Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 2 ME 307/09
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.10.2009
- Aktenzeichen
- 2 ME 307/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1015.2ME307.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg/Oldenburg - 03.08.2009 - AZ: 5 B 2068/09
Fundstellen
- NVwZ-RR 2010, 63
- SchuR 2010, 139
- SchuR 2010, 105-107
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung begründender Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich die Glaubhaftmachung voraus, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung des Schülers führen wird.
- 2.
Der Versetzungsentscheidung ist bei der zu treffenden Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- und Fördermaßnahmen unterblieben sind.
- 3.
Nicht erbrachte Hausaufgaben können im Rahmen einer pädagogischen Wertung in die Notengebung auch dann einfließen, wenn der Schüler diese im Rahmen eines Erziehungsmittels ("Nachsitzen") nachholen musste.
- 4.
Im Beschwerdeverfahren ist bei im Wesentlichen gleich bleibender Sach- und Rechtslage eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes nicht statthaft.
- 5.
In auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel der halbe Auffangstreitwert festzusetzen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. August 2009 (und nicht vom 6.8.2009, wie von dem Antragsteller angegeben) - dem Antragsteller am 7. August 2009 zugestellt - hat keinen Erfolg. Mit ihrem Hauptantrag ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (dazu 1.); das mit der Beschwerde hilfsweise erhobene, auf eine mündliche Nachprüfung in einem Fach gerichtete Begehren ist bereits unzulässig (dazu 2.).
1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (dazu a), bleibt in der Sache aber erfolglos (dazu b).
a) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners genügt die Beschwerde den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hiernach muss die Begründung der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobenen Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich der mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Begründung der Beschwerde - die ihrerseits innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist - enthält den erforderlichen Antrag. In der Beschwerdebegründungsschrift des Antragstellers vom 20. August 2009 heißt es am Ende auf Seite 7, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei dahingehend zu ändern, dass unter Berichtigung der angegriffenen Schulnoten seine vorläufige Versetzung angeordnet werde. Dieser so formulierte Beschwerdeantrag genügt (noch) den Anforderungen. Aus ihm wird das - in seinem Schriftsatz vom 15. September 2009 wiederholte und ausdrücklich formulierte - Rechtsschutzziel des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig am Unterricht der 9. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen, hinreichend deutlich. Hinzu kommt, dass ein ausdrücklicher Antrag ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 146 Rdnr. 28 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller bereits ausweislich seiner Antragsschrift vom 17. Juli 2009 die vorläufige Teilnahme am Unterricht der 9. Jahrgangsstufe erreichen wollte.
In seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Antragsteller überdies in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander.
b) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung.
Für einen im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs muss glaubhaft gemacht werden, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung des Schülers führen wird. Hieran fehlt es weiterhin. Vielmehr geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller in den Fächern Religion (dazu aa) und Französisch (dazu bb) rechtsfehlerfrei jeweils mit der Note "mangelhaft" bewertet worden ist, sodass angesichts fehlender Ausgleichsmöglichkeiten die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht in die 9. Jahrgangsstufe zu versetzen, nicht zu beanstanden ist.
aa) Der Antragsteller hat in dem im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2008/2009 epochal unterrichteten und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184) in der Fassung der Änderung vom 8. April 2009 (Nds. GVBl. S. 150) versetzungsrelevanten Fach Religion die Gesamtnote "mangelhaft (5)" erhalten.
(1) Die Benotung der am 3. Dezember 2008 in diesem Fach geschriebenen Klausur mit "mangelhaft", die zu 30 v.H. in die Gesamtnote eingeflossen ist, greift der Antragsteller nicht an. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung erstmals darauf abstellt, der Notendurchschnitt dieser Klausur in dem "Nebenfach Religion" sei mit vier Mal "mangelhaft" und neun Mal "ausreichend" "äußerst unüblich", ist für einen Erfolg der Beschwerde nichts gewonnen. Diese Notenverteilung und ein Gesamtdurchschnitt der 29 Schülerinnen und Schülern, die diese Klausur mitgeschrieben haben, von "3,38" (98: 29) ist nicht derart ungewöhnlich, dass bereits hieraus auf einen Bewertungsfehler einer einzelnen Klausur geschlossen werden kann.
