuschotten, auf Teile der Baugrundstücke stellt diese Zweckbestimmung nicht in Frage.
Die Rüge des Antragstellers, für § 3 der textlichen Festsetzungen fehle eine Rechtsgrundlage, greift nicht durch. Mit Urteil vom 11.7.2013 (- 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 = BauR 2013, 1992 = [...]Rn. 16 ff.), dem der Senat folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Satzungsgeber ermächtigt, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben wie Wohngebäude durch Festsetzungen zu sichern, sofern das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - (BRS 42 Nr. 55), dass den Gemeinden mit den Sondergebieten ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt (BRDrucks 354/89 S. 40 f.).
Das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragstellerin aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen Befund, dass die Beschränkung auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen baugebietsfremden Bestand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.
Aus § 10 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Bestandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur Bauweise (§ 22 BauNVO) und in Satz 3 eine Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO). Mit einer bestandssichernden Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 BauNVO aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfalten.
c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum Bestandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 BauNVO missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.
Gemessen hieran ist die vorgenommene bestandssichernde Festsetzung zulässig. Mit 3 von rund 90 zulässigen Hauptgebäuden sind die nach den Planfestsetzungen zulässigen Wohngebäude im Plangebiet zahlenmäßig den Wochenendhäusern deutlich untergeordnet. Angesichts dessen vermag auch der Umstand, dass ihre genehmigte Grund- und Geschossfläche die der Wochenendhäuser in zwei Fällen deutlich übersteigt, nichts am Charakter des Wochenendhausgebietes zu ändern; dies gilt umso mehr, als die Wohnhäuser sich jeweils clusterartig auf einen überschaubaren Bereich eher am Rande des Plangebiets konzentrieren und dieses nicht flächendeckend durchmischen. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10.2.2014 für das Plangebiet des ehemaligen Bebauungsplans Lindhorst 2 Gegenteiliges behauptet und in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt hat, verkennt er bereits, dass die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Lindhorst 1 und 2 nach Maßgabe der 1. Änderung nicht separat, sondern gemeinsam zu würdigen sind. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus ihrer Zusammenfassung in einem Plan; auch in einem Plan können unterschiedliche Baugebiete festgesetzt werden. Hinzu kommt hier jedoch, dass aufgrund ihrer räumlichen Nähe und gleichartigen Struktur und Entstehungsgeschichte die übergreifende Sichtweise des Plangebers berechtigt ist. Selbst bei einer separaten Betrachtung des Geltungsbereichs des ehemaligen Bebauungsplans Lindhorst 2 stünde jedoch für dieses der Gebietscharakter eines Wochenendhausgebietes nicht in Frage. Den drei zulässigen Wohnhäusern stünden insgesamt 18 zulässige Wochenendhäuser gegenüber, was einem Verhältnis von 1/7 zu 6/7 entspricht. Auch eine Einbeziehung der Grundflächen in die Betrachtung würde hieran nichts Wesentliches ändern. Die genehmigte Grundfläche der drei Wohnhäuser beträgt zusammen ca. 350 m2, die der 18 mit je 70 m2 zulässigen Wochenendhäuser dominierte mit 1260 m2 auch insoweit klar. Die drei zulässigen Wohnhäuser befinden sich zwar eher in der Mitte als am Rand des Plangebiets Lindhorst 2, liegen dort aber inselartig beieinander, sind also nicht in das ganze Plangebiet "eingestreut", und wirken so eher wie Fremdkörper. Auf die vom Antragsteller zum Gegenstand seines Beweisantrags gemachte Frage, welches Verhältnis zwischen den tatsächlich zum Dauerwohnen genutzten Häusern und den vorhandenen Wochenendhäusern besteht, kommt es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, nicht an.
Fehl geht der Einwand des Antragstellers, für die Beschränkung von Einzäunungen nach § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen fehle eine Rechtsgrundlage. Der Antragsteller stützt sich dabei auf die Kommentierung von Stock (in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 27), wonach der im Plan als Rechtsgrundlage zitierte § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sich nur auf Baugebiete nach den §§ 2-9 BauNVO, nicht jedoch auf Sondergebiete beziehe, in denen entsprechende Festsetzungen stattdessen unmittelbar nach §§ 10, 11 BauNVO zulässig seien. Ob diese Auffassung zutrifft - der Wortlaut des § 14 enthält hierauf keinen Hinweis, vielmehr bezieht sich § 14 Abs. 1 BauNVO sonst auf alle Baugebiete, und der von Stock in Bezug genommene § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO schließt nur die Anwendung von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO aus und bezieht sich nur auf die Art der baulichen Nutzung - kann dahinstehen; denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte sich § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen; dies meint auch Stock (a.a.O.). Dass die Antragsgegnerin hier eine andere Rechtsgrundlage zitiert hat, wäre unschädlich. Für die Wirksamkeit einer Festsetzung ist lediglich erforderlich, dass die jeweilige Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützt, im Plan bezeichnet wird. Ausreichend ist, dass die Festsetzung als solche ausreichend bestimmt ist und dass eine Rechtsgrundlage objektiv existiert (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, NVwZ 1999, 984 = [...]Rn. 16).
