NKultFöG,NI - Niedersächsisches Kulturfördergesetz

Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

Vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 394 - VORIS 22100 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich1
Kulturförderung als Aufgabe des Landes2
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder3
Zweiter Teil
Leitlinien der Kulturförderung
Grundsätze4
Ziele5
Schwerpunkte6
Dritter Teil
Handlungsfelder
Kulturelle Infrastruktur7
Künste8
Erhalt und Pflege des kulturellen Erbes9
Regional- und Minderheitensprachen10
Kulturelle Bildung11
Musikschulen12
Kunstschulen13
Bibliotheken14
Freie Szene15
Soziokulturelle Einrichtungen16
Theaterpädagogik17
Kultur- und Kreativwirtschaft18
Breitenkultur19
Kultur und gesellschaftlicher Wandel20
Kultur und Strukturwandel21
Experimente22
Vierter Teil
Landeseigene Kulturaufgaben
Aufgaben des Landes im föderalen Bundesstaat und im internationalen Kontext23
Einrichtungen und Beteiligungen des Landes24
Kunst am Bau25
Sonstige Aktivitäten des Landes26
Fünfter Teil
Berichtswesen und Qualitätssicherung
Kulturberichterstattung27
Evaluation der Förderungen28
Regelmäßiger Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes29
Sechster Teil
Förderverfahren
Förderverfahren30
Honoraruntergrenzen31
Jurys und Sachverständige; Einrichtung einer Kulturkommission32
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten33

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NKultFöG - Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Gemäß Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung schützen und fördern das Land, die Gemeinden und die Landkreise Kunst und Kultur. 2Dieses Gesetz regelt die Grundlagen für die Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (Kulturförderung) in Niedersachsen durch das Land. 3Das Gesetz legt insoweit Grundsätze, Ziele und Schwerpunkte der Kulturförderung fest. 4Es definiert die Handlungsfelder und Instrumente der Kulturförderung des Landes.

(2) 1Die Kommunen nehmen die Aufgabe der Kulturförderung in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Kulturförderung ergänzen sich Land und Kommunen wechselseitig in partnerschaftlichem Zusammenwirken und beziehen hierbei die freien Träger der Kultur mit ein.

(3) 1Kulturelle Aufgaben werden, soweit sie durch andere Landesgesetze geregelt sind, durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Das schließt eine ergänzende Förderung auf Grundlage dieses Gesetzes nicht aus.

§ 2 NKultFöG - Kulturförderung als Aufgabe des Landes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert die Kultur nach Maßgabe der Regelungen der Teile 2 bis 6. 2Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Das Land fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. 4Es regt neue Entwicklungen in Kultur, Kunst und kultureller Bildung an und trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Niedersachsen bei. 5Hierbei wird ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt. 6Das Land unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Kommunen nach Maßgabe der kulturpolitischen Ziele des Landes. 7Zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler sowie von den Kommunen langfristig geförderter Kultureinrichtungen kann das Land mit Kommunen, auch mit solchen, die sich in der Haushaltssicherung gemäß § 110 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes befinden, Fördervereinbarungen abschließen.

§ 3 NKultFöG - Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land beachtet im Rahmen der Kulturförderung nach Maßgabe des Artikels 72 der Niedersächsischen Verfassung die kulturellen und historischen Belange sowie den Schutz der überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. 2Die historischen Landschaften sowie die Landschaften und Landschaftsverbände als Träger der regionalen Kulturförderung bilden hierfür eine institutionelle Grundlage.