(2) Soweit der Antragsteller die Benotung seiner mündlichen Leistungen in dem Fach Religion mit durchgehend "mangelhaft" angreift, kann er ebenfalls nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme des Fachlehrers F. vom 3. August 2009 zum Zustandekommen der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers als nachvollziehbar und schlüssig sowie durch die überreichten Notizen als hinreichend deutlich belegt angesehen. Die Notizen des Fachlehrers führen bei dem Antragsteller zu den einzeln aufgeführten Unterrichtstagen durchweg einen Strich als Minuszeichen an, der jeweils die mangelhaften mündlichen Leistungen des Antragstellers darstellt. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Fachlehrer F. hat in seiner weiteren Stellungnahme vom 27. August 2009 ausgeführt, in den Unterrichtsstunden zwischen dem 27. August und 12. November 2008 habe eine Gruppenarbeit nicht stattgefunden, sodass der Antragsteller während dieses Zeitraums jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen, was er aber nicht getan habe. Zu dem Arbeitsverhalten des Antragstellers hat der Fachlehrer F. bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 3. August 2009 glaubhaft ausgeführt, der Antragsteller habe während des gesamten Unterrichtszeitraums kein Interesse am Fach und seinen Inhalten gezeigt, sondern habe immer wieder zur Aufmerksamkeit ermahnt und bei Gruppenarbeitsphasen zur Mitarbeit aufgefordert werden müssen. Diese Aussage hat er in seiner zweiten Stellungnahme vom 27. August 2009 mit Blick auf die in vier Doppelstunden durchgeführten Gruppenarbeitsphasen bekräftigt und hierzu angeführt, dass er lediglich jeweils in der ersten Stunde der Doppelstunde Gruppenarbeit durchgeführt und die schriftlichen Ergebnisse dieser Gruppenarbeit in der jeweils zweiten Stunde von den Schülerinnen und Schülern habe vortragen und zur Diskussion stellen lassen. Weder in der ersten noch in der zweiten Phase dieser Unterrichtsstunden habe sich der Antragsteller beteiligt.
Die Stellungnahmen des Fachlehrers F. sind nachvollziehbar und in sich schlüssig, sodass der Einwand des Antragstellers, es sei überwiegend Gruppenarbeit in schriftlicher Form durchgeführt worden, die in die mündliche Note nicht ordnungsgemäß einbezogen werden könne und auch nicht einbezogen worden sei, nicht durchgreift. Entgegen der Darstellung des Antragstellers verhält es sich auch nicht so, dass derjenige, der das Ergebnis der schriftlichen Gruppenarbeit mündlich nicht vorgestellt habe, automatisch eine schlechte Bewertung seiner mündlichen Leistungen erhalten habe. Dem Antragsteller hätte es zum einen freigestanden, zur Verbesserung seiner mündlichen Note die Ergebnisse seiner Arbeitsgruppe mündlich vorzutragen und zur Diskussion zu stellen. Zum anderen hätte er sich aber an der sich an die Präsentation der Ergebnisse anschließenden mündlichen Diskussion im Plenum der Klasse beteiligen können und - wollte er eine positive Bewertung seiner mündlichen Leistungen erreichen - müssen. Dass in die Bewertung der mündlichen Leistungen die schriftlichen Ausarbeitungen der einzelnen Gruppenmitglieder und auch die des Antragstellers nicht mit eingeflossen sind, begründet entgegen seiner Ansicht keinen Bewertungsfehler. Diese schriftlichen Notizen dienten erkennbar lediglich der Vorbereitung der eigentlich abgeforderten mündlichen Präsentation und der mündlichen Beteiligung an der Diskussion. Diese sowie die von dem Fachlehrer während der schriftlichen Ausarbeitung des gestellten Themas in der Gruppenphase erkennbare aktive Beteiligung jedes einzelnen Gruppenmitgliedes sind ohne Rechtsfehler zum Gegenstand der Notenfindung der mündlichen Leistungen während dieser Gruppenstunden gemacht worden.
Der Hinweis des Antragstellers auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Bewertung seiner mündlichen Leistungen im Vergleich zu einigen anderen Mitschülern geht fehl. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass eine Lehrkraft bei der Benotung systemgerecht verfahren und das Benotungssystem bei allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anwenden muss. Dass der Fachlehrer F. gegen diesen Grundsatz verstoßen haben könnte, ist indes nicht ersichtlich. Er hat zu den von dem Antragsteller angeführten Vergleichsfällen in seiner Stellungnahme vom 27. August 2009 ausgeführt, jene Schülerinnen und Schüler hätten ausweislich seiner Bewertungszeichen und der monatlichen Noten meistens ausreichende mündliche Leistungen gezeigt, sodass mit Blick auf die Ergebnisse der schriftlichen Klausur mit "befriedigend" und "ausreichend" hier die Gesamtnote "ausreichend" gerechtfertigt gewesen sei. Diese in sich schlüssigen Ausführungen widerlegen hinreichend deutlich die von dem Antragsteller aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche in der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers und seiner Mitschülerinnen und Mitschüler.