Der Plan leidet nicht unter beachtlichen Abwägungsfehlern.
Frei von Abwägungsfehlern ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin, ein Wochenendhausgebiet und kein Wohngebiet festzusetzen. Die Antragsgegnerin ist insoweit weder von einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie in die Abwägung zu Unrecht Belange eingestellt oder nicht eingestellt oder diese in ihrer Bedeutung verkannt. Sie hat diese auch nicht in einer Weise gegeneinander gewichtet, die zu ihrem objektiven Gewicht in keinem Verhältnis mehr stünde.
Eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ausführlich ermittelt, welche Gebäude wie genutzt wurden und was für Genehmigungen nachweisbar waren (vgl. im Ordner "Verfahren 1" die Gliederungspunkte 1.3, 1.4 und 1.6). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Anzahl der gemeldeten Hauptwohnsitze in der Abwägung seiner Einwendungen mit 36, in der Antragserwiderung mit 11 angegeben, verkennt er, dass sich die erstere Zahl auf das Gebiet der gesamten 1. Änderung, die letztere nur auf die Teilfläche des ehemaligen Plans Lindhorst 2 bezieht. Dass die Bestandsaufnahme in der Planbegründung nur in zusammengefasster Form wiedergegeben ist, ist unschädlich; die Begründung soll keine Verdopplung der Planaufstellungsvorgänge darstellen. Auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Nutzungsform der Plangebiete hat die Antragsgegnerin zutreffend gesehen.
Sie hat die Belange der Dauerbewohner des Plangebiets auch nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Dem Interesse der Dauerbewohner, die sich die Mühe gemacht haben, ihre Nutzung genehmigen zu lassen, hat sie durch § 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen. Dass sie dem Interesse der übrigen Dauerbewohner nicht das gleiche Gewicht zuerkannt hat, ist nur legitim. Sie hat dieses zudem nicht als völlig unbeachtlich eingestuft, sondern lediglich hinter gegenläufige Interessen, z.B. derjenigen, die weiterhin die Ruhe eines Wochenendhausgebietes genießen wollen, zurückgestellt und in ihrer Abwägung zudem berücksichtigt, dass der Landkreis Harburg als Bauaufsichtsbehörde zugesagt hat, den unrechtmäßigen Dauerbewohnern an die Besonderheiten des Einzelfalls angepasste Duldungsverträge anzubieten, die einen schonenden Übergang zur plangewollten Nutzung sicherstellen.
Schließlich stellt auch das Abwägungsergebnis - die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets - die Belange der illegalen Dauerwohnnutzer nicht in einer zu ihrem Gewicht außer Verhältnis stehenden Weise zurück. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Dauerwohnnutzer, gemessen an der Zahl der gemeldeten Hauptwohnsitze, in keinem der Bebauungspläne die Mehrheit stellen und eine Realisierung ihrer Nutzungswünsche die Ruhe und Abgeschiedenheit der Wochenendhausnutzer beeinträchtigen würde, dass eine solche Siedlung Folgekosten nach sich zöge und eine Vorbildwirkung in vergleichbaren Siedlungen erzeugen würde. Einen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Grundsatz, dass eine illegal entstandene Wohnbebauung, gegen die über lange Zeit bauaufsichtlich nicht eingeschritten wurde, auch planerisch abgesichert werden müsste, gibt es nicht; auch der VGH Kassel hat in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 7.6.1994 - 3 N 2480/91 - lediglich begründet, dass die planerische Absicherung einer illegalen Dauerwohnnutzung in einem ehemaligen Wochenendhausgebiet zulässig ist, nicht dass sie geboten wäre.
Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht bedacht, dass ihm durch die Planung die Möglichkeit genommen werde, sein Haus gemäß § 13 BauNVO für eine freiberufliche Tätigkeit zu nutzen; denn das musste sie nicht. In die Abwägung einzustellen sind nur solche Belange, die für die planende Gemeinde erkennbar sind. Der Antragsteller hatte seine Absicht, nach seinem bevorstehenden Ruhestand in seinem Wohnhaus Räume freiberuflich zu nutzen, in seinem Einwendungsschreiben vom 14.7.2011 nicht kundgetan. Anlass, diesen Nutzungswunsch zu erraten oder unabhängig von konkret vorgetragenen Nutzungswünschen die Vorteile bestimmter zusätzlicher Nutzungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen, hatte die Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen hätte der Nutzungswunsch des Antragstellers auch deshalb unberücksichtigt bleiben können, weil schon im bislang für sein Grundstück festgesetzten Wochenendhausgebiet eine freiberufliche Nutzung nicht hätte zugelassen werden können; zudem neigt der Senat der Auffassung zu, dass § 13 BauNVO im Fall der hier ausnahmsweise zugelassenen Wohnnutzung analog herangezogen werden könnte.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht abwägungsfehlerhaft.
Die Antragsgegnerin hat durchaus gesehen, dass sie mit ihren Festsetzungen hinsichtlich der Hauptnutzungen den Durchschnitt des vorhandenen Bestandes festschreibt - was für verschiedene Nutzer mit Rückbauten verbunden sein wird - und mit der Beschränkung der Nebengebäude auf eine Gesamtfläche, die der durchschnittlichen Fläche des bisher jeweils größten Nebengebäudes einer Nutzungseinheit unter Außerachtlassung jeweils weiterer Nebengebäude sogar einer Reduktion der Bebauung den Weg bereitet. Das entsprach jedoch ihrem Planungsziel, einen Kompromiss zwischen möglichst schonender Behandlung des Bestandes und Ermöglichung einer zeitgemäßen Wochenendhausnutzung einerseits, der Beseitigung von "Wildwuchs" andererseits zu erreichen.
Der Vortrag des Antragstellers, die festgesetzten maximalen Grundflächen seien unzumutbar gering, ist nicht nachvollziehbar. Die für die Hauptgebäude festgesetzte Grund- und Geschossfläche von 70 m2 ist für Wochenendhäuser überdurchschnittlich; Nach Stock (in: König/Roeser/Stock, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 24) liegt die vorherrschende Bandbreite bei 30-60 m2. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin an der durchschnittlichen Gebäudegröße im Plangebiet orientiert hat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der dort vorhandenen Gebäude von ihren Bewohnern sogar als für eine Dauerwohnnutzung geeignet angesehen wird. Für eine nur sporadische Nutzung an Wochenenden, die in erster Linie im Naturerlebnis im Freien bestehen dürfte, bieten 70 m2 mehr als ausreichend Platz. Das für das Nebengebäude inklusive Carport zulässige Gebäudemaß von 30 m2 ist gleichfalls eher großzügig bemessen, und zwar auch für die Grundstücke, auf denen nach § 3 der textlichen Festsetzungen eine Wohnnutzung, ggf. auch mit zwei Wohneinheiten, zulässig ist. Die vom Antragsteller als "heute üblicher Wohnstandard" angeführten 65 m2 entsprechen schon eher der Grundfläche eines kleineren Wohnhauses. Soweit der Antragsteller meint, er benötige allein 4 Stellplätze, ist darauf hinzuweisen, dass diese keineswegs zwingend als Carports angelegt und damit auf die Grundfläche angerechnet werden müssen. Es ist durchaus zumutbar, ein Auto im Freien abzustellen.
Die Begrenzung der maximal einzuzäunenden Fläche in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist frei von beachtlichen Abwägungsfehlern.
Mit ihrem Einwand, die Antragsgegnerin habe 1/3 der Mindestgrundstücksgröße von 2.500 m2 zur Einzäunung zulassen wollen, 1/3 von 2.500 seien aber 833,33 und nicht 800, übersieht der Antragsteller, dass die Planbegründung ausdrücklich von "rund 800 m2" spricht. Auch wenn in der Vorlage zur Beschlussfassung über die Einwendungen der Antragsteller nicht von "rund 800", sondern schlicht von 800 m2 die Rede ist, ist offensichtlich, dass hier dasselbe gemeint ist.