Der Einwand des Antragstellers, entgegen der Forderung in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 24. Mai 2004 ( SVBl. 2004, 505) in Gestalt der Änderung vom 8. April 2009 ( SVBl. 2009, 171) fehle es an einer hinreichenden Begründung der Verschlechterung der Note im Fach Religion von mehr als einer Bewertungsstufe seit dem vorangegangenen Zeugnis, greift nicht durch, da der Antragsteller in dem maßgeblichen Abschlusszeugnis der 7. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2007/2008 im Fach Religion die Gesamtnote "ausreichend" erhalten hatte.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf seine schwierige familiäre Situation hinweist und deshalb unter Bezugnahme auf den genannten Runderlass eine bessere Zeugnisnote im Fach Religion anmahnt, ist nicht erkennbar, dass nach diesem Erlass und sonstigen prüfungsrelevanten Bewertungsmaßstäben derartigen außerschulischen Umständen ein maßgeblicher Einfluss auf die Notengebung zukommen muss.
Die übrigen Einwände des Antragstellers gegen die Gesamtnote "mangelhaft" in dem Fach Religion beziehen sich auf vermeintliche Verfahrensfehler wie die nicht ausreichende und rechtzeitige Besprechung der Bewertung der mündlichen Leistungen und der nicht rechtzeitigen Mitteilung, welche der Überprüfungen in die Bewertung der mündlichen Leistungen einflössen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner diesen Einwänden entgegen getreten ist, wirken sich derartige Verfahrensfehler in Form der etwaigen Verletzung schulischer Auskunfts- und Beratungspflichten oder das Erteilen fehlerhafter Auskünfte nicht anspruchsbegründend aus, können mithin keinen Anspruch herbeiführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigen allenfalls - gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende - Ansprüche auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung. Daher musste die Versetzungskonferenz für die bei der hier streitgegenständlichen Versetzungsentscheidung zu treffenden Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten war, den tatsächlichen Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zugrunde legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben waren (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 8.11.2007 - 2 ME 625/07 -; Beschl. v. 9.7.2007 - 2 ME 444/07 -, NVwZ-RR 2007, 766; Hessischer VGH, Beschl. v. 24.10.2007 - 7 TG 2131/07 -, NVwZ-RR 2008, 537; Beschl. v. 8.2.1993 - 7 TG 2540/92 -, juris Langtext Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2003 - 19 B 2561/03 -, juris Langtext Rdnr. 5 ff.).
bb) Der Antragsteller hat ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung seiner Leistungen im Fach Französisch mit der Gesamtnote "mangelhaft" rechtsfehlerhaft ist.
Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Benotung in diesem Fach ausgeführt, die Fachlehrerin G. habe in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie sich mit der Bewertung an den schulischen Vorgaben wie den Methodenplänen zur Umsetzung des Kerncurriculums und den entsprechenden Beschlüssen der Fachkonferenz sowohl im Bereich der schriftlichen wie auch der mündlichen Leistungsanforderungen und Benotungen orientiert habe.
(1) In den vier schriftlichen Klassenarbeiten hat der Antragsteller drei Mal die Note "mangelhaft" und ein Mal die Note "ausreichend" erzielt. Die Bewertung der letzten (4.) Klausur vom 3. Juni 2009 mit der Note "ausreichend" greift der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerdebegründung vom 15. September 2009 zwar an und meint, richtigerweise müsse die Note auf "befriedigend" lauten. Da diese Ausführungen aber erst nach dem Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - dies war am Montag, den 7. September 2009 - erfolgt sind, sind sie als verspätetes Vorbringen unbeachtlich (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 146 Rdnr. 29; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 84 m.w.N.).