Der Antragsteller macht darüber hinaus sinngemäß geltend, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Plangebiet Wald darstelle und dass daher ohne die Planung ein umfassendes Betretungsrecht nach dem NWaldLG bestehe. Daher habe sie verkannt, welchen Einschnitt in sein über Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum die Begrenzung seiner Einzäunungsmöglichkeiten darstellt. Nach ihrem Vortrag in der Antragserwiderung gehe die Antragsgegnerin selbst nicht mehr davon aus, dass der Baumbestand in den Plangebieten Wald darstelle. Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Ob die Antragsgegnerin hier zu Recht vom Vorliegen von Wald ausgegangen ist, kann dahinstehen. Das NWaldLG gewährt das Betretungsrecht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht nur im Wald, sondern auch in der übrigen freien Landschaft i.S.d. § 2 Abs. 1. Freie Landschaft kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG sogar innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bestehen. Heraus fallen gemäß § 2 Abs. 2 NWaldLG nur öffentliche Straßen und Wege, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen und Parkanlagen. Zwar mag es sein, dass auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet Gebäude-, Hof- und Gartenflächen vorhanden sind, die eine Größe von 800 m2 überschreiten - die Biotopkartierung am Ende der Planbegründung legt dies nahe. Soweit die Antragsgegnerin in diesen Fällen die Reichweite des Betretungsrechts überschätzt haben sollte, läge darin jedoch jedenfalls kein Abwägungsfehler, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss und daher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB erheblich wäre. Denn die textlichen Festsetzungen § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ursprungsfassung der Bebauungspläne Lindhorst 1 und Lindhorst 2, die ohne die 1. Änderung gälten, sahen jeweils vor, dass vorhandene Bäume und Sträucher auf den Baugrundstücken nur bis zu einer Fläche von 10 % der Grundstücksgröße zur notwendigen Belichtung der Wochenendhäuser beseitigt werden durften. Das wären in jedem Fall unter 800 m2 je 2.500 m2 Grundstücksfläche. Soweit die Bewohner größere Flächen in Gärten umgewandelt und damit dem Betretungsrecht des § 23 NWaldLG entzogen haben, sind ihre Interessen nicht schutzwürdig. Gegenüber dem früheren Zustand einschränkend und daher vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG einer vertiefenden Abwägung bedürftig, ist die Planfestsetzung daher nur dort, wo Gärten oder Hofflächen in einem 800 m2 pro Baugrundstück übersteigenden Umfang bereits bei Inkrafttreten der Bebauungspläne Lindhorst 1 und 2 im Jahr 1979 rechtmäßig vorhanden waren, d.h. in Übereinstimmung mit damals geltendem Bau- und Waldrecht geschaffen wurden. Solche Fälle sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Grundstück sei bereits in den 1950er Jahren als Obstplantage genutzt und auch eingezäunt gewesen. In seinen Einwendungen hat er dies aber nicht vorgetragen; dies war auch nicht offensichtlich, so dass die Antragsgegnerin eine sich daraus ergebende Rechtsposition nicht in ihre Abwägung aufnehmen musste.
Der Auffassung des Antragstellers, die textliche Festsetzung Nr. 8 Abs. 1 Satz 4 sei abwägungsfehlerhaft, da der Freiraum von 5 m um die Außenkante von Hauptgebäuden nicht ausreiche, Schutz vor umsturzgefährdeten Bäumen bei Sturm, ausreichende Belichtung und Schutz vor Bränden durch Funkenflug von offenen Kaminen etc. zu gewährleisten, folgt der Senat nicht. Für eine ausreichende Belichtung der Gebäude reichen 5 m. Wer in einen Waldbestand oder zumindest waldähnlichen Vegetationsbestand hineinbaut, kann nicht dieselben Ansprüche an die Belichtung stellen, wie jemand, der "auf der grünen Wiese" baut. Einer Waldbrandgefahr können und müssen die Bewohner durch Maßnahmen wie den Verzicht auf offene Feuer in Trockenheitsperioden oder eine angemessene Abschirmung von Brandherden in zumutbarer Weise begegnen; vertiefender Ausführungen hierzu in der Planbegründung bedurfte es nicht. Die idyllische Lage der Grundstücke in einem Gebiet mit dichtem Baumbestand ist insoweit für die Bewohner auch mit Pflichten verbunden. Zu umsturzgefährdeten Bäumen heißt es in der Entscheidung über die Einwendungen des Antragstellers zu Recht, dass nur der zusammenhängende Bestand an Baum- und Strauchvegetation zu erhalten, eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft und damit die Entnahme umsturzgefährdeter Einzelbäume (gegen Ersatzpflanzung) zulässig sei.
Auch die Festsetzung eines Walnussbaumes als erhaltenswerter Baum auf dem Grundstück des Antragstellers ist frei von Abwägungsfehlern. Der Antragsteller macht geltend, ein Walnussbaum sei weder waldtypisch noch heimisch. Walnussbäume mögen in norddeutschen Wäldern ursprünglich nicht vorgekommen sein. Allerdings hat die Antragsgegnerin weder die Eigenschaft als heimischer, noch die als typischer Waldbaum zur Grundlage ihrer Einzelbaumfestsetzung gemacht. Vielmehr heißt es auf S. 18 f. der Planbegründung, die festgesetzten Einzelbäume seien als prägnante Einzelobjekte zu erhalten. Sie hat sich mithin mehr von der Optik als von der Baumart leiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.