Ungeachtet dessen rechtfertigen die Einwände des Antragstellers nicht die Annahme, die Bewertung dieser Klausur mit der Note "ausreichend" sei nicht frei von Rechtsfehlern. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, insbesondere zur Rüge des Antragstellers hinsichtlich der fehlerhaften Berücksichtigung von Wiederholungsfehlern bei der Bewertung dieser Klausur habe die Fachlehrerin ausgeführt, dass die Bewertung nicht nach einem Fehlerindex, sondern entsprechend der Anforderungen des Kerncurriculums nach der kommunikativen Gesamtleistung, genauer am Grad des Gelingens der Kommunikation, erfolgt sei. Dem könne der Antragsteller nichts entgegen setzen.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Dem erneuten Einwand des Antragstellers, die Wiederholungsfehler seien zu Unrecht als Einzelfehler doppelt bewertet worden, stehen weiterhin die glaubhaften Stellungnahmen der Fachlehrerin vom 24. Juli und 27. September 2009 entgegen, sie habe die (Wiederholungs-)Fehler mit entsprechendem Kürzel kenntlich gemacht, aber nicht mit gezählt.
Soweit der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerdebegründung erstmals anführt, ein fehlender accent tegu sei nicht als voller Rechtschreibfehler zu bewerten, geht er nicht auf die von der Fachlehrerin dargelegte Bewertungsmethode ein, wonach die Klausur nicht nach einem Fehlerindex bewertet, sondern maßgeblich auf die kommunikative Gesamtleistung und insbesondere auf den Grad des Gelingens der Kommunikation abgestellt worden ist. Dies deckt sich auch mit der Themenstellung dieser Klausur, die die Anwendung der Adverbien, die indirekte Rede mit Zeitverschiebung sowie das Leseverständnis zum Gegenstand hatte.
(2) Die Bewertung seiner mündlichen Leistungen im Fach Französisch mit der Note "mangelhaft" hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erfolgreich in Frage gestellt. Die Note der mündlichen Leistungen setzt sich zum einen aus Vokabel- und Grammatiküberprüfungen (Lernkontrollen) und zum anderen aus mündlichen Beiträgen im Unterricht nebst Anfertigung der Hausaufgaben zusammen, die jeweils zu 50 v.H. in Ansatz gebracht werden. In beiden Bereichen hat die Fachlehrerin im Durchschnitt die Note "mangelhaft" vergeben, wobei sie die mehrfache Nichterbringung der Hausaufgaben berücksichtigt hat.
Die Behauptung des Antragstellers in seinem Begründungsschriftsatz vom 15. September 2009, er habe entgegen der Darstellung der Fachlehrerin fünf bewertete (und vorgelegte) Lernkontrollen erbracht, die bis auf eine jeweils mit der Note "gut" bis "befriedigend" und ein Mal mit der Note "befriedigend" bis "ausreichend" zu bewerten seien, und seine Schlussfolgerung, dass diese positiven Leistungen in die Zeugnisnote hätten einfließen müssen, treffen nicht zu. Die Fachlehrerin G. hat zu diesem Vortrag in ihrer weiteren Stellungnahme vom 27. September 2009 in glaubhafter Weise ausgeführt, lediglich bei der als vierte Lernkontrolle von dem Antragsteller vorgelegten Unterlage mit Datum vom 5. Mai 2009 handele es sich um eine Lernkontrolle in dem aufgezeigten Sinn, die sie mit sieben von zehn Punkten als "befriedigend" bewertet habe. Bei den übrigen von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen handele es sich nicht um bewertete Lernkontrollen, sondern um Aufgabenblätter, die der Antragsteller im Rahmen einer erzieherischen Maßnahme ("Nachsitzen") wegen der Nichtanfertigung von Hausaufgaben im Rahmen einer Hausaufgabenbetreuung habe nacharbeiten müssen. Da sie im Allgemeinen während dieser Betreuungen nicht anwesend sei, lasse sie sich die ausgefüllten Aufgabenblätter von der aufsichtführenden Person vorlegen und gebe den Schülern eine auf den Aufgabenblättern formulierte Rückmeldung. Dass diese Rückmeldung auch in der Form eines (Noten-)Bruchs (etwa "7/9") erfolge, sei nicht als Notengebung anzusehen; diese Rückmeldungen zum Nacharbeiten von Hausgaben könnten nicht, auch nicht als Lernkontrollen, in die mündliche Note einfließen. Diese Stellungnahme der Fachlehrerin vom 27. September 2009 stimmt überein mit dem als Anlage 3 zu ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 vorgelegten Notenspiegel, in dem die Leistung des Antragstellers bei der Lernkontrolle vom 5. Mai 2009 mit der Note "befriedigend (3)" bewertet worden ist, während bei den übrigen im Einzelnen aufgeführten Lernkontrollen jeweils die Note "mangelhaft" bzw. "ungenügend" aufgeführt ist. Damit korrespondiert, dass die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die dieser (überwiegend zu Unrecht) als "Lernkontrollen" bezeichnet, lediglich ein Mal das Datum des 5. Mai 2009 aufweisen, während die übrigen Unterlagen undatiert sind.
Der Hinweis des Antragstellers, er habe aufgrund der mehrfachen Nichterbringung von Hausaufgaben als Sanktion eine Unterrichtsstunde "nachsitzen" müssen, und seine Schlussfolgerung, die fehlenden Hausaufgaben seien dadurch kompensiert, sodass sie nicht erneut für eine schlechtere Bewertung seiner mündlichen Leistungen herangezogen werden könnten, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt die Bedeutung des "Nachsitzens". Diese Maßnahme dient als Erziehungsmittel im Sinne des § 61 Abs. 1 NSchG unterhalb einer förmlichen Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 3 NSchG) dazu, auf den seine Pflichten aus dem Schulverhältnis verletzenden Schüler pädagogisch einzuwirken und ihn zu einer Verhaltensänderung in der Zukunft anzuhalten (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: März 2009, § 61 Anm. 2.1). Demgegenüber ist die Berücksichtigung von nicht erbrachten Hausaufgaben bei der Bewertung der Leistungen des Schülers auf die Vergangenheit bezogen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können nicht erbrachte Leistungen wie hier die Hausaufgaben im Rahmen einer pädagogischen Wertung in die Notengebung einfließen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 20.3.2008 - 2 ME 83/08 -, NVwZ-RR 2008, 785 = juris Langtext Rdnr. 16).
Im Ergebnis verbleibt es somit bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers in den Fächern Religion und Französisch mit jeweils der Note "mangelhaft", sodass der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung zu Recht nicht in die 9. Jahrgangsstufe versetzt worden ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den nicht gegebenen Voraussetzungen der Ausgleichsregelungen der §§ 4 ff. der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen; im Übrigen tritt der Senat diesen zutreffenden Ausführungen bei.
Angesichts der mit der Note "mangelhaft" bewerteten Leistungen in den beiden genannten Fächern kann auch dahinstehen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik durch die Fachlehrerin mit der Note "mangelhaft" einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat Stand gehalten hätten. Hinzuweisen ist indes darauf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allein auf eine rein arithmetische Berechnung der Zeugnisnote abgestellt hat, während nach der Rechtsprechung des Senats bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülern neben der mathematisch-rechnerischen Ermittlung auch weitere bewertungsrelevante Aspekte und pädagogische Wertungen mit einfließen können ( Senat, Beschl. v. 20.3.2008 - 2 ME 83/08 -, a.a.O.).
2. Der auf ein Ermöglichen einer mündlichen Nachprüfung gemäß §§ 19 ff. der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gerichtete und erstmals in der Beschwerde gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Er stellt eine unzulässige Antragserweiterung dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ( Beschlüsse v. 9.1.2009 - 2 ME 607/08 -; v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, juris; v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, v. 5.10.2006 - 2 NB 410/06 u.a. -) ist eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren bei im Wesentlichen gleich bleibender Sach- und Rechtslage nicht statthaft. Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn wie hier mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.1.2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285; Beschl. v. 1.9.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483; OVG Saarland, Beschl. v. 10.11.2004 - 1 W 37/04 -; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 [OVG Hamburg 02.10.2002 - 4 Bs 257/02]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 25.7.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 146 Rdnr. 13c; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146 Rdnr. 33).
Derartige Umstände, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, eine Antragserweiterung im Beschwerderechtszug zuzulassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Das nunmehr durch die Antragserweiterung verfolgte Begehren würde mit Blick auf die Erörterung der materiellen Rechtslage zu einem deutlich erhöhten Prüfungsumfang führen. Auch hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers im Hinblick auf den im ersten Rechtszug gestellten Antrag vollständig gewürdigt, und schließlich hätte der Antragsteller effektiven Rechtsschutz gegenüber dem Verwaltungsgericht von vornherein in Anspruch nehmen können, wenn er den nunmehr verfolgten (Hilfs-)Antrag in der Vorinstanz gestellt hätte; im Hinblick auf diesen zuletzt genannten Aspekt haben sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